Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

434 ulrich Stutz. 
v. Scherer, Kr. II 1 150; Tamassia, Laffratellamento, 1886; Kolde, Die kirch- 
lichen Bruderschaften und das religiose Leben im modernen Katholizismus, 1896; Beringer, 
Die Ablässe“", 1906, De congregationibus Marianis, documenta et leges, 1909; Ferreres, 
L#s Cofradias“ y Congregaciones eclesiästicas segün la disciplina vigente ", —rnr- 5 einer, Die 
Marianischen Kongregationen an den höheren Lehranstalten in Preußen, A f. . Kr. LXXXIV. 
1904; Löffler,. Die Marianischen Kongregationen in ihrem een und diel ö.Geschicht!, *, 1911; 
Trieb 8, Die Rechtsfähigkeit der Liebfrauengilde in Ratibor, A. f. III, 1908; 
Stolz, Schwäbisches Bruderschaftsleben, Hist.-pol. Bl. CXLVIII, !o 
8§ 83. Die Synoden. 
Das Trienter Konzil schrieb zwar die regelmäßige Abhaltung von Provinzial- und Diözesan- 
synoden vor, allein mit geringem praktischen Erfolg, wenn auch in der zweiten Hälfte des 19. 
und im 20. Jahrhundert einige Versuche zur Wiederbelebung dieser Einrichtungen gemacht 
wurden (Kölner Provinzialsynode 1860, Mailänder 1906, Salzburger 1906; Diözesansynoden 
von Paderborn 1867, Münster 1897, öfter in Straßburg und Metz, in Lavant, zuletzt 1906, 1894 
auch im Vikariat Sachsen und in der Präfektur Lausitz-Meißen). Da jedoch, von anderen Gründen 
abgesehen, infolge der modernen Verkehrs- und Publikationsverhältnisse die Fühlung zwischen 
den Obern und ihrem Klerus sowie die Bekanntgebung wenigstens von Diözesanrecht besser 
auf andere Weise, namentlich durch Veröffentlichung in einem bischöflichen Anzeigeblatt 
bewerkstelligt wird, und da endlich die Deklaration der päpstlichen Unfehlbarkeit die Be- 
rusung der (allerdings nur mit päpstlicher Approbation) ebenfalls unfehlbaren allgemeinen 
Synode überflüssig und eher unratsam gemacht hat, entbehrt das Institut der ohnedies 
unständigen synodalen Organe gegenwärtig fast ganz praktischer Bedeutung; nur Plenar- 
konzilien 1, d. h. Synoden größerer, durch nationale sowie politische Entwicklung zusammen- 
gehöriger Gebiete (meist zeitiger oder ehemaliger terrae missionis), treten zu einheitlicher Rege- 
lung ihrer kirchlichen Verhältnisse auf Befehl oder mit Gutheißung des Papstes und unter dem 
Vorsitz eines päpstlichen Legaten auch heute noch gelegentlich zusammen (Baltimore 1852, 1866, 
1884 für Nordamerika, Sidney 1885, 1895 für Australien, Rom 1899 für das lateinische Amerika 
— oben S. 422 A. 3 —, Thurles 1850, Maynooth 1875, 1900, für Irland, Fort Augustus 1886 
für Schottland). 
Hinschius, Kr. III 3#8 168, 173, 178, 181. 
1. Das allgemeine Konzil. Maßgebend ist das ältere Recht, wie es auf dem 
Trienter Konzil und mit etwelcher Verschärfung zugunsten des Papsttums auf dem vatikanischen 
bestätigt wurde. Stimmberechtigte Mitglieder, die — aber nicht speziell, sondern allenfalls 
durch bloße Enzyklika — vom Papst berufen werden müsssen, sind die Kardinäle, Patriarchen, 
Primaten, Metropoliten, Erzbischöfe, exemten Bischöfe, Suffragane, Weihbischöfe, praelati 
nullius (§ 40, 3), Ordensgenerale und Abte mit quasiepiskopaler Jurisdiktion, während Gelehrte 
und Gesandte weltlicher Mächte nur beratende Stimme haben. Der Vorsitz steht dem Papst 
bzw. seinen Kardinallegaten zu; Stimmenmehrheit entscheidet auch in Glaubenssachen. Doch 
kann der Papst auch der Minderheit beitreten, wodurch diese pars sanior und maßgebend wird. 
In jedem Falle werden erst durch päpstliche Bestätigung die Kongreßbeschlüsse rechtsverbindlich. 
Hinschius, Kr. III 179. 
2. Das Provinzialkonzil wird berufen und präsidiert vom Metropoliten. 
Stimmberechtigt sind die Suffraganbischöfe bzw. deren Koadjutoren oder die Kapitelsvikare, 
Erzbischöfe ohne Provinz und exemte Bischöfe, die sich der betreffenden Provinz als benach- 
barter angeschlossen haben, Prälaten mit quasiepiskopaler Jurisdiktion, nicht dagegen Weih- 
bischöfe, deren Bistum ja außerhalb der Provinz (auch im geographischen Sinne) liegt. Das 
Gesetzgebungsrecht hat die Synode nur im Rahmen des gemeinen Rechts, nach dessen Maß- 
gabe und in dessen Ergänzung; zur Vorsorge ist sogar Prüfung durch die Konzilskongregation 
vorgeschrieben, die unter Umständen auch mehr als redaktionelle Anderungen vomimmt 7. Freie 
1 Bellesheim im A. f. k. Kr. LVII, 1887, LX, 1888, LXXIX, 1899, LXXXI, 1901, 
XIIII, 1880, LXI, 1889, XO, 1910. Algemeine griechisch-katholische Konzilien fanden 1835 und 
1909 in Ain' Tras bei Beirut statt. 
: Entsprechendes gilt für die Plenarkonzilien.
	        
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