Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

38 F. Wachenfeld. 
Hehlerei, Raub, raubähnliches Verbrechen für die Rückfallstrafe verwertet (5 244 StGB.). 
Schon die erste Wiederholung gilt ihm als Rückfall bei Raub und raubähnlichem Verbrechen, 
erst die zweite bei Diebstahl, Hehlerei und Betrug. Im Gegensatz zu dieser willkürlichen Ver- 
schiedenheit wäre eine gleichmäßige Behandlung und vielleicht umfangreichere Berücksichtigung 
zu wünschen. 
III. Strafmilderung. Auch allgemeine Milderungsgründe fehlen im geltenden 
Recht, wenn man nicht etwa Versuch, Beihilfe, jugendliches Alter hierher rechnen will, was 
aber deshalb wohl kaum angeht, weil sie nicht die Anwendung eines erweiterten, sondern die 
Umwandlung des regelmäßigen Strafrahmens bewirken. 
Spezielle Milderungsgründe gibt es auch nur einige. Ein Beispiel bietet die Provokation 
nach § 213 StGB. 
Dafür aber hat das Strafgesetzbuch das dem französischen Recht nachgebildete System 
der mildernden Umstände ausgenommen, allerdings in recht verunglückter Weise. In Frankreich, 
wo es wenigstens konsequenter durchgeführt ist, kam es 1832 auf, weil die Strafen eines um 
einige Jahrzehnte zurückliegenden Gesetzes allmählich zu hart erschienen. In unserem Straf- 
gesetzbuch dagegen dient es dazu, eine Ausnahmestrafe zu ermöglichen. Wenn von ihr so häufig 
Gebrauch gemacht wird, so erklärt sich dies daraus, daß in Ermangelung einer gesetzlichen Be- 
stimmung jeder Umstand als mildernd angesehen werden kann, der sich überhaupt zur Herab- 
setzung der Strafe eignet. Mithin unterscheiden sich Strafminderungs- und Strafmilderungs- 
gründe nicht in ihrem Wesen, sondern nur in ihren Folgen voneinander. Jene lassen die Strafe 
innerhalb des Strafrahmens sinken, diese dagegen aus einem anderen Strafrahmen auswählen, 
der nicht selten eine andere Strafart, z. B. Gefängnis statt Zuchthaus, androht. Wegen der 
weitgehenden Wirkung eines Strafmilderungsgrundes muß man wenigstens fordern, daß dessen 
Annahme auf erheblichere Umstände beschränkt wird. 
Gleich als ob mildernde Umstände nur bei dem einen oder anderen Delikt, nicht aber bei 
jedem vorkommen könnten, hat der Gesetzgeber ihre Berücksichtigung nur bei einzelnen Delikten 
ermöglicht und, um das Unzureichende noch zu erhöhen, bei dem einen obligatorisch gemacht 
(3. B. §§. 243, 250 St G.), bei den anderen fakulativ gelassen (z. B. §s 246, 263 StGB.). Für 
eine Revision des Strafgesetzbuchs gibt es nur zwei Wege: entweder den Strafrahmen bei jedem 
Delikt so weit anzulegen, daß schon in ihm die mildernden Umstände Berücksichtigung finden 
können, oder aber — was vielleicht vorzuziehen — in dem allgemeinen Teil des Strafgesetz- 
buchs eine für alle Delikte gültige Regel aufzunehmen, nach der bei mildernden Umständen 
die Strafe in näher zu bestimmender Weise zu ermäßigen sei. 
Die mit dem gesetzlichen Tatbestand verbundene Strafdrohung ist berechnet für das voll- 
endete Delikt des erwachsenen Täters. Wir können daher den hierfür aufgestellten Strafrahmen 
als Normalstrafrahmen bezeichnen. Dieser dient als Grundlage der Strafbemessung für das 
versuchte Delikt, für das Delikt des Jugendlichen und des Teilnehmers. 
IV. Strafbemessung für Versuch. Der Versuch wird mit Recht milder als 
das vollendete Delikt bestraft. Die Milderung besteht, wenn die Strafe des Normalstrafrahmens 
unteilbar, also Todes= oder lebenslängliche Freiheitsstrafe ist, in einer Reduktion auf 3—15 Jahre 
Freiheitsstrafe. Ist sie teilbar, wie zeitige Freiheits- und Geldstrafe, so kann auf ein Viertel 
des Minimum des Normalstrafrahmens herabgegangen und höchstens auf die dem Maximum 
des Normalstrafrahmens nächstkommende Strafgröße erkannt werden (§ 44 St GB.). 
V. Strafbemessung für Teilnahme. Nach den gleichen Grundsätzen wie 
für Versuch ist die Strafe für Beihilfe zu bemessen (§ 49 Abs. 2 StGB.). Die Beihilfe ist die 
einzige hier zu erwähnende Form der Teilnahme, da für Anstiftung und Mittäterschaft der un- 
veränderte Normalstrafrahmen Anwendung findet (s 47, 48 StGB.). Blieb die unterstützte 
Handlung bloßer Versuch, so ist für die Bemessung der Gehilfenstrafe der Normalstrafrahmen 
zweimal zu reduzieren. 
VI. Strafbemessung für Jugendliche. Das jugendliche Alter bewirkt 
sehr erhebliche Veränderungen des Normalstrafrahmens. Alle Strafarten, welche dem Jugend- 
lichen die Möglichkeit nehmen, das oft übereilte Vergehen im späteren Leben wieder gut zu 
machen, sind ausgeschlossen. Über den Jugendlichen wird keine Todes-- oder lebenslängliche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.