Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

42 ulrich Stut. 
d. h. einer Schenkung unter der Auflage, die Messe (wenn bloß einmal: missa manualis), 
eventuell mit bestimmter Applikation, zu lesen. Die Messe darf täglich außer am Karfreitag 
gelesen werden von der Morgendämmerung bis Mittag, aber bloß auf einem konsekrierten, un- 
beweglichen oder beweglichen (a. portatile) Altar (mit sepulerum für Reliquien) in einem 
Gotteshaus (in Privatoratorien allein bei päpstlichem Celebret) und regelmäßig nur einmal 
vom selben Priester (Verbot der Bination und Iteration). 
Hinschius, Kr. IV K 205—208, 222—225; Kieffer, Ruorthistie“ 4 1913; Gihr, Das 
Füe, gne Meopfer u—u, 1912; Bourceau, La —# 2, 1912; Link, Meßstipendien, 1001:; 
Die Gination, A. "f. k. Kr. LXXVII, 1897; S ch öttl, Die gegenseitige Gemeinschafi 
in e boi zwischen Katholiken und Akatholilen, 1853; Arn dt, Anwesenheit und Teil- 
nahme am akatholischen Gottesdienste nach den Entscheidungen der römischen Kongregationen, 
Theol.-prakt. Q. LII, 1899; Heiner, Die Communicatio in sacris der Katholiken mit Häretikern 
und das Dekret Martins V. Ad evitanda von 1418, A. f. k. Kr. LXXXVII, 1907. 
Die allein vom Papst bezw. vom allgemeinen Konzil einzuführenden oder aufzuhebenden 
allgemeinen christlichen oder kirchlichen Erinnerungstage, die mit offiziellem Festgottesdienst und 
Feierpflicht für die Gläubigen begangen werden, heißen kesta de praecepto, gebotene Festtage 
(nach Pius' X. Motuproprio Supremi disciplinae vom 2. Juli 1911 außer den Sonntagen 
nur noch Weihnachten, Beschneidung des Herrn, Erscheinung des Herrn und Christi Himmel- 
fahrt, Mariae Empfängnis und Mariae Himmelfahrt sowie Peter und Paul und Aller- 
heiligen 1), die übrigen, bloß in einer kirchlichen Feier sich erschöpfenden, festa chori. Gottes- 
dienstliche Lokalitäten sind regelmäßig nur die (Kathedral-, Stifts-, Pfarr-) Kirchen und die 
öffentlichen, d. h. ebenfalls für einen jedermann zugänglichen Gottesdienst bestimmten Oratorien 
(ohne Pfarrrechtel) #. Wird ein solches Gotteshaus durch gänzliche oder teilweise Zerstörung 
exsekriert, so findet eine neue Konsekration statt; bei bloßer pollutio durch Tötung oder Blnt- 
vergießen wider Recht, durch Unzucht oder Begräbnis eines excommunicatus vitandus bzw. 
eines Ungläubigen genügt dagegen die einfachere reconciliatio. 
, -Die Verminderung der gebotenen Feiertage, A. f. k. Kr. XCII, lels: inschius, 
# 1V 1, 213—219; Arndt, Die Rechtsverhältnisse der Oratorien, A f Er Lxxll 
1894 Sauer, Die Symbolik des Kirchengebäudes, 1902. 
Fünftes Kapitel. 
Die Verwaltung der Lehre. 
8 89. Zuständigkeit und Betätigung. 
Der ordentliche Lehrer der ganzen Kirche ist der Papst, der Diözese der Bischof, der sich 
nach dem Tridentinum, den Konkordaten und den Zirkumskriptionsbullen inmitten seines Dom- 
kapitels oder außerhalb desselben für die Lehrangelegenheiten einen theologus als Sachver- 
ständigen halten muß, und ohne dessen missio (auch an laikale Religionslehrer!) es im Bistum 
keine religiöse Lehrtätigkeit gibt (# 64, 5). Gelehrt wird namentlich durch die Predigt, die aber 
keinen anstößigen Inhalt, insbesondere keine Ausfälle gegen eine erkennbar bezeichnete Person 
auf sich selbst anweisen, aber auch sonst können diese Meßstiftungen und sstipendien von erheblicher 
Bedeutung für die Kirche werden. er sie wird demnächst in Stutz, Kr. A. eine Sonderunter- 
suchung von Kremp erscheinen. 
1 Alle anderen bisher gebotenen Feste sind unterdrückt oder auf einen Sonntag verl 
wurden für Deutschland auf Wunsch des Episkopats die zweiten Feiertage zu Ostern, 5n 
und Weihnachten sowie das Fronleichnamsfest (hierzu auch Schreiben der Konzilskongregation 
vom 3. Mai 1912) aufrechterhalten. Die Patronsfeste bleiben von der Reduktion unberührt. 
Auf Grund dieser Erlasse sind für die eie nzelnen Bistümer bischöfliche Festordnungen cepangen: en; 
88 solche für die ganze niederrheinische Kirchenprovinz s. im Kirchl. Anzeiger f. d 
r. 1. 
Oratoria semib ublica sind nach dem Dekret A Sacra der Ritenkongregation vom 23. Januar 
1899, Acta S. Sedis XXXI, 1898/9 p. 412 s. (meistens konsekrierte oder bene U#ierte) Gotteshäuser, 
die, weder für alle Gläubigen noch für eine Privatperson bezw. Familie bestimmt, einer Kommunität 
oder Personenvereinigung dienen wie z. B. die Kapellen von Kongregationshäusern, Seminarien, 
Konvikten, Spitälern, Waisenhäusern u. dgl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.