Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

40 F. Wachenfeld. 
der verwirkten Strafen. Aus diesem Grund modifiziert man das Kumulationsprinzip, indem 
man die verwirkten Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe aufgehen läßt und sich begnügt, diese 
zu erkennen. Die Gesamtstrafe muß einerseits, um nicht in bloße Absorption überzugehen, 
größer als die schwerste verwirkte Einzelstrafe, andererseits, um nicht der reinen Kumulation 
gleichzukommen, kleiner als die Summe der verwirkten Einzelstrafen sein. Hieraus ergibt sich 
für sie ein Strafrahmen, dessen Minimum die der schwersten Einzelstrafe nächsthöhere Straf- 
größe und dessen Maximum die auf die nächstniedrige Strafgröße verminderte Summe der 
verwirkten Einzelstrafen bildet. 
Das modifizierte Kumulationsprinzip hat das Strafgesetzbuch bei Zusammentreffen von 
mehreren zeitigen Zuchthaus-, Gefängnis= oder zeitigen Festungshaftstrafen, sowie von zeitigem 
Zuchthaus mit Gefängnis oder Festungshaft angenommen (§## 74 ff. StGB.). Kommen. 
Strafen verschiedener Art zusammen, so bedarf es natürlich zur Bildung der Gesamtstrafe einer 
Umwandlung in die Art der schwersten verwirkten Einzelstrafe. Um der Gesamtstrafe nicht 
den Charakter einer zeitigen Strafe zu nehmen, ist das Maximum ihrer Dauer auf 15 Jahre, 
bei Gefängnis sogar auf nur 10 Jahre beschränkt. 
Bei Zusammentreffen anderer als der genannten Strafen hat das Strafgesetzbuch das 
reine Kumulationsprinzip beibehalten. Dies gilt auch dann, wenn zur Todes= oder lebens- 
länglichen Strafe noch eine andere Strafe hinzutritt. Auf jede derselben ist besonders zu er- 
kennen, was namentlich im Hinblick auf etwaigen Erlaß der einen Strafe nicht so unpraktisch 
ist, als es auf den ersten Blick scheint. Ist neben der Festungshaft nur Gefängnis verwirkt, so 
glaubt man dem Verurteilten den Anspruch auf die custodia honesta nicht nehmen zu sollen 
und schließt ungerechtfertigterweise die Bildung einer Gesamtstrafe aus. Mehrere Haftstrafen 
läßt man im Hinblick auf ihre geringe Dauer nicht zu einer Gesamtstrafe vereinigen, was ebenso- 
wenig motiviert ist wie die reine Kumulation der Geldstrafen. Denn überall geht mit der 
Häufung der Strafen die wachsende Schwere Hand in Hand. Dadurch erleidet der Verbrecher 
tatsächlich mehr, als die Summe der verwirkten Einzelstrafen ausmacht. Nur der Kumulation 
zeitiger Freiheitsstrafen hat man insofern eine Schranke gezogen, als die Gesamtdauer von 
Gefängnis und Festungshaft nicht 15 Jahre, die Gesamtdauer mehrerer Haftstrafen nicht 3 Monate 
übersteigen darf (s5 75 Abs. 3, 77 Abs. 2 StG.). 
8 24. Strafumwandlung. 
I. Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Freiheitsstrafe 
anderer Art. Da bei Zusammentreffen von Gefängnis oder Festungshaft mit Zuchthaus 
eine Gesamtstrafe gebildet werden soll, bleibt nichts anderes übrig, als Festungshaft und Ge- 
fängnis in Zuchthaus umzuwandeln (§ 74 Abs. 2 StGB.). Ein anderer Fall der Verwandlung 
einer Freiheitsstrafe in eine Freiheitsstrafe anderer Art ergibt sich durch das Herabsinken der 
Strafe für Versuch und Beihilfe auf ein Viertel des Mindestbetrags der angedrohten Strafe 
und der gleichzeitigen Unmöglichkeit, auf Zuchthaus unter einem Jahre zu erkennen. An Stelle 
der Zuchthausstrafe muß dann Gefängnis treten (§ 44 Abs. 4 St G.). 
Da die Strafumwandlung Ersatz einer Strafe durch eine andere von gleichem Wert sein 
soll, muß eine Gleichung zwischen beiden gesucht werden. Nach gesetzlicher Vorschrift sollen 
8 Monate Zuchthaus 12 Monaten Gefängnis und 18 Monaten Festungshaft gleichkommen 
(§F§ 21 StG.). Hiernach beträgt z. B. die Gesamtstrafe, wenn der Täter 2 Jahre Zuchthaus 
aus § 243 St GB., 1 Jahr Gefängnis aus §5 246 StGB. und 3 Jahre Festungshaft aus § 83 
Abs. 2 StGB. verwirkt hat, 2 Jahre 1 Monat bis 3 Jahre 11 Monate Zuchthaus. 
II. Umwandlung einer Geld= in eine Freiheitsstrafe ist nötig, 
wenn jene nicht eingetrieben werden kann. Die Geldstrafe wird dann regelmäßig durch Ge- 
fängnis ersetzt, durch Haft nur bei Ubertretungen und den in erster Linie mit Geldstrafe be- 
drohten Vergehen (vgl. J 28 Abs. 2 StGB.). Der Maßstab, nach dem die subsidiäre Freiheits- 
strafe berechnet wird, ist kein einheitlicher. Bei Verbrechen i. e. S. und Vergehen sollen 3 bis 
15 Mark, bei Ubertretungen 1—15 Mark einer eintägigen Freiheitsstrafe gleichkommen (§5 29 
Abs. 1 StGB.). Demnach beträgt die subsidiäre Freiheitsstrafe für 30 Mark Geldstrafe, wenn 
sie für ein Vergehen erkannt wird, 2—10 Tage, wenn aber für eine Ubertretung
	        
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