Kirchenrecht. 419
8 69. Die römische Kurie.
Außer den Kardinälen gehören zur Curia Romana:s die Kurialprälaten (Monsignori mit
violettem Talar) und das Subaltermpersonal der Kurialen (Agenten, Prokuratoren). Die Kurial-
behörden ? sind entweder:
1. Kardinalskongregationen (Sacrae Congregatliones), früher 21, jetzt 11, nämlich: a) das
Sanctum Officium" zur Wahrung der Reinheit der katholischen Lehre in Glauben und Sitten,
zur Abwehr von Ketzerei und damit Verwandtem (Dekret gegen Leichenverbrennung 5) sowie
(besondere Abteilung) für das Ablaßwesen, b) die C. Consistorialis, in der eine erste Abteilung
die Konsistorialgeschäfte vorbereitet und die Errichtung und Besetzung der Bistümer sowie die
Bestellung der Weihbischöfe besorgt, die zweite aber Aufsichtsbehörde über die Bischöfe und
deren Verwaltung sowie über die bischöflichen Seminare ist, einer dritten, durch das Motu-
proprio Cum omnes (§ 43 S. 365 A. 4) geschaffenen, die Organisation und Beaufsichtigung der
Seelsorge für die Auswanderer lateinischen Ritus anvertraut ist, indes der ganzen Kongregation
die Aufgabe obliegt, in Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen Kongregationen oder zwischen solchen
und den Gerichtshöfen (aber nicht gegenüber dem Sant' Offizio, zu entscheiden, c) die C. de
disciplina Sacramentorum (neul) für die disziplinäre Seite der Sakramente (Ehe-, Irregularitäts-
dispensen), d) die C. Concilü, Aufsichtsbehörde für den Weltklerus vom Domherrn an abwärts
und für das Volk mit seinen Bruderschaften sowie für die lirchlichen Einrichtungen innerhalb des Bis-
tums 7, e) die C. Negotiis religiosorum sodalium praeposita für die Ordensleute im weitesten
Sinne des Wortes (aber nicht als Missionare!), fo die C. de Propaganda Fide für alle Missions-
länder mit zwei ziemlich selbständigen Abteilungen für den lateinischen und den orientalischen.
Ritus s (aber nicht mehr mit ausschließlicher Zuständigkeit ?, sondem unter Vorgang der unter
à, g, h, i,k, sowie, in Ehesachen, auch der unter c angeführten Kongregationen, endlich der Gerichts-
höfe in ihrem Tätigkeitsbereiche auch für die Mission 1), g) die C. Indicis (sc. librorum prohibitorum)
: Nach der Konstitution Pius' X. Sapienti consilio ( 61 S. 409 A. 1); dazu erging ein Ordo
servandus in Sacris Congregationibus, Tribunalibus, Officiis Romanae Curiae, u. z. Normae
communes, gleichfalls unterm 29. Juni, Normae peculiares unterm 29. September 1908.
* Ihren und der gesamten kirchlichen Hierarchie jeweiligen Bestand verzeichnet das alljährlich
erscheinende, jetzt vom Staatssekretariat herausgegebene, päpstliche Kirchenhandbuch, Annuario
vontificio (so seit 1912, früher Gerarchia cattolica), neueste Ausgabe 1913.
* Die Anstellung bei der Kurie setzt das Bestehen einer Dienstprüfung voraus, ist mit festem
Gehalt verbunden und hat Aufsteigen nach dem Dienstalter zur Folge.
Bis 1908 auch C. Romanae et universalis Inquisitionis geheißen (§ 40, 1). Für diese Kon-
gregation besteht eine besonders stenge Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses (Secretum
Officll); auf dessen Verletzung steht die dem Papste ganz speziell vorbehaltene excommunicatio
maior latae sententiae. Ubrigens gilt diese verschärfte Amtsverschwiegenheit jetzt auch für die
unter b und 8 genannten, für letztere allerdings nicht gegenüber a und umgekehrt.
Ein auf eine Anfrage des Frebur er Er bischofs ergangenes, die früheren mit berücksichtigendes
vom 27. Juli 1892 im A. f. k XXIII
* Für die authentische Fneritcn#. des JSeriier Konzils ist sie heute so wenig mehr allein
zuständig wie für die der Üübrigen Kirchengesetze. Vielmehr gebührt diese mit päpstlicher Ge-
nehmigung jeder Kongregation für den ihr zugewiesenen Wirkungskreis; Dekret der Konsistorial-
kongregation vom 11. Februar 1911.
7 Dieser Kongregation ist auch — in Anbetracht der Vorgänge in Frankreich und Portugal
sehr zeitgemäß — die Befugnis erteilt, den Erwerb säkularisierten und usurpierten Kirchengutes
u gestatten; Dekret der Konsistorialkongregation vom 14. März 1910; vgl. die einschlägigen
akultäten für die französischen Bischöfe vom 24. September 1907, A. f. k. Kr. LXXXVIII, 1908
und D. Z. f. Kr. XVIII, 1908, sowie die neuesten österreichischen Dezennalfakultäten zur Veräußerung
von Kirchengut A. f. L Kr. X, 1910 und X0CII., 1912; sie entsprechen übrigens den früher den
italienischen Bischöfen. gegebenen. Siehe auch Boudinho n, Biens d’église et peines canoni-
dues, 1910.
Bezüglich dieses ist ihr auch die Auswandererseelsorge anvertraut.
Das Sprichwort Propaganda habet ceteras congregationes in ventre trifft deshalb ebenso-
wenig mehr zu wie aus den aus §5 71 ersichtlichen Gründen das andere, die Zuständigkeit der Pro-
paganda mache erst Halt an den Pforten der Hölle, oder wie die Bezeichnung des Kardinalpräfekten
der Propaganda als „roter Papst" (als der „schwarze Papst“ wird der Jesuitengeneral bezeichnet,
der wirkliche trägt sich weiß, § 67).
16 Neueste vereinfachte Ausgabe: Index librorum prohibitorum Leonis XIII summi Ponti-
flicis auctoritate recognitus 8S. P. N. Pü P. X. jussu tertio editus, 1911. Der Sekretär der
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