Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Kirchenrecht. 443 
(Nominal-Elenchus), haben soll 1; femer im Religionsunterricht :, ja im Unterricht überhaupt, 
der nach kirchlichem Recht der Aufsicht des Bischofs zu unterstehen hat, also auch im Universitäts- 
unterricht (päpstliche bzw. katholische Universitäten z. B. in Frankreich, Belgien, der Schweiz 
und Italien), besonders an den theologischen 3 Fakultäten; endlich in den Volksmissionen, d. h. 
außerordentlichen Verkündigungen des Gottesworts, verbunden mit Spendung des Buß- 
sakraments durch andere (meist Ordens-) Geistliche als die ordentlichen Seelsorger. 
Hinschius, Kr. IV s5 226—229, 236—240, 241 m, 242. 
8 90. Die Heranbildung des Klerus im besonderen. 
Das Trienter Konzil hat, nachdem die Dom-, Stifts- und Pfarrschulen als Ausbildungs- 
anstalten für den Klerus längst weggefallen und die Universitäten mancherorts der bisherigen 
tatsächlichen oder rechtlichen Beziehung zur Kirche entrückt worden waren, die Ausbildung des 
Klerus auf einem bischöflichen Seminar, in das Knaben von zwölf Jahren an ausgenommen 
werden sollten, vorgeschrieben und zur tatsächlichen Regel gemacht ". Doch konnte und wollte 
richtiger Ansicht nach damit die weitere Ausbildung auch an theologischen Fakultäten staatlicher 
Universitäten nicht verhindert werden, sofem der dort erteilte Unterricht den kirchlichen An- 
forderungen entspricht 5. Noch heute kann deshalb die wissenschaftlich-theologische Klerikal- 
: Bgl. RStGB. 5 130 a mit # 166 gegen Kanzelmißbrauch. 
* In Baden verbindet sich mit der Überwachung desselben für die Kirche auch das Recht und 
die Pflicht der Besorgung, während Preußen, Sachsen und Hessen bloß die Aufsicht zulassen; ähnlich 
Bayern und Württemberg. 
* In Preußen sucht das auf Statuten des 18. und namentlich der ersten Hälfte des 19. Jahr- 
Hunderte sich gründende staatliche Recht die Interessen der Kirche dadurch zu wahren, daß es dem 
ischof vor der Anstellung der Professoren und vor der Zulassung der Privatdozenten die Befugnis 
gibt, den Betreffenden wegen begründeter Bedenken gegen Lehre und Wandel (offenbar aus dem 
evangelischen Recht übernommen!) auszuschließen. In Baden, das auch im Mittel- und Volks- 
schulwesen weiter geht, wird das Erfordernis der missio canonicas 64) als auch für die Hochschul- 
theologen anerkannt anzusehen sein. Darüber hinaus bestimmt die Reichskonvention über die 
Straßburger Fakultät (oben S. 397 A. 1), die auch die Ernennung im Einvernehmen (in Baden 
nur nach gutachtlicher Außerung) mit dem Bischof geschehen läßt, daß (nach Entzug der missio) 
der Staat, falls ihm die Unfähigkeit des Betreffenden wegen mangelnder Rechtgläubigkeit oder 
anstößigen Lebenswandels dargetan wird, für Ersatz und Fernhaltung des Zurückgewiesenen zu 
sorgen habe. Titel, Amt und Bezüge bleiben ihm aber. 
' «FürdieitalienischenDiözeanseminariemderenEriatzdurchgrößereundleistungsfähigere, 
für e Bistümer bestimmte Generalseminarien (römisches beim Lateran für philosophische 
und theologische Studien, gegründet 1913) das Pontifikat Pius' X. anstrebt, hat unterm 10. Mai 
1 die Kongregation der Bischöfe und Ordensleute ein programma generale studiorum er- 
lassen; Acta S. Sedis XIL, 1907, p. 336 ss. (dazu Rundschreiben der Konftorialkongregation vom 
16. Juli 1912). In Rom studierende auswärtige Kleriker müssen als Konviktoren in ein Seminar 
oder Kolleg eintreten; Pius X. an den Kardinalvikar Respighi 5. Mai 1909, ebenda XXXVI, 1904 
p. 655 ss. Allgemein bestimmt ein Dekret der Konzilskongregation vom 22. Dezember 1905, daß 
ein von einem Bischof aus seinem Seminar Entlaseer nicht von einem anderen in das seinige 
aufgenommen werden darf; ebenda XXXVIII, 1906, p. 407 ss. Ferner müssen nach dem Motu- 
Froprio Sacrorum antistitum (§ 43 S. 366 A. 2) alle modernistisch gerichteten Lehrer und Pro- 
essoren von den Seminarien und (kirchlichen) Universitäten entfernt werden. Die an diesen Instituten 
wirkenden Lehrer haben alljährlich die Lehrbücher und sonstigen Unterlatzen ihrer Vorlesungen dem 
Bischof vorzulegen sowie das Tridentinische Glaubensbekenntnis und den Antimodernisteneid 
abzulegen. Die Studierenden sollen sich des Lesens von Zeitschriften und Zeitungen enthalten, 
welche politische, soziale und wissenschaftliche Tagesfragen enthalten. Auf die Professoren der 
katholischen Theologie an den deutschen Staatsuniversitäten als solche (sofern sie nicht daneben 
in der Seelsorge tätig sind oder ein kirchliches Benefizium haben) finden diese Bestimmungen, 
insbesondere die betreffend die Eidesablegung, keine wendung; val. Apostolisches Schreiben 
Qune tuo nomine vom 31. Dezember 1910 an Kardinal Fischer, Erzbischof von Köln und die ent- 
scheidende Erklärung des Kardinalstaatssekretärs Merry del Bal (s 42 S. 363 A. 2). 
* Für Straßburg vgl. oben S. 397 A. 1 und die zunächst geheim gehaltene Note: Le 
gouvernement impeérial, prenant en juste considération les besoins des élsves de la facultée de 
théologie catholique, estime du’il est de son devoir naturel de faire nommer à la faculté de philo- 
sophie de I'’Université de Strasbourg un professeur d’histoire et un professeur de philosophie 
appartenant à la ralision catholique. Bezüglich Preußens vgl. v. Below, Die katholische Kirche 
und die preußischen Universitäten, Cornicelius, Intern. Monatsschrift, Dezember 1911.
	        
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