Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

462 Ulrich Stutz. 
patronat (5 31, 1) kommt es vor als geistliches, laikales oder gemischtes, nämlich als i. p. eccie- 
siasticum, wenn es einem Geistlichen als solchem oder einer kirchlichen juristischen Person zusteht, 
als i. p. laicale, wenn es einem Laien oder einem Geistlichen nicht in dieser seiner geistlichen 
Eigenschaft (z. B. als Erben seiner Bäter oder durch Stiftung aus seinem Privatvermögen) 
oder einer nichtkirchlichen juristischen Person gebührt, oder als i. p. mixtum, wenn beides sich 
vereinigt, etwa wenn ein Kloster und ein Laie zusammen eine Kirche stiften. Im letzteren Fall, 
wie immer, wenn Mehrere einen Patronat, und zwar jeder in solidum, gemeinschaftlich haben, 
liegt ein Kompatronat vor (i. compatronatus; Gegensatz: i. p. singulare). 
Hinschius, Kr. III # 136; Stutz, Art. Patronat (& 18, 1); Graf Brockdorff- 
Rantzau, üÜber das Kompatronatrecht, A. f. k. Kr. LXVII, 1892; Korn, Über den dinglichen 
Mitpatronat nach katholischem Kirchenrechte und der österreichischen Gesetzgebung, 1902; Wahr- 
mund, Das Kirchenpatronatrecht (5S 31, 1); Gönner und Sester, Das Kirchenpatronat- 
recht im Großherzogtum Baden, Stutz, Kr. A., 10. u. 11. H., 1904; Mayer, Die Patronats- 
verhältnisse in der Schweiz, A. f. k. Kr. LXXXIV, 1904; Apelt, Die rechtlichen Unterschiede 
des geistlichen und des Laien-Patronates im kanonischen Recht, Leipziger jur. Diss., 1906; Hell- 
muth, Ein Beitrag zur Lehre vom Patronat nach bayerischem Recht, D. Z. f. Kr. XXiI 1912; 
Schockherr-Müller, Kirchenpatronat und Kirchenkonkurrenz in Österreich, 1912; Ja- 
cobi, Patronate juristischer Personen, Stutz, Kr. A., 78. H., 1912; Thümmel, Patronat 
und innere Kolonisation, D. Z. f. Kr. XXIII, 1913. 
Das Patronatrecht entsteht 1 durch Stiftung (lundatio im weiteren Sinn) einer Kirche 
oder kirchlichen Anstalt, und zwar des näheren durch Hergabe des Bodens (assignatio fundi 
oder fundatio im engeren Sinn), Errichtung des Gebäudes (aecilicatio), Gewährung der Aus- 
stattung für Gottesdienst und Geistliche sowie Gebäudeunterhaltung in Gestalt eines Kapitals 
(dotatio), in der Absicht, den Patronat zu erwerben (nicht z. B. bei Kollektenspende), und ohne 
kirchenrechtliche Verpflichtung (eine bürgerlichrechtliche, z. B. durch Auflage bei Schenkung 
oder in einem Testament, hindert nicht). Allensalls genügt eine der Handlungen, wenn die 
übrigen von Anderen mit demselben Erwerbswillen (dann Kompatronat) oder ohne ihn (Kollekte; 
dann Alleinpatronat) vollzogen werden. Allein durch päpstliches Indult wird erworben ein 
eigentlicher Patronat an einem Kanonikat. 
Hinschius, Kr. III §5 1371 Bisoukides, Die Erwerbstitel des Patronats und das 
Konzil von Trient, A. f. k. Kr. LXXXIII, 1903; Porsch, Die Entstehungsarten des Kirchen- 
patronats im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechts und ihr Nachweis, A. f. k. Kr. 
LXXXVII, 1907. · 
Subjekt des Patronats können physische oder juristische Personen sein, in Deutschland 
nach alter Obsewanz auch Evangelische (§ 47 a. E.), sonst keine Ketzer und Exkommunizierten, 
am wenigsten Ungetaufte (z. B. Juden; die Rechte aus einem dinglichen Patronat ruhen so 
lange); Objekte sind Kirchen und Kirchenpfründen, jedoch nicht Bistümer. 
Friedle, Über die Ausübung des Patronatrechts, A. f. k. Kr. * 1870; Jacobi, 
Einfluß der Exkommunikation und der delicta mere ecclesiastica auf die Fähigkeit zum Erwerb 
und zur Ausübung des Patronatrechts, 1908. 
Das Patronatrecht enthält : 1. das ius praesentandi zu einem verbindlichen Vorschlag 
einer tauglichen Person an den Kollationsberechtigten, also gewöhnlich an den Bischof, und zwar 
durch den Laienpatron binnen vier, durch den geistlichen binnen sechs Monaten, widrigenfalls 
freie Verleihung eintritt (nicht Devolution, da die Präsentation keine Amtsübertragung!). 
Der weltliche kann nachpräsentieren (i. variand' cumulativum), der geistliche nicht, wenigstens 
nicht, wenn er wissentlich keine persona digna präsentiert (§ 95). Der vom geistlichen Patron 
unico loco Vorgeschlagene erhält ein ius ad rem auf das Amt (vgl. § 96). 2. Die cura bene- 
ticü# bedeutet gemeinrechtlich die Aufsicht über die Vermögensverwaltung mit Einspuchsrecht 
gegen Mißbräuche, partikularrechtlich, besonders für den Baulastpflichtigen, oft aktive Mit- 
verwaltung. 3. Von Ehrenrechten billigt das gemeine Recht namentlich den honor processionis 
(unmittelbar hinter dem Sanktissimum) zu, das Partikularrecht gewöhnlich die Erwähnung 
  
1 Patronum faciunt dos, sedificatio, fundus. 
Praesentet, praesit, defendat, alatur egenus fährt der in der vorigen A. begonnene 
Memorialvers fort.
	        
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