Kirchenrecht. 453
im Kirchengebet (i. intercessionis), einen Ehrensitz (i. sedis), das Recht der Thurifikation in
der Messe und des unentgeltlichen Begräbnisses. 4. Der vom Stifter abstammende Patronat-
inhaber hat bei unverschuldeter Verarmung und Erwerbsunfähigkeit einen subsidiären Unter-
haltsanspruch.
Hinschius, Kr. III 5 138; Ilgner, Das Praesentationsrecht, Breslauer jur. Diss., 1889;
Schlesinger, Die Variationsbefugnis des Kirchenpatrons, Z. f. Kr. XIX, 1884; Kihn,
Gebührt dem Kirchenpatron ein Sitz im Chor?, A. f. k. Kr. LXXI, 1894; Coviello, H diritto
di patronato in rapporto al codice civile, Studi . in onore di . Scioloja II, 1905; Schiop-
poli, Sul diritto del patrono povero d’'avere gli alimenti, 1905.
Die Ubertragung des dinglichen Patronats erfolgt mit derjenigen des herrschenden Grund-
stücks (kein Geldanschlag beim Verkauf bei Strafe der Simoniel). Der persönliche ist entweder
frei vererblich oder nur innerhalb einer bestimmten Familie (i. p. gentilitium). Unter Lebenden
ist Vertauschung gegen ein Spirituale und Schenkung zulässig, aber nur mit bischöflicher Ge-
nehmigung, sowie Ersitzung (nicht mehr beim dinglichen, weil nach BGB. eine Ersitzung des
herrschenden Grundstücks ausgeschlossen), wofür immer bona fides und beim Laienpatronat
inter praesentes 10, inter absentes 20 Jahre, beim geistlichen 40, ja, in Ermanglung eines Titels
bei jenem 30, bei diesem Unvordenklichkeit gefordert werden.
Hinschius, Kr. III 3 139, Das Patronatrecht und die moderne Gestaltung des Grund-
eigentums, Z. f. Kr. VII, 1867; Pors 9 „Das auf einem Gut ruhende Patronat kann bei Ver-
einigung durch Ersitzung übergehen, A. f. k. Kr. LXXI, 1894; Caspar, Die Praesentations-
berechtigung nach Barsellierung des realpatronatberechtigten Gutes im Geltungsbereich des Preuß.
ALg., D. Z. f. Kr. III, 1893; Niedner, Zur Frage nach dem Schicksal des Patronats bei
Grundstücksteilungen, D. Z. f. Kr. IX, 1900; indler, üÜber die Ersitzung als abgeleiteten
Erwerbsgrund des Patronatrechts, A. f. k. Kr. LXXXII, 1902.
Das Patronatrecht erlischt durch Verzicht (etwaige Lasten aber nur bei Genehmigung
des Obem), durch Wegfall des Berechtigten, z. B. der Stifterfamilie, durch Untergang des
Objekts, und zwar auch durch künstlichen infolge von suppressio benelicül, Durch usucapio liber-
tatis seitens des Obern (aber nicht durch Vereinigung mit der Kollation in dessen Hand, die
bloß das Ruhen der Präsentationsbefugnis bewirkt), durch Verwirkung von seiten des Patrons
(simonistische Veräußerung), endlich durch päpstliche Aufhebung.
Hinschius, Kr. III K 137, 140, und dazu Bayer, A. f. k. Kr. LXXXII, 1902.
§ 99. Geistliche Amtspflichten und Ausfsicht.
Die kirchlichen Beamten sind verpflichtet: 1. zum Gehorsam gegen die Obern, eine Pflicht,
die durch den Gehorsamseid der Prälaten vom Bischof an aufwärts gegenüber dem Papst ½
und durch denjenigen, welchen binnen zweier Monate die Seelsorgebenefiziaten sowie die
Kanoniker dem Bischof abzulegen haben, zwar bestärkt, aber nicht begründet wird. 2. Zur
Ablegung des Glaubensbekenntnisses, der professio fidei, in der Fassung von 1877 sowie zur
Leistung des Antimodernisteneides (wofür aber die Zweimonatsfrist nicht gilt) sind alle Kan-
didaten für Bistümer und Seelsorgeämter, aber auch alle Kathedralkanoniker und Chorherren:
verpflichtet. 3. Residenz halten, d. h. ihr Amt persönlich versehen und am Ort wohnen sollen
alle Bischöfe, Kanoniker und Pfarrer. Gesetzmäßige Ferien (vacatio) kommen allein den
beiden erstgenannten Klassen zu. Urlaub wird nur aus dringenden Gründen gewährt. Zu-
widerhandeln zieht den Verlust eines Teils oder des ganzen Amtseinkommens, eventuell des
Amtes selbst nach sich.
Die Erfüllung der kirchlichen Amts- und der allgemeinen kirchlichen Mitgliedschaftspflichten
wird gesichert durch die kirchliche Aufsicht. Die oberste Aufsicht über die ganze Kirche übt der
„ Der Passus Haereticos, schismaticos et rebelles eidem domino nostro (papae) vel succes-
soribus praedictis pro posse persequar et impugnabo ist, weil den Grundsätzen der Glaubens-
freiheit widersprechend, von den deutschen Regierungen beanstandet und von der Kurie daraufhin
aus der Eidesformel der preußischen, hannöverschen und oberrheinischen Bischöfe weggelassen
worden. Außerdem haben die deutschen Bischöfe auch ihren Landesherren einen Treueid zu
leisten, ehe ihnen (z. B. in Preußen) die landesherrliche Anerkennungsurkunde ausgehändigt wird.
*nBellesheim, A. f. k. Kr. LXXXIV, 1904, S. 311.