Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1896. (24)

Gesonders zu beachtende Lestimmungen. 
Das Fahrscheinbeft ist bei der Abfahrt und Ankunft dem betreffenden Schleusenmeister zur Be- 
glaubigung vorzuzeigen. 
Die Abtrennung des einzelnen Fahrscheines erfolgt durch den Lootsen oder Schleusenmeister nach 
Beendigung der Fahrt. 
Sobald sämmtliche Fahrscheine losgetrennt und die Quittung (s. letzte Seite) dem Umschlage ent- 
nommen ist, wird letzterer abgenommen und an das Kanalamt eingesandt. 
mDas Fahrscheinheft gilt nur für dasjenige Schiff, für welches es ausgestellt ist; es ist nicht 
übertragbar. 
Der Schiffsführer hat in den einzelnen Fahrscheinen beim Beginn der Fahrt das Datum 
auszusüllen und seinen Namen an entsprechender Stelle niederzuschreiben. 
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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