Kirchenrecht. 433
Provinzialkapitel zur Seite; den Abschluß der Organisation aber bildet der in Rom residierende
General mit dem Generalkapitel.
1006 v. Scherer, Kr. II 146; Schneider, Die Mettener Abtwahl, A. f. k. Kr. LXXXVI,
Den ganzen Orden und das einzelne selbständige Kloster kann nur der Papst aufheben;
die Aufhebung einer unselbständigen Niederlassung vollzieht die Ordensleitung nach den Grund-
sätzen einer Veräußerung. Die Aufhebung beseitigt die Rechtswirkung der Gelübde nur hin-
sichtlich der Gehorsamspflicht und Vermögensunfähigkeit. Besteht übrigens die stabilitas loci,
d. h. die Bindung der Verpflichtung zum Ordensleben, nicht für ein bestimmtes Kloster, sondern
für eine ganze Provinz oder gar für den ganzen Oden, so findet einfach Ubertritt in ein anderes
Kloster statt. Ubertritt in einen strengeren Orden ist auch sonst möglich.
v. Scherer, Kr. II 148.
2. Kongregationen sind ordensähnliche Vereinigungen (quasi regulares), die
zwar auch, nach einer Regel gemeinsam lebend, die Erreichung christlicher Vollkommenheit in
der Askese anstreben, aber weder vom Papst als Orden approbiert sind, noch vota solennia
ablegen oder Klausur halten. Ihre einfachen Gelübde der Armut, der Keuschheit und des Ge-
horsams sind, wenn auf Lebenszeit abgelegt, vom Papst, sonst vom Bischof dispensierbar, wobei
das votum castitatis simplex nur ein aufschiebendes kirchliches Ehehindermis (§ 87) begründet,
das votum paupertatis aber das dominium rachcale, die Substanz, dem Kongregations-
angehörigen beläßt, während ihm Verwaltung und Nutzung nur in jedesmaligem Einvemehmen
mit dem Superior oder dem Apostolischen Stuhl zukommt (aber ohne Nichtigkeitswirkung bei
Zuwiderhandeln). Die Organisation der Kongregationen ist ähnlich zentralisiert wie diejenige
der Bettelorden und Fesuiten. Dem Generalobern (moderator generalis) steht regelmäßig ein
Kardinalprotektor zur Seite, wenigstens bei den päpstlich ermächtigten congregationes religiosae
(Gegensatz: die, weil noch nicht erprobt oder nur innerhalb einer Diözese vorkommend, bloß
mit päpstlicher Ermächtigung gemäß Motuproprio Pius' X. Dei providentis vom 16. Juli
1906 bischöflich approbierten congregationes dioecesanae), wie sie auch, zumal wenn erst bischöf-
lich genehmigt, innerhalb der einzelnen Diözese der bischöflichen Jurisdiktion unterworfen sind.
Die Kongregationen übertreffen an Zahl, Mannigfaltigkeit der Beschäftigung (Krankenpflege,
Erxziehung, r—]iu us und sozialer Bedeutung in der Gegenwart die eigentlichen Orden.
v. Scherer, Kr. II # 149; Schuppe, Das Wesen . der neueren Frauengenossen-
schaften, 1868; Arn — t, Die kirchlichen echtsbestimmungen für die Frauenkongregationen, 1501;
Nardelli, Les con grégations Avoeux simples. d’'aprös la bulle Conditae, 1901; Bastien,
Lconstitution oachtas 1902; Bastien-E 1 f ner, Kirchenrechtliches benduch für die
religiösen Genossenschaften mit einfachen Gelübden, 1911;Boudinhon, congrégations
religieuses à voeux simples, Can. cont. XXV, 1902, XXVI, 1903. üÜber das franzüiche Bereins-
geseeu und dessen Lit. siehe oben S. 395 A. 5, Lit. über franz. Kongreg., D. Z. f. Kr. XIII, 1903,
3. Vereinigungen sei es von Klerikem, sei es von Laien, Männem oder Frauen, zu
gemeinschaftlichem Leben nach einer kirchlich anerkannten Regel und unter einem
Obem, aber ohne Gelübde, z. B. Beginen, werden ähnlich wie Kongregationen behandelt.
4. Die Bruderschaften (conkraternitates, sodalitates) und Dritten Orden (Tertü
ordines) sind entweder solche von Geistlichen oder von solchen und Laien oder von letzteren allein
und stellen sich dar als Vereinigungen von in der Welt Stehenden, die, ohne Einsatz ihrer ganzen
Persönlichkeit, gemeinsam kirchliche (erbauliche, Belehrungs-, charitative) Zwecke verfolgen?
Sie stehen unter dem Ordinarius.
1 Der minister Generalis totius Ordinis Minorum ist nur ein Ehrentitel die drei Franziskaner-
zenerale stehen sich gleich. Der dritte Orden des hl. Fra n v. Assisi ist eine bem gesamten Franzis-
nerorden angegliederte Einrichtung. Die einzelnen Bruderschaften sind zwar zunächst dem
General eines der drei Ordenszweige unterstellt, genießen. aber tuch die Privilegien und Ablässe
der den beiden anderen unterstellten; vgl. 5 29, 3c S. 330 A.
u. B. die Marianischen Kon gregationen. Bezühgli 2 ulassung an höheren Lehr-
anstalien in Preußen vgl. den Erlaß des Preuß. Minist. der Geistlichen Angelegenheiten vom
23. Januar 1904, A. f. k. Kr. LXXXIV, 1904, D. Z. f. Kr. XIV, 1904.
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band V. 28