Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

414 Ulrich Stutz 
tatis 1, von weltlichen Steuern und Lasten, 4. competentiae, Unpfändbarkeit des zum an- 
ständigen Auskommen Nötigen (portio congrua) 2, endlich 5. gewisse Ehrenrechte (Vortritt, 
Anrede: Hochwürden, Ehrwürden). 
Hinschius, Kr. 13 16; Michel, Die rechtliche Stellung der Geistlichen in Württemberg, 
1899; Neher, Die katholische und evangelische Geistlichkeit Württembergs (1813—1901), 1904; 
Harms, Die örtliche Herkunft der evangelischen und katholischen Geistlichen in Württemberg, 
Festgabe . Neumann, 1905. 
Den Standesrechten stehen gegenüber Standespflichten: 1. Wahrung des decorum clieri- 
cale in Tracht (Tonsur, dem Diözesangebrauch entsprechende Kleidertracht, kein Ring), Lebens- 
weise (Gastfreundschaft, Wohltätigkeit, keuscher Lebenswandel und Meidung des Verdachts 
verbotenen Verkehrs mit Frauenspersonen) und Beschäftigung (keine Jagd, kein Spiel, keine 
weltlichen Geschäfte, wie Handel usw., — aber, wiewohl nur mit bischöflicher Erlaubnis, poli- 
tische und redaktionelle Tätigkeit s); 2. Breviergebet nach dem breviarium Romanum" zu be- 
stimmten Stunden oder mit Antizipation bzw. Nachholung, vorgeschrieben für Inhaber der 
höheren Weihen und für Benefiziaten; 3. die Zölibatspflicht. Ein Verheirater soll nicht geweiht 
werden und ein Geweihter nicht heiraten. Versucht er es doch, so kommt beim Inhaber höherer 
Weihen eine Ehe nicht zustande 5 (öffentlich trennendes impedimentum orclinis), aber der be- 
treffende Majorist wird irregulär (S. 412) und verfällt ipso kacto der großen Exkommunikation, 
während Amtsverlust erst bei Renitenz auf Richterspruch hin erfolgt. Dagegen ist die Ehe des 
Minoristen gültig; nur verliert er ohne weiteres Standesrechte und Amt, indes Strafe bloß 
auf Urteil hin eintritt. Wie von den Standespflichten überhaupt, so kann vom Zölibat, weil er 
nur iuris humani ist, dispensiert werden (generelle Dispensation Pius' VII. für die während 
der französischen Revolution verheirateten Priester; kirchengesetzliche für die Geistlichen der 
unierten Griechen durch Benedikts XIV. Bullen Etsi pastoralis vom 26. Mai 1742 und Eo 
quamvis vom 4. Mai 1745). 
Hinschius, Kr. 1 PKP 17—19; Thalhofer, üÜber den Bart der Geistlichen, A. f. k. Kr. 
X, 1863; Weiß, Klerus und Politik, Theol.-prakt. Q. XILVI, 1893; Die eteiligung des Klerus 
am politischen Leben, A. f. k. Kr. LXXIX, 1899; v. Moy, Das Wahlrecht der Geistlichen, 1905; 
Friedrich, Das politische Wahlrecht der Geistlichen, 1906; Probst, Brevier und Brevier- 
gebet:, 1868; de Roskovány, Coelibatus et breviarium, 11 Bde., 1861 ff.; v. Schulte, 
Der Coelibatszwang, 1876; Laurin, Der Coelibat der Geistlichen, 1880; Freisen, Zur 
ehre vom Coelibat, Th. Q. LXVIII, 1886; Gaugusch, Das Ehehindernis der höheren Weihe, 
§ 66. Die Jurisdiltion, ihre Abstufung, ihre Arten und ihr Erwerb. 
Die Befugnis, die Kirche zu regieren, hat ihr Stifter nach katholischer Lehre nur Petrus 
und den Aposteln selbst übertragen, so daß bloß die päpstliche und die bischöfliche Jurisdiktion 
juris divini sind. Dazwischen schob aber das menschliche Recht Inhaber von überbischöflicher, 
Pius'’ X. (§5 43 S. 367 A. 10), II S. 30 sowie Schultze, Deutsche Juristenzeitung XVII, 1912 
Nr. 2 vom 15. Januar; ferner Kath. XOII, 1, 1912 S. 58 ff.; Linneborn, Die Zwecke des päpst- 
lichen Motuproprio OQuantavis diligentia vom 9. Oktober 1911, Das Motuproprio Ouantavis dili- 
gentia, beschichtliche Entwicklung des Privilegium kori und seine Geltung in Deutschland, beides 
in Theol. und Glaube IV, 1912. 
1 G ehn heitsrechtlich auf Grund irrtümlicher Auslegung des cap. Odoardus (c 3 X de 
solut. 3, . 
«GBG.§§34und85befreitdieGeistlichenvomSchöffen-undGeschworenendienst,ZPQ 
§850Abi.lZ.8behandeltihtDiensteinkommengleichdemderStaats-undKommunalbeamten, 
insbesondere auch der Lehrer; das oben S. 400 angeführte RG. bestimmt die Zurückstellung von 
Studierenden der katholischen Theologie in Friedenszeiten bis zum 1. April des siebenten Militär- 
jahres und ihre Überweisung zur Ersatzreserve, falls sie inzwischen zum Subdiakonat aufgestiegen 
sind. Dazu kommen einzelstaatliche Befreiungen von Vormundschaften und Kommunalsteuern. 
Vgl. Friedberg, Kr. 7* 54 N. 29. 
* Neu eingeschärft für Frankreich durch Dekret der Konsistorialkongregation vom 9. Mai 1913. 
* Bzw. Pius' X. Konstitution Divino afflatu vom 1. November 1911 und Dekret der Riten- 
kongregation vom 23. Januar 1912. 
* Natürlich nur nach katholischem, nicht nach staatlichem Eherecht, welches das impedimentum 
ordinis ac voti auch ohne Austritt des Betreffenden aus der Kirche weder im PStWGG. noch im 
B. anerkennt und die standesamtliche Eheschließung zuläßt. 
 
	        
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