Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Kirchenrecht. 449 
Der Beliehene muß persona idonea sein 1. Nicht ist dies 1. der Ungetaufte, 2. der Laie, 
3. wer nicht die erforderliche Weihe besitzt oder binnen Jahresfrist nachholen kann, 4. wer 
nicht das erforderliche Alter, für einfache Benefizien das begonnene 14. Jahr, sonst das 
betreffende Ordinationsalter (§s 64, 3 b) hat, 5. Zensurierte und Ketzer. Von mehreren geeig- 
neten Bewerbem hat der besetzungsberechtigte Obere die persona dignior auszuwählen. Für 
Pfarreien freier bischöflicher Verleihung oder geistlichen Patronats ist eine Prlfung vor- 
geschrieben, concursus parochialis, in Deutschland nicht als Spezialkonkurs für jedes erledigte 
Amt unter seinen Bewerbem, sondemm als in regelmäßigen Zeiten abzuhaltender Pfründ- 
bewerbertermin gehandhabt. Die Prüfung wird abgenommen von Examinatoren, die eigentlich 
auf der Diözesansynode (Synodalexaminatoren) auf Grund von Dreijahrsvollmachten gewählt 
werden sollten, aber regelmäßig von Bischof und Kapitel als Prosynodalexaminatoren bestellt 
werden. Wer bestanden hat, ist für eine Anzahl von Jahren dignus, wer besser bestand, dignior, 
aber nicht für den Bischof, der ohne Rücksicht auf die Lokation unter Berücksichtigung auch 
anderer Gesichtspunkte den für das Amt Kundigsten und Tüchtigsten wählt. 
Hinschius, Kr. II ## 115, 116; Freisen- Die Besetzung der niederen Kirchendiener- 
stellen im Gebiete des Preuß. Landrechis, A f. k. Kr. LXXXII, 1902; Meister, Freiburger 
Erzb. Beamtenrecht (S. 427 A. 1). 
Die Verleihung soll erfolgen bei höheren Benefizien innerhalb von drei, bei niederen 
innerhalb von sechs Monaten, pure (ohne Bedingung), gratis (ohne Simonie), aperte (nicht 
heimlich), sine diminutione (ohne Abzug) und lbere, widrigenfalls der Obere die erzwungene 
Verleihung anfechten kann. 
Hinschius, Kr. III 143. 
§ 96. Die Verleihung der deutschen Bistümer. 
Nach heutigem gemeinem Rechte verleiht der Papst die Bistümer frei. Für die Verleihung 
der deutschen Bistümer sind jedoch maßgebend Abmachungen, die in Bayern im Konkordat und 
in einem päpstlichen Indult vom 15. November 1817, für die oberrheinische Kirchenpwvinz und 
für die altpreußischen und (ehemals) hannoverschen Bistümer in den Zirkumskriptionsbullen (§5 42, 
72) sowie in Breven niedergelegt sind, welche sich teils als vereinbarte Instruktionen für die 
Kapitel darstellen (für Altpreußen Quod de kidelium vom 16. Juli 1821 und für die ober- 
cheinische Kirchenprovinz Re sacra vom 28. Mai 1827), teils als einseitig päpstliche (Erlaß des 
Kardinalstaatssekretärs Rampolla an die preußischen und oberrheinischen Domkapitel vom 
20. Juli 1900). Danach nominiert der katholische König von Bayern für sämtliche bayrischen 
Bistümer mit der Wirkung, daß der Papst dem nominierten Tauglichen die Institution erteilen. 
muß. Nichtkatholischen Regenten wird weder ein positives Ernennungsrecht noch ein absolutes 
Veto zugestanden. Vielmehr haben sie nur eine Sicherung gegen die Wahl mißliebiger Per- 
sönlichkeiten durch die besetzungsberechtigten Organe (Domkapitel und Papst) gewährleistet 
erhalten. Diese Sicherung wurde zuerst für Hannover und dann für die oberrheinischen Re- 
gierungen gefunden im sogenannten System der Listenwahl (irischer Wahlmodus), das gegen- 
wärtig auch für die altpreußischen Bistümer Anwendung findet. Damach haben die Kapitel 
vor der förmlichen Wahl eine Liste von Kandidaten einzureichen, aus denen der Landesherr 
die personae minus gratae zu streichen befugt ist, unter Belassung einer für die Wahl ge- 
nügenden Anzahl. Ob dies zwei oder drei seien, war streitig. Dem Sinn der Vereinbarungen 
entspricht aber überhaupt eine Liste nicht, auf der die Regenten nicht mit einer Minderzahl 
von Streichungen auskommen 2. Dies legt den Wahlkollegien schon das oberrheinische 
Das Staatskirchenrecht verlangt außerdem, und zwar in Baden und Württemberg all- 
gemein, in Hessen nur für Amter, die mit Geistlichen zu besetzen sind, in Preußen, Sachsen u. a. 
nur für geistliche Amter (Seelsorge, Gottesdienst, Religionsunterricht): 1. Reichsangehörigkeit, 
2. wissenschaftliche Borbildung, nämlich a) humanistisches Reifezeugnis ( rußen, Sachsen, Baden, 
Hessen), b) triennium academicum oder ebensolches Seminarstudium (5 90) mit einer Anzahl von 
Philofophika, 3. Unbescholtenheit; Hinschius, Kr. III K 116, 152—154. 
Wie die Bullen und Breven durch die Wendung: practer qdualitates ceteras, 
Tclesiastico iure praefinitas, prudentiae insuper laude commendari nec sere- 
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Auff. Band V. 29 
 
	        
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