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ficium datur propter officiuml), worunter man die Temporalien des Amtes versteht. Zu
einem wahren beneßcium gehört objektive Perpetuität, d. h. feste Abgrenzung und regelmäßig
Unveränderlichkeit sowohl nach der spirituellen wie nach der temporellen Seite hin, sowie sub-
jektive Perpetuität, d. h. seinem Inhaber soll es nur aus bestimmten Gründen durch Richter-
spruch (F 91) oder im Wege des Administrativent= oder ersetzungsverfahrens (§ 100) entzogen
werden können (beneficium titulatum; Gegensatz: uneigentliches beneficium oder b. manuale
mit Amovibilität).
Hinschius, Kr. II 5| 990.
Unter den Kirchenämtern unterscheidet man namentlich ½ officia sacra mit gottesdienst-
licher Funktion und non sacra ohne eine solche (z. B. Regierungsämter); benekicia simplicia
mit bloßem Chor- oder Altardienst und duplicia, die noch zu anderen Funktionen verpflichten,
und zwar als curata zur Seelsorge (cura animarum) oder als non curata zu sonstigen (z. B.
Frühmessen); endlich und vor allem b. maiora mit Jurisdiktion und minora ohne eine solche.
Hinschius, Kr. II 8 100, III 167; Malbrenne, De beneficjlis simplicibus sc prae-
cipue de capellanlüs disquisitio canonica, 1862.
Für Verfügungen über b. maiora (samt Kollegiatkirchen und Dignitäten an ihnen) ist
der Papst (Konsistorialkongregation, eventuell Kongregation für außerordentliche kirchliche An-
gelegenheiten), über minora der Bischof zuständig. Zur Errichtung (ereotio) wird erfordert
justa causa, d. h. necessitas, utilitas ecclesiae, incrementum cultus divini, femmer eine hin-
reichende dos und ein locus congruus (für einen Bistumssitz also eine ansehnliche Stadt).
Die Interessenten sollen gehört werden. Mehr, nämlich urgens necessitas oder evidens utilitas,
erheischt eine Veränderung (innovatio), die namentlich in verschiedenen Arten der Vereinigung
(unio) bestehen kann, z. B. in einer u. aeque principalis, wobei die Integrität beider Amter
gewahrt bleibt, aber für die Zukunft die Ubertragung an ein und dieselbe Person stattfinden
soll (Guesen-Posen, 5 72), oder in einer u. accessoria, wobei das eine Amt samt Vermögen Zubehör
des andern wird (mater et filia, Filialverhältnis), aber auch in einer Teilung, einer divisio,
d. h. Abzweigung eines neuen Amts, unter Umständen ebenfalls in Filialabhängigkeit, oder
in einer dismembratio, d. i. der Abzweigung nur eines Teils des Sprengels oder Vermögens
unter Zuweisung an ein schon bestehendes anderes Amt. Eine Aufhebung, suppressio, darf
nur bei Zwecklosigkeit oder Mangel an Mitteln erfolgen 2.
inschius, Kr. II ### 103—108, 110, 111, 113; Molitor, Über die Dismembration.
der Pfarrbenefizien zugunsten der armen Kirchenfabrik, A. f. k. Kr. VII, 1862; Lcaduto,
Erezione delle collegiate e concessione delle insegne competenza, Festschrift f. Friedberh 1908;
Ambrosini, Trasformazione 1 (§59); Lappe, Kirchen auf Wüstungen, 8. f. RG. 1 1.r 1913.
8§ 94. Die Besetzung der Kirchenämter im allgemeinen.
Die Verleihung, provisio, der Kirchenämter ist eine ordentliche, wenn der ordnungsmäßig
dazu Berufene sie vornimmt, eine extraorchnaria, falls statt seiner ein Höherer eintritt. Ab-
gesehen von päpstlichen Reserwationen, die nur noch selten, z. B. für Kapitelstellen (in Bayem)
vorkommen, ist nur noch praktisch das Devolutionsrecht (§ 73) vom Bischof an den Erzbischof
und von diesem an den Papst (5 67). Zur provisio orchnaria der anderen Amter gebührt die
Zuständigkeit dem Bischof, für die höheren im Prinzip dem Payst.
Hinschius, Kr. II 3 130, III 5 145—147.
8 95. Sachliche, perfsönliche und umständliche Verleihungserfordernisse.
Nur ein erledigtes Kirchenamt (b. vel. o. Vvacans) kann verliehen werden. Anwartschaften,
für Deutschland übrigens nicht mehr praktisch, vermag allein der Papst zu verleihen.
inschius, Kr. II # 114; Ho Über die kirchliche Qualifikation der Intrusi, A. f. k.
ar. Tas 1878. *" o, chlich dntrusi. A.f
: Über die Sakular- und Regularbenefizien siehe S. 431 A. 3.
* Staatliche Mitwirkung ist meist nur für Pfarr= oder doch Seelsorgeämter vorgeschrieben.
FNicht, wie gewöhnlich gelehrt wird, für in curia Romana erledigte (# 29, 3 b) altpreußische
Bistümer; Stutz, Deutsches Bischofswahlrecht (§ 43) S. 123.