Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Kirchenrecht. 457 
Woker, Recht der preußischen Bischöfe, für ihre Diözesen die Höhe der Stolgebühren 
zu bestimmen; Heiner, Wer hat die Höhe der Stolgebühren zu bestimmen?, beide im A. f. k. 
Kr. XCII, 1912; Meurer, Das Zehnt- und Bodenzinsrecht in Bayern, 1898. 
Die Bischöfe erheben für die Ausfertigungen ihrer Behörden Kanzleitaxen, gelegentlich 
wohl auch noch ein seminaristicum zur Beisteuer ans Seminar oder eine Notsteuer, subsidium 
charitatiwum oder cathedraticum. Sonst sind aber infolge der Staatsbeiträge und Juschüsse 
und der mit Bewilligung des Staates oder infolge Vereinbarung mit ihm auferlegten Orts- 
und Diözesan= (Preußen 1903, 1905) oder Gesamtkirchensteuern, die als Zuschlag und in Pro- 
zenten zu den Staats- und Kommunalsteuem erhoben werden, die alten, nur auf der Geist- 
lichkeit lastenden Steuern unpraktisch geworden. 
Der Papst bezieht von den deutschen Bistümern die Annaten (5 34), die, in den Zirkum- 
skriptionsbullen fixiert und im bayrischen Konkordat anerkannt, in unden Summen, zu denen 
bei Erzbistümern noch die Pallientaxen kommen, von den Staatsregierungen getragen werden. 
Der heutige Peterspfennig ist eine freiwillige Kollekte. 
Fellmeth, Kirchliches Finanzwesen (6 57); Moresco, I tributi ecclesiastici nella 
scienza della finanza, Festschrift f. Friedberg, 1908; Schmedding und Tourneau, Kom- 
mentar zu dem Gesetze betr. die Erhebung von Kirchensteuern, 1905; Schmedding, Objektive 
und subjektive Voraussetzungen für die Erhebung von Krchenseern in den kathelischen Kirchen- 
emeinden Preußens, A. f. k. Kr. LXXXVI, 1906; Crisolli und Schultz, Die preußischen 
rchensteuergesetze 1907; Freyer, Der Staat und die Kirchensteuer in Deutschland, k. 
XXXVII, 1907, LXXXVIIII, i008; Giese, Deutsches Kirchensteuerrecht, Stutz, #. A., 
- H., 1910. 
§ 104. Die Baulast. 
Die Baulast für die Instandhaltung der kirchlichen Gebäude und für Ersatzbauten tragen, 
falls die Kirchenfabrik bzw. deren Erträge nicht ausreichen, nach gemeinem Recht bei den 
Kathedralkirchen der Bischof und das Kapitel, der Kathedral- und der Diözesanklerus, an letzter 
Stelle aber die Diözesanen, bei den Pfarrkirchen diejenigen, die Einkünfte von ihnen beziehen, 
mithin ein allfälliger patronus kructuarius, Zehntherren, der Benefiziat salva contrua (§ 30, 5), 
also nur mit dem Uberschuß über das für die Diözese festgesetzte Mindesteinkommen, und zwar 
alle diese zu entsprechenden Teilen gemeinschaftlich, zweitsubsidiär sodann der Patron ohne 
Einkünfte (patronus meretalis), doch so, daß bei Weigerung ihm bloß das Patronatrecht ab- 
erkannt werden kann, endlich die Pfarrkinder. Versagen auch diese, so muß die Kirche auf- 
gegeben und das mit ihr verbundene Amt supprimiert und einem benachbarten zugeteilt werden. 
Doch trifft das Partikularrecht vielfach abweichende Bestimmungen und teilt die Baulast für 
Kirchenschiff, Chor, Turm Verschiedenen zu. Bei Pfarrhäusern trägt der Pfarrer die laufenden 
Reparaturen; sonst gilt für sie wie für Pertinenzfriedhöfe (um die Kirchen) das eben dargestellte 
Recht. Bei Kathedralen tragen mangels einer Fabrik Bischof und Kapitel die Baulast; in Alt- 
preußen wird seit 1821 zu diesem Zwecke auch eine Kathedralsteuer erhoben. 
Permaneder, Die kirchliche Baulast", 1890; Mandel, Die primäre Baulast an 
den Pfründegebäuden in Altbayern, 1908; Gruber, Die kirchliche Baupflicht nach Eichstätter 
Diözesanobservanz, 1911; Schmitt Kirchenbaupflicht nach gemeinem und badischem Recht, 
1912; Muth, Die französis rechliichen Pfarreien nach der vermögensrechtlichen Seite, 1893. 
§ 105. Die Verwaltung und Veräußerung des Kirchengutes. 
Das Bistumsvermögen verwaltet der Bischof, der auch im übrigen die Aufsicht hat, das 
Kapitelsgut das Kapitel, gewöhnlich durch den Propst oder Dekan bzw. einen Okonomen oder 
In dem badischen (nichthohenzollerischen) Teil der Erzdiözese Freiburg wird, seit ein 
älteres staatliches Gesetz, das die Erhebung einer allgemeinen Kirchensteuer gestattet, isoo auch 
als kirchliches Recht rezipiert worden ist, eine solche nach Maßgabe der Bewilligung durch eine 
katholische Kirchensteuervertretung (vier Fünftel Laien, ein Fünftel Geistliche) erhoben. Die 
Steuervertretung, eine bemerkenswerte Neubildung innerhalb der katholischen Organisation, wird 
von den weltlichen Gemeindestiftungsräten und von kombinierten Geistlichkeitskapiteln gewählt. 
Eine ähnliche Einrichtung besteht ebenfalls seit 1899 in Hessen. 
 
	        
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