428 Ulrich Stutz.
8 77. Der Weihbischof.
Der Weihbischof (neuerdings auch in Bayern, eventuell ihrer mehrere) ist der Gehilfe
des Ordinarius in pontificalibus (8 40, 3). Da für ihn wegen des Verbots, auf ein Bistum
mehr als einen Bischof auszuweihen, kein Titel am Ort zu haben ist, muß er auf einen epi-
scopatus in partibus infidelium als jetzt sogenannter episcopus titularis (zurzeit über 600; die
Titel im Annuario pontificio, K 69 S. 419 A. 2) ausgeweiht werden, und zwar im Auftrag
des Papstes, der ihn auf bischöflichen Antrag bestellt.
Hinschius, Kr. II ##85 III3; Kohn, Die Weihbischöfe, A. f. k. Kr. XILVI, 1881;
Rupp, Der Titularepistopat in der römisch-katholischen Kirche mit besonderer Berücksichtigung
der deutschen Weihbischöfe, Breslauer kath.-theol. Diss., 1910.
8 78. Koadjutoren.
Koadjutoren für kranke oder altersschwache Bischöfe (coadiutores temporarü), vom Papst
bestellte Hilfsregenten eventuell mit Bischofsweihe, kommen heute selten vor, eher noch (z. B.
in den Diözesen Straßburg und Metz nach der deutschen Eroberung), aber nur bei urgens neces-
Sitas vel evidens utilitas ecclesiae, ein coadiutor perpetuus cum spe succedendi, ohne Anteil
an der Regierung bei Lebzeiten des coadl#utus gegen dessen Willen, aber mit einem Recht zur
Sache (ius ad rem) auf das Bistum, das beim Tod des coadiutus durch Ipsojurenachfolge zum
ius in re wird.
inschius, Kr. II & 8910; Held, Das Recht zur Aufstellung eines Koadjutors mit
dem Recht der Nachfolge, 1848; Phillips, Die Koadjutoren, Verm. Schriften II, 1856;
Grunau, De coadiutoribus episcoporum, Breslauer kath.-theol. Diss., 1894.
8 79. Landdekane, Ruralkapitel, Konferenzen.
Die Aufsicht über die Pfarrer und Benefiziaten eines Unterbezirks der Diözese, meist
Dekanat geheißen, übt als bischöflicher Delegatar gewöhnlich ein Dekan (ohne Dekanatspfründe!)
aus, der vom Bischof (bisweilen auf Vorschlag) ermannt oder von den Dekanatsgeistlichen ge-
wählt und bischöflich bestätigt wird. Er hat aber nur zu ermahnen und eventuell an den Ordi-
narius zu berichten, mit dessen Behörden er den Aktenverkehr vermittelt, wie er auch für Aus-
hilfe bei Krankheit oder Vakanz sorgt. Die Dekane leiten Konferenzen zur Herstellung gemein-
schaftlicher praktischer oder wissenschaftlicher Arbeiten (Konferenzaufsätze) und zensieren diese.
Sie versammeln aber auch die Benefiziaten zu Landkapiteln, insbesondere für die Wahl des
Verwalters des Landkapitelvermögens, genannt Kammerer, und der Definitoren, Gehilfen des
Dekans, die oft Unterdekanaten oder Regiunkeln vorstehen. Bisweilen (z. B. in Bayem, aber
auch in preußischen Bistümern und seit 1902 in der Erzdiözese Freiburg) sind besondere Stadt-
kapitel mit Stadtdekanen eingerichtet.
-an! chius, Kr. II #91; Hilling, Neubildungen auf dem Gebiete des kirchlichen
Verfassungsrechts (Bischofs= und Dechantenkonferenzen), A. f. k. Kr. XCIII, 1913.
8§ 80. Die Pfarrer und ihre Gehilfen.
Die Diözesen sind in feste Seelsorgebezirke, Pfarreien 1 oder minderberechtigte Kuratien,
untergeteilt. In ihnen verwaltet unter dem Bischof ein auf ein Benefizium fest angestellter
Pfarrer (Kurat) mit Priesterweihe zu eigenem Recht die gesamte Seelsorge (cura animarum),
speziell Predigt und Katechese, eine in Rat und Ermahnung sich betätigende kirchliche Zucht,
die nichtpontifikalen Sakramente, die Kirchenbuchführung, die Schulaufsicht, die Kirchenguts-
verwaltung, die Führung des Amtssiegels und das Rektorat, d. h. die gottesdienstliche Ver-
fügung auch über die anderen Kirchen in der Pfarrei als die Pfarrkirche, soweit sie nicht selbständige,
1 In Preußen sieht ein auf Wunsch des Episkopats erlassenes Geseß vom 29. Mai 1903 (mit
Verordnung vom 4. Januar 1904) nach dem Vorbild ähnlicher evangelischer Organisationen die
Bildung von (städtischen) Gesamtverbänden vor. A. f. k. Kr. LXXXIII, 1903, LXXXIV, 1904,
2. 3 4 * 1903, XIV, 1904. Doch wurde bisher davon noch verhältnismäßig wenig Ge-
rau .