Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

428 Ulrich Stutz. 
8 77. Der Weihbischof. 
Der Weihbischof (neuerdings auch in Bayern, eventuell ihrer mehrere) ist der Gehilfe 
des Ordinarius in pontificalibus (8 40, 3). Da für ihn wegen des Verbots, auf ein Bistum 
mehr als einen Bischof auszuweihen, kein Titel am Ort zu haben ist, muß er auf einen epi- 
scopatus in partibus infidelium als jetzt sogenannter episcopus titularis (zurzeit über 600; die 
Titel im Annuario pontificio, K 69 S. 419 A. 2) ausgeweiht werden, und zwar im Auftrag 
des Papstes, der ihn auf bischöflichen Antrag bestellt. 
Hinschius, Kr. II ##85 III3; Kohn, Die Weihbischöfe, A. f. k. Kr. XILVI, 1881; 
Rupp, Der Titularepistopat in der römisch-katholischen Kirche mit besonderer Berücksichtigung 
der deutschen Weihbischöfe, Breslauer kath.-theol. Diss., 1910. 
8 78. Koadjutoren. 
Koadjutoren für kranke oder altersschwache Bischöfe (coadiutores temporarü), vom Papst 
bestellte Hilfsregenten eventuell mit Bischofsweihe, kommen heute selten vor, eher noch (z. B. 
in den Diözesen Straßburg und Metz nach der deutschen Eroberung), aber nur bei urgens neces- 
Sitas vel evidens utilitas ecclesiae, ein coadiutor perpetuus cum spe succedendi, ohne Anteil 
an der Regierung bei Lebzeiten des coadl#utus gegen dessen Willen, aber mit einem Recht zur 
Sache (ius ad rem) auf das Bistum, das beim Tod des coadiutus durch Ipsojurenachfolge zum 
ius in re wird. 
inschius, Kr. II & 8910; Held, Das Recht zur Aufstellung eines Koadjutors mit 
dem Recht der Nachfolge, 1848; Phillips, Die Koadjutoren, Verm. Schriften II, 1856; 
Grunau, De coadiutoribus episcoporum, Breslauer kath.-theol. Diss., 1894. 
8 79. Landdekane, Ruralkapitel, Konferenzen. 
Die Aufsicht über die Pfarrer und Benefiziaten eines Unterbezirks der Diözese, meist 
Dekanat geheißen, übt als bischöflicher Delegatar gewöhnlich ein Dekan (ohne Dekanatspfründe!) 
aus, der vom Bischof (bisweilen auf Vorschlag) ermannt oder von den Dekanatsgeistlichen ge- 
wählt und bischöflich bestätigt wird. Er hat aber nur zu ermahnen und eventuell an den Ordi- 
narius zu berichten, mit dessen Behörden er den Aktenverkehr vermittelt, wie er auch für Aus- 
hilfe bei Krankheit oder Vakanz sorgt. Die Dekane leiten Konferenzen zur Herstellung gemein- 
schaftlicher praktischer oder wissenschaftlicher Arbeiten (Konferenzaufsätze) und zensieren diese. 
Sie versammeln aber auch die Benefiziaten zu Landkapiteln, insbesondere für die Wahl des 
Verwalters des Landkapitelvermögens, genannt Kammerer, und der Definitoren, Gehilfen des 
Dekans, die oft Unterdekanaten oder Regiunkeln vorstehen. Bisweilen (z. B. in Bayem, aber 
auch in preußischen Bistümern und seit 1902 in der Erzdiözese Freiburg) sind besondere Stadt- 
kapitel mit Stadtdekanen eingerichtet. 
-an! chius, Kr. II #91; Hilling, Neubildungen auf dem Gebiete des kirchlichen 
Verfassungsrechts (Bischofs= und Dechantenkonferenzen), A. f. k. Kr. XCIII, 1913. 
8§ 80. Die Pfarrer und ihre Gehilfen. 
Die Diözesen sind in feste Seelsorgebezirke, Pfarreien 1 oder minderberechtigte Kuratien, 
untergeteilt. In ihnen verwaltet unter dem Bischof ein auf ein Benefizium fest angestellter 
Pfarrer (Kurat) mit Priesterweihe zu eigenem Recht die gesamte Seelsorge (cura animarum), 
speziell Predigt und Katechese, eine in Rat und Ermahnung sich betätigende kirchliche Zucht, 
die nichtpontifikalen Sakramente, die Kirchenbuchführung, die Schulaufsicht, die Kirchenguts- 
verwaltung, die Führung des Amtssiegels und das Rektorat, d. h. die gottesdienstliche Ver- 
fügung auch über die anderen Kirchen in der Pfarrei als die Pfarrkirche, soweit sie nicht selbständige, 
1 In Preußen sieht ein auf Wunsch des Episkopats erlassenes Geseß vom 29. Mai 1903 (mit 
Verordnung vom 4. Januar 1904) nach dem Vorbild ähnlicher evangelischer Organisationen die 
Bildung von (städtischen) Gesamtverbänden vor. A. f. k. Kr. LXXXIII, 1903, LXXXIV, 1904, 
2. 3 4 * 1903, XIV, 1904. Doch wurde bisher davon noch verhältnismäßig wenig Ge- 
rau .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.