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schaft mit dem Begünstigten (§ 257 Abs. 2 StGB.). Persönliche Strafausschließungsgründe
enthalten auch §3 209 StGB., welcher unter Umständen gewissen Teilnehmern am Zweikampf
Straffreiheit zusichert, und § 4 St G., wonach der Rücktritt vom Versuch, § 53 Abf. 3 StGB.,
wonach der Notwehrexzeß straflos bleibt.
Ein persönlicher Strafausschließungsgrund beseitigt nicht die Existenz des Verbrechens,
sondern nur die Wirkung desselben für die Person, bei der er vorliegt. Deshalb ist z. B. der
Verleiter zum Gattendiebstahl nicht unmittelbarer Täter, sondern Anstifter.
II. Sachliche Strafausschließungsgründe. Die Strafausschließungs-
gründe sind zum Teil sachliche und hemmen als solche die Entstehung des Strafanspruchs nicht
nur für eine Person, sondern schlechthin. Auch die objektiven Strafausschließungsgründe be-
ruhen auf einer Selbstbeschränkung des Staates, der in manchen Fällen die Strafbarkeit der
unerlaubten Handlung durch besondere, außerhalb ihrer selbst liegende Umstände bedingen läßt.
Diese Bedingungen der Strafbarkeit sind z. B. die Verbürgung der Gegenseitigkeit (ss 102 f.
St G.) und das Stattfinden des Zweikampfs (§ 210 StGB.). Solange die Bedingungen
der Strafbarkeit nicht erfüllt sind, ist keine Strafverfolgung gegen irgendeinen an der Tat Be-
teiligten möglich. Immerhin aber beseitigen auch die objektiven Strafausschließungsgründe
nur die Folge des Delikts, nicht dieses selbst. Ob ein solches vorliegt, ist ohne jede Rücksicht auf
das Vorhandensein oder Fehlen der Bedingungen der Strafbarkeit zu entscheiden. Darum
sind diese ohne Einfluß auf die Bestimmung von Ort und Zeit des Delikts. Ihre Kenntnis
bedingt nicht die Schuld, ihre Unkenntnis hebt sie nicht auf.
III. Prozeßvoraussetzungen. In diesen Resultaten stimmen die sachlichen
Strafausschließungsgründe mit den Prozeßvoraussetzungen überein, die aber von jenen grund-
verschieden sind und bereits nicht mehr dem materiellen Strafrecht angehören. Ist ein sach-
licher oder persönlicher Strafausschließungsgrund vorhanden, so entsteht kein Strafanspruch,
das Ausbleiben einer Prozeßvoraussetzung dagegen hindert die Durchführung des bereits ent-
standenen Strafanspruchs. Der Prozeß muß einen verschiedenen Ausgang nehmen, je nachdem
er in Irrtum über einen Strafausschließungsgrund oder über ein Prozeßhemmnis eingeleitet
wurde. Fehlt es an einer Prozeßvoraussetzung, so ist das Verfahren einzustellen, aber zu er-
neuem, sobald sie vorliegt. Stellt sich aber ein Strafausschließungsgrund heraus, so muß der
Täter freigesprochen werden, und eine Erneuerung des Prozesses ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Zu den Prozeßvoraussetzungen gehört z. B. die Zurechnungsfähigkeit des Täters zur
Zeit des Prozesses und — wenigstens nach herrschender Ansicht — die Ehescheidung beim Ehe-
bruch (5 172 StGB.).
IV. Antrag. Bestritten ist, ob auch der Strafantrag hierhin gerechnet werden kann
(5 61 ff. St GB.). Durch ihn wird die Bestrafung von dem Willen einer Privatperson abhängig
gemacht. Verschiedene Gründe sind es, die hierzu bestimmen können. Soll der Antrag als
Kriterium dafür dienen, ob die Handlung vom Verletzten als Verbrechen empfunden wird, wie
z. B. die unzüchtige Berührung eines Mädchens, so erscheint er als objektive Bedingung der
Strafbarkeit. Dient er dazu, das staatliche Interesse den Wünschen des Verletzten gegenüber
zurückzustellen, so ist er zweifellos Prozeßvoraussetzung. Die Fälle, in welchen der erstere Ge-
sichtspunkt prävaliert, sind nicht zahlreich, die anderen überwiegen bei weitem. Darum hat
der Gesetzgeber den Antrag ausschließlich als Prozeßvoraussetzung behandelt.
Strafantrag ist die Willenserklärung, mit der das Verlangen nach Bestrafung aus-
gesprochen wird. Da dies meist in der Strafanzeige liegt, so wird sie regelmäßig als Straf-
antrag genügen, vorausgesetzt, daß sie von dem Antragsberechtigten ausgeht.
Zur Stellung des Antrags ist der Verletzte, d. i. der Träger des angegriffenen Rechts-
guts, berechtigt. Ist dieser geschäftsunfähig, so übt an seiner Stelle der gesetzliche Vertreter
(Vater, Mutter, Vormund, Pfleger, Vorstand einer juristischen Person) das Antragsrecht aus.
Dem 18 Jahre alten Minderjährigen ist ein selbständiges Antragsrecht verliehen (§ 65 St G.),
so daß sein Recht und das des gesetzlichen Vertreters nebeneinander hergehen. Gleichfalls ist
ein besonderes Antragsrecht neben dem Verletzten bei Beleidigungen und auf Antrag zu ver-
folgenden Körperverletzungen dem Ehegatten (5§ 195, 232 Abs. 3 StGB.) und bei Beleidigungen
dem amtlich Vorgesetzten (§ 96 StGB.) gegeben. Jeder Berechtigte kann unabhängig von