Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Strafrecht. 41 
2—30 Tagel Dieses Resultat ließe sich noch rechtfertigen, wenn sie bei einem Vergehen stets 
von schwererer Art als bei einer Ubertretung wäre. Das ist aber, da sie auch bei einem Ver- 
gehen unter Umständen in Haft bestehen kann, nicht der Fall. Somit muß der Umwandlungs- 
maßstab als ein wenig glücklicher bezeichnet werden. 
§ 25. Strafanrechnung und Strafaufrechnung. 
Der die Strafumwandlung beherrschende Gedanke, einen Ersatz für die zu verhängende 
Strafe zu schaffen, tritt auch bei zwei weiteren Rechtsinstituten hervor, der Strafanrechnung 
und der Strafaufrechnung. 
I. Die Sirafanrechnung umfaßt zwei Fälle: der eine betrifft die im Ausland. 
vollzogene Strafe. Sie muß, wenn dieselbe Tat im Inlande noch einmal zur Aburteilung 
kommt, in Anrechnung gebracht werden (8 7 StGB.). 
Der andere Fall betrifft die Untersuchungshaft, die ein der Strase tatsächlich wenig nach- 
stehendes Ubel bedeutet ( 60 StGB.). Trotz aller gesetzlichen Kautelen läßt sich es nicht ver- 
meiden, daß sie bisweilen unverhältnismäßig lange dauert. Deshalb kann sie von der zu ver- 
hängenden Strafe ganz oder teilweise abgezogen werden. Dies setzt natürlich voraus, daß ein 
Abrechnen möglich ist, die verwirkte Strafe also in zeitiger Freiheitsstrafe besteht oder sich, wie 
die Geldstrafe, in solche verwandeln läßt. Die Untersuchungshaft darf in ihrer ganzen Dauer 
bei jeder Strafe, selbst bei der Zuchthausstrafe, in Abrechnung kommen. Infolgedessen kann. 
auch der Rest der zu verbüßenden Zuchthausstrafe unter ein Jahr herabsinken, ohne daß er in 
Gefängnisstrafe umzuwandeln wäre. 
Die Anrechnung der Untersuchungshaft ist dem Richter nicht zur unbedingten Pflicht 
gemacht, weil die Rücksicht auf den Inhaftierten schwindet, wenn letzterer selbst durch urbegründete 
Einwendungen und Weiterungen die Verlängerung der Untersuchungshaft veranlaßte. Hat 
er aber nach Rechtskraft des Urteils dem sofortigen Strafantritt kein Hindernis entgegengesetzt, 
also seinerseits auf ein Rechtsmittel verzichtet oder die Rechtsmittelfrist, ohne solches einzulegen, 
ablaufen lassen, so darf es ihm nicht zum Schaden gereichen, wenn er nicht gleich einer Ge- 
fangenenanstalt überführt wird. Die Untersuchungshaft nach jenem Zeitpunkt muß daher 
von der zu verbüßenden Strafe unverkürzt abgerechnet werden (§ 482 St PO.). 
II. Die Aufrechnung ist die Anrechnung eines Ubels infolge eines Gegenanspruchs. 
Der Täter kann erwarten, daß die ihm zugefügte Verletzung, kraft deren er seinerseits die Be- 
strafung des Verletzten verlangen könnte, bei der Bemessung seiner Strafe in Ansatz gebracht 
wird. Die Aufrechnung ist aber nicht bei allen Delikten, sonderm nur bei Privatdelikten möglich. 
Sie ist beschränkt auf Beleidigungen und leichte Körperwerletzungen, als auf die alltäglichen 
Delikte, bei denen die erlittene Kränkung nur zu oft auf der Stelle erwidert wird. Eine der- 
artige Wechselseitigkeit ist denn auch die Bedingung, an welche das positive Recht die Aufrechnung 
müpft (ss 199, 233 StGB.). Macht der Richter von der Möglichkeit, die beiderseitigen Ver- 
letzungen aufzurechnen, Gebrauch, so kann er die Strafe mildern oder wegfallen lassen. Hat z. B. 
der Beklagte für eine leichte Körperverletzung 5 Tage Haft verwirkt, aber selbst eine Beleidigung 
erfahren, für die 2 Tage Haft am Platze wären, so kann der Richter unter Abrechnung des dem 
Beklagten zugefügten Ubels auf 3 Tage Haft erkennen. Stehen sich nur Beleidigungen einander 
gegenüber, ist er nicht zur Milderung der Strafe berechtigt und hat nur die Wahl, entweder 
überhaupt nicht zu kompensieren oder einen oder beide Beleidigte für straffrei zu erklären. 
8 26. Strafausschließung. 
Die Strafe wird durch die schuldhafte Begehung der unerlaubten Handlung verwirkt. 
Aber diese Wirkung schließt der Staat bisweilen aus und läßt keinen Strafanspruch entstehen. 
I. Persönliche Strafausschließungsgründe. Die Umsttände, die ihn 
hierzu veranlassen, liegen zum Teil in der Person des Täters und werden deshalb insoweit 
treffend als persönliche Strafausschließungsgründe bezeichnet. Zu ihnen gehört z. B. die nahe 
Beziehung des Täters zu dem Eigentümer, infolge deren Diebstahl und Unterschlagung gegen 
den Deszendenten oder Ehegatten straflos bleiben (5 247 Abs. 2 St GBB.), und die Verwandt-
	        
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