Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

524 Paul Heilborn. 
lichen Feststellung von Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen, über die Hilfsleistung und 
Bergung in Seenot (RGBl. 1913 S. 49, 567, 581). Selbstverständlich beschränkt sich der Schutz nicht 
auf die im Inland erworbenen Rechte. Nur die Urheberrechte an Werken der Kunst und Wissen- 
schaft, an gewerblichen Erfindungen usw. genießen im Ausland noch nicht schlechthin Schutz. 
Zahlreiche Staatsverträge haben ihn aber gewährt. Vgl. namentlich die Pariser Ubereinkunft 
zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 (Fassung vom 2. Juni 1911, 
Rl. 1913 S. 209) und die revidierte Berner UÜbereinkunft zum Schutz von Werken der 
Literatur und Kunst vom 13. November 1908 (Rl. 1910 S. 965). 
Kein Staat ist gehalten, der Person und den Rechten fremder Staatsangehöriger weiteren 
Schutz angedeihen zu lassen als bei seinen eigenen Untertanen. Gleichstellung mit diesen ist das 
Höchste, was erreicht werden kann. Ausnahmen hiervon kommen nur im Bereich der Konsular- 
gerichtsbarkeit vor (§ 40). Schränkt aber ein Staat die den Ausländern bisher zugestandene 
Rechts- und Handlungsfähigkeit, z. B. die Fähigkeit zum Erwerb von Grundeigentum, ein, 
so darf er die nach seiner älteren Gesetzgebung wohlbegründeten Rechte ohne Entschädigung 
nicht aufheben. Auch der Zwang zur Veräußerung der erworbenen Rechte binnen bestimmter 
Frist (so Rußland hinsichtlich des Grundeigentums) ist als genügend nicht zu erachten. Schwierig 
ist die Anwendung dieser Grundsätze auf den Fall des Staatsbankerotts. Das zweite Haager 
Abkommen vom 18. Oktober 1907 verbietet die Anwendung von Waffengewalt gegen einen 
fremden Staat bei der Eintreibung von Vertragsschulden für Untertanen, solange die Möglich- 
keit schiedsrichterlicher Erledigung besteht (vogl. Art. 53 des ersten Abkommens). 
Die Verpflichtung zum Schutz fremder Staatsangehöriger in ihrer Person und in ihren 
Rechten ist nicht an die Fortdauer normaler, freundschaftlicher Beziehungen zum Heimatstaat 
geknüpft. Bei Abbruch des diplomatischen Verkehrs, bei Ausbruch des Krieges werden die 
Angehörigen des Gegners nicht rechtlos. Sie werden regelmäßig dem Schutz eines dritten 
Staats unterstellt und sind nach allgemeinem Völkerrecht zu behandeln, wenn die Bestimmungen 
der besonderen Verträge aufgehoben oder suspendiert werden. 
Seiner Pflicht zum Schutz der Fremden in ihrer Person und in ihren Rechten entspricht 
der Staat in zweifacher Weise: 
1. vorbeugend durch Schaffung der erforderlichen Grundlagen im Wege der Gesetzgebung 
und Verwaltung, durch tatsächliche Abwendung von Gefahren; 
2. zurückdämmend, indem er dafür sorgt, daß vorgekommene Angriffe und Verletzungen 
strafrechtlich geahndet, daß auf zivilprozessualem und administrativem Wege dem Fremden 
Recht werde wie dem Einheimischen. 
Kein Staat kann strafbare Handlungen völlig ausschließen, jeden Verbrecher einfangen 
oder dafür sorgen, daß jeder Schuldner dem Gläubiger rechtzeitig zahle. Solange ein Staat 
vorbeugend und zurückdämmend das nach der Erfahrung Mögliche und im Leben gesitteter 
Staaten Ubliche zum Schutze der Person und der Rechte Fremder tut, erfüllt er seine Pflicht, 
fällt ihm ein Verschulden nicht zur Last. Schützt ein Staat dagegen die Person oder die Rechte 
eines fremden Staatsangehörigen nicht in dem erforderlichen Umfang, so verletzt er die Rechte 
des Heimatstaats. Dieser macht seinen eigenen Anspruch geltend, wenn er seines Untertans 
sich annimmt. Unter normalen Verhältnissen darf dies erst geschehen, wenn der Untertan von 
den nach dem Landesrecht des fremden Staats zulässigen Rechtsmitteln im Prozeß= oder im 
Verwaltungswege ohne Erfolg Gebrauch gemacht hat. Diese Rechtsmittel sind ja gerade zum 
Schutz des Rechts gewährt; führen sie zum Ziel, so hat der fremde Staat seine Pflicht erfüllt. 
Im Falle ausdrücklicher Rechtsverweigerung oder ungewöhnlicher Rechtsverzögerung, wie 
auch bei direkten rechtswidrigen Eingriffen einer Staatsbehörde, kann indessen der Heimatstaat 
sofort die diplomatische Beschwerde erheben, eventuell zur Selbsthilfe schreiten. 
8§ 26. 3. Die Staatsangehörigen im Ausland. 
I. Auswanderung und Rückkehr. Es gibt kein allgemeines Recht des 
Menschen, seinen Aufenthalt auf der Erde da zu nehmen, wo es ihm beliebt. Der modeme 
Staat läßt Reisen seiner Untertanen unbeschränkt zu, die Auswanderung, die dauernde Ver- 
legung des Wohnsitzes in das Ausland, gestattet er aber regelmäßig erst nach Erfüllung der
	        
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