Kirchenrecht. 437
2. Die Firmung (conkirmatio) zur Stärkung des Glaubens und der Bekenninis-
kraft kann nur der Bischof (oder päpstlich delegierte Priester, insbesondere auch jeder Missions-
obere) erteilen und gültig empfangen jeder Getaufte, erlaubterweise aber bloß, wer das siebente
Lebensjahr vollendet hat, nicht Ketzer oder zensuriert ist. Der Firmling darf einen Firm-
paten desselben Geschlechts haben.
Hinschius, Kr. IV 3 201; Dölger, Das Sakrament der Firmung, Theol. Stud. d.
Leo-Gesellschaft, 15. H., 1906.
3. Die Eucharistie (sacramentum altaris) oder das Abendmahl darf bloß vom
zelebrierenden Bischof oder Priester unter beiderlei Gestalt (Brot und Wein) genossen werden,
während den Ubrigen der Kelch versagt bleibt. Als Wegzehrung (viaticum), d. h. bei Todes-
gefahr, wo jeder Katholil sie empfangen soll, darf die Eucharistie auch im Hause gespendet
werden, sonst allgemein nur in einer ecclesia publica, regelmäßig in Verbindung mit der Messe.
Einmal im Jahr, zur Osterzeit (von Palmsonntag bis Weißen Sonntag, nach bischöflicher An-
ordnung oder Diözesanherkommen aber auch geraume Zeit schon vor- und noch nachher), soll
jeder Christ nach erreichtem Unterscheidungsjahr (§ 57) bei Strafe des Personalinterdikts und
der Verweigerung des kirchlichen Begräbnisses in seiner Pfarrkirche das Abendmahl empfangen
(5 31, 2); ausgeschlossen sind nur die mit dem großen oder kleinen Bann Belegten, die Inter-
dizierten und Ketzer; auch sollen notorische Sünder öffentlich zurückgewiesen werden 1. Befähigt
zur Spendung ist an sich jeder Christ, aber berechtigt bloß der Bischof in seiner Diözese, der
Pfarrer in seiner Pfarrei, sie und jeder Priester überall in articulo mortis; verpflichtet zum
Empfang ist der katholische Christ ungefähr vom siebenten Lebensjahre an #.
Hinschius, kr. IV 1 202.
4. Die Buße (paenitentia) können bloß Bischöfe und Priester spenden. Zur gültigen
Spendung bedarf aber der Spender der iurisqictio interna (5 63); sie steht dem Papst für alle
Gläubigen, dem Bischof für seine Diözesanen, dem Pfarrer für seine Pfarrkinder zu. Ein anderer
Priester kann bloß nach erfolgter Delegation der Jurisdiktion durch einen der genannten Ordi-
narien und dazugekommener besonderer Ermächtigung zur Ausübung (approbatio pro cura)
absolvieren, einer Ermächtigung, die aus wichtigen Gründen stets widerrufen werden kann,
immer nur auf kürzere oder längere Zeit erteilt wicd und durch eine Prüfung (z. B.
bei der Weihe) oder eine schriftliche Arbeit über ein meist vom Bischof ausgeschriebenes
Thema (Kuraaufgaben) oder Bewährung im Amt verdient werden muß. Doch tritt an-
gesichts der Todesgefahr die in der Priesterweihe liegende Befähigung erlaubterweise hervor;
in articulo mortis spendet jeder Priester gültig die Absolution. Von vorbehaltenen Sünden
(casus reservati) kann nur der betreffende Bischof oder der Papst, der sie resewiert hat,
freisprechen; da jedoch auch die Vorbehalte in articulo mortis und bei anderen Gelegen-
heiten (hier wenigstens praktisch) versagen, so sind sie, in den deutschen Diözesen ohnehin nicht
sehr zahlreich, in Wirklichkeit nicht von sehr großer Bedeutung. Auch die Beichtpflicht beginnt
mit dem Unterscheidungsalter, also ungefähr dem siebenten Lebensjahre. Mit der Verpflichtung
zur österlichen Kommunion ist auch diejenige zu vorheriger Buße und damit zu mindestens
einmaliger Beicht gegeben. Uber die Beichte hat der Beichtvater bei Strafe der Absetzung
strenge Verschwiegenheit zu bewahren (Beichtgeheimnis oder Beichtsiegel, sigillum confessionis),
was die deutschen Gesetze (Z PO. § 383 Abs. 1 Z. 4 und St PO. s 52) durch Einräumung des
Zeugnisverweigerungsrechtes anerkennen, nicht aber in Gestalt einer Befreiung von der An-
zeigepflicht des § 139 RStGB.
Hinschius, Kr. IV § 203; Mode, Beichtsiegel und Zeugnispflicht nach den Reichs-
prozeßordnungen, A. f. k. Kr. LXXXII, 1902, IXXN, 1908.
5. Letzte Olung (extrema unctio) und Begräbnis. Die letzte Olung, welche die
nicht schon durch Buße und Wegzehrung getilgten Sünden und deren Folgen auf dem Todbett
1 Zur ötteren oder täglichen Kommunion ermahnt die Gläubigen das Dekret der Konzils-
kongregation Sacra Tridentina Synodus vom 20. Dezember 1905.
* Dekret der Sakramentenkongregation Quam singulari vom 8. August 1910.