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Meiningen) oder nur kirchengesetzlich (Baden, Hessen, Oldenburg, Weimar) gewährleistet und
bestimmt, und deren Zuständigkeit fest abgegrenzt ist. Vier Gruppen lassen sich in dieser Hin-
sicht unter den heutigen deutschen Kirchenverfassungen unterscheiden. 1. Die oberste Kirchen-
regimentsbehörde ist jetzt noch staatlich (Minister der geistlichen Angelegenheiten) in den neuen
preußischen Provinzen, Hannover ausgenommen, in Koburg-Gotha, Fürstentum Lübeck, Reuß
jüngerer Linie. 2. Nur die sacra interna (5 52) sind einer kollegialischen Kirchenbehörde über-
tragen, die externa einer Ministerialbehörde (Weimar, Altenburg, Meiningen, die beiden
Schwarzburg, Lübeck, Bremen). 3. Es besteht eine kirchliche Kollegialbehörde, aber sie ist, ins-
besondere im Verkehr mit dem Landesherrn, der obersten Staatsbehörde unterstellt (Ober-
konsistorium in Bayem, Konsistorium in Württemberg, Landeskonsistorium in Hannover).
4. Die oberste Kirchenbehörde ist rein kirchlich und steht unmittelbar unter dem Landesherm
(Oberkirchenrat in Altpreußen, Oldenburg, Baden, Oberkonsistorium in Hessen; das Landes-
konsistorium in Dresden übt das Kirchenregiment für die in evangelicis beauftragten Minister aus).
In größeren Kirchen ist der kirchliche Behördenapparat in der Weise untergegliedert, daß
unter der Zentralbehörde als oberster Instanz Provinzialkonsistorien stehen (Altpreußen, Hanno-
ver, Schleswig-Holstein, Hessen-Nassau, Bayern), welche die kirchlichen Angelegenheiten eines
Konsistorialbezirks (Provinz 1) erledigen, indes die Oberbehörde die Aufsichts-- und Rekurs-
instanz über ihnen bildet und namentlich die landeskirchlichen Angelegenheiten besorgt. In
Bayem freilich sind die Konsistorien zu Ansbach und Bayreuth nur die lokale Exekutive und
untere Ausfsichtsbehörde der zentralen.
Sämtliche genannten Behörden sind Kollegialbehörden. Ihre Mitglieder emennt der
Landesherr. Sie werden mit Geistlichen, Verwaltungs= und Justizbeamten besetzt; den Vorsitz
hat regelmäßig einer der letzteren (mit dem Titel: Präsident). Staatsbehörden sind sie, außer
wo die kirchlichen Angelegenheiten noch der Staatsbehörde oder einer Abteilung bei dieser über-
tragen sind, nicht, wohl aber öffentliche Behörden; dagegen sind die ihnen angehörigen juristischen
Räte unmittelbare Staatsbeamte, welche der Staat der Kirche in Nachwirkung der früheren
Verquickung beider, die in dieser Beziehung noch ebensowenig gelöst ist wie in anderen, geradeso
stellt, wie etwa das Reich die Reichsbankbeamten der Aktiengesellschaft der Reichsbank.
Friedberg, V#R. ss 14—17; Schoen, Pr. Kr. 1 #5 19, 20; Schmidt, Die recht-
liche Stellung des sächsischen evangelisch-lutherischem Landeskonsistoriums, Leipziger jur. Diss.,
1907; Niedner, Ausgaben (7/ 52); Theinert, Beitrag (§ 52): Ketteler, In welchem
Sinne sind in Preußen die Krchenb-amten öffentliche Beamten? Tchirüche jur. seisschrif,
1911; Anschütz, Preußische Verfassungsurkunde (vor #57) I S. 3
8 112. Superintendenten und Generalsuperintendenten (evangelischer Feld-
probst und Marineprobst) im besonderen.
Das unterste kirchenregimentliche und ein Einzelorgan (in Kurhessen aber darunter noch
Metropolitane) ist der (Spezial-) Superintendent (Dekan, Ephor, Probst), der vom Landes-
herrn (in der lutherischen Kirche Hannovers vom Landeskonsistorium) aus den Pfarrern des
Superintendenturbezirks? (Diözese) emmannt, in Rheinland--Westfalen, Baden, Hessen dagegen
von der betreffenden Synode gewählt wird und überall da in Tätigkeit tritt, wo es persönlicher
Einwirkung bedarf, insbesondere auch in der Aufsicht über die Geistlichen und die Gemeinden v.
bringen der kirchenregimentlichen Geschäfte an den König findet nicht statt. Nur der Präsident
und die Mitglieder des Konsistoriums sowie die evngelischen Hofprediger werden auf Vorschlag
und Anbringen vom König ernannt.
7*#. Preußen mit Sitz in Königsberg, Danzig, Stettin, Posen, Breslau, Magdeburg, Berlin
(für dieses ist seit 1895 eine besondere Abteilung im brandenburgischen Konsistorium eingerichtet),
Münster, Coblenz: Hannover, Aurich; Kiel; Cassel; Wiesbaden; Pranskurt a.
Preußische Exemtionen davon siehe bei S ch oen, Pr. Kr 1 265 f. S #peesonder sind
die Domkirche zu Berlin sowie die Hof= und Garnisonkirche zu Potsdam direkt dem Oberkirchenrat
unterstellt. Bgl. Mülle t Die Grundung und der erste Zustand der Domklirche .. . in Köln-
Beciin sowie #ie Statuten . des Doms zu Köln-Berlin, Ib. f. Brandenburgische . II, III,
* In Sachsen, Hannover und Württemberg wird aber der Superintendent auch im Berein
mit einem staatlichen Berwaltungsbeamten als sog. Kircheninspektion, als Kirchenkommissariat