Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Kirchenrecht. 441 
Thaner, Simulatae nuptiae nullius momenti Aunt, Osterr. Zentralbl. f. d. #. Praxis XXV, 
1907; Ho bza, Betrug bei der Eheschließung, f. k. Kr. LXXXVIII, (4fdnnnc, 
————————————n . ’Ay#roht ex#)-vola, Wost 5 illmann, 
Das Ehehindernis der gegenseitigen geistlichen Verwandtschaft der Paten? A. f. t. Kr. LXXXVI, 
1906, LXXXVIII, 1908, Das ehemeß zwischen der soboles ex secundis nuptiis und den Blutsver- 
wanbten des verstorbenen Eheteiles bestehende Ehehindernis, ebenda LXXXIX, 1909 (auch erweitert 
sep.), Das Ehehindernis der geistlichen Verwandtschaft aus der Buße, A. f. k. Kr. #, 1910, XCI, 1911. 
Die gültig geschlossene Ehe ist ein matrimonium ratum und unauflöslich. Doch kann 
sie vor der Konsummation durch copula carnalis noch gelöst werden: 1. durch einseitige Ab- 
legung eines feierlichen Keuschheitsgelübdes in einem Kloster, 2. durch päpstliche Dispensation 
(dissolutio matrimonü rati non consummati; zuständig Sakramentenkongregation bzw. Rota). 
Nach Vollziehung der Ehe kennt die katholische Kirche nur für den Fall eine Auflösung, daß 
beide Gatten zuvor ungetauft waren, dann der eine sich hat taufen lassen, der andere aber (wenn 
auch selbst zur Bekehrung bereit) auf ausdrückliche Aufforderung hin die Ehe mit dem Christen 
überhaupt nicht oder non sine contumelia Creatoris fortsetzen will, also nur, ohne dem christ- 
lichen Teil zu gestatten, seinem Glauben und dessen Betätigung zu leben; in diesem Fall darf 
der christliche Gatte eine neue Ehe eingehen, wodurch die frühere ausgehoben wird (privilegium 
Paulinum sive fiüdei; zuständig Sant' Ofki#zio). Sonst ist eine Scheidung vom Bande durch die 
Sakramentsnatur der Ehe ausgeschlossen. Selbst wegen Ehebruchs und widernatürlicher 
Feischesvergehen darf bloß auf dauernde Trennung, separatio qucad thorum et mensam per- 
petus, in anderen Fällen (Lebensnachstellung, Mißhandlung, Abfall vom Christentum oder 
auch nur vom katholischen Glauben) gar nur auf zeitliche (s. temporaria) vom geistlichen Richter 
erkannt werden, so daß dem zuvor bürgerlich Geschiedenen eine kirchlich zulässige Wieder- 
verheiratung nicht offensteht, es sei denn, daß die Ehe nachträglich aus irgendeinem Gumde 
für nichtig erklärt zu werden vermag. 
Verme ersch, De cCasu orto n fidei prirücest io, 1911; v. Hussarek, Zum 
Ehetrennungsrechte des 2G., in der de chrift zur Jahrhu Marifeier des gemeinen Varger- 
lichen Gesetzbuchs, 1911; v. P ei ser-Fürnberg, Protokolle der Enquste betr. die Reform 
des österreichischen Eherechts, 1905; W ahrnun nd, Ehe und Eherecht, 1906, Dokumente zur 
Geschichte der Eherechtsreform in Csterreich, I, 4 
8 88. Der übrige Kultus, seine Zeiten und Stätten. 
Außer den Sakramentalien, die in Exorzismen zerfallen, Beschwörungen des bösen Geistes, 
zu denen jeder Geistliche vom Exorzisten an aufwärts imstande, aber nur der vom Beschof 
speziell ermächtigte berechtigt ist, und in Weihungen (consecrationes) sowie in bloße Segnungen 
(bened#ctiones), kommt vor allem die Messe in Betracht, die unblutige Erneuerung von Christi 
Opfertod durch Wandlung von Brot und Wein in Leib und Blut Christi und Darbringung 
von beidem zum Opfer für Lebende und Abgeschiedene. Fähig zur Zelebration ist jeder Priester, 
berechtigt bloß, wer ein entsprechendes Amt (Bischofs-, Pfarramt, Altarbenefizium) oder bischöf- 
liche Meßlizenz hat. Verpflichtet zur Zelebration ist derjenige, zu dessen Amtsobliegenheiten 
sie gehört, außerdem jeder Priester, und zwar jure divino nur zur Nichtunterlassung, iure humano 
positiv zu drei= oder viermaliger Feier im Jahr, nach bischöflicher Anordnung darüber hinaus 
zum Lesen an Sonn= und Feiertagen. Gültig appliziert, d. h. ihren Segnungen nach zu- 
gewendet, wird die Messe erlaubterweise auch für lebende Ketzer, Schismatiker (zwecks ihrer 
Bekehrung) und excommunicati tolerati (§ 40, 7), nicht aber, weil deren Bekehrung nicht mehr 
möglich, für tote (daher für abgeschiedene akatholische Regenten keine missa defunetorum, wohl 
aber eine Dankmesse für die Segnungen ihrer Regierung möglich !). Applikationspflichtig ist 
nach gemeinem Recht an Sonn= und Festtagen der Bischof für seine Diözesanen und der Pfarrer 
für seine Pfarrkinder. Außerdem können Altarbenefizien und Meßstiftungen eine besondere 
Applikationspflicht begründen, desgleichen die Annahyme eines Meßstipendiums (Diözesantaxe)), 
er gültig beim Abschluß einer Notehe assistiert, auch von allen trennenden Ehehindernissen, aus- 
genommen allein das impedimentum voti aus Priesterweihe und das d chwägerschaft in 
gerader Linie, dispensieren. Bal. Hilling, A. f. k. Kr. XCIII, 1913 S. 48 
- IBglbaHDektetbetcongkconolluvomllMa11904 Acta S. Sedis xVI. 1904 p. 672. 
Besonders wo Trennung von Kirche und Staat oder andere umstände die Kirche und ihre iener
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.