Völlerrecht. 535
rechtete Stellung mit seinem Tode; herkömmlich wird sie aber noch eine gewisse Zeit lang
belassen.
III. Das Gefolge im persönlichen Dienst des Gesandten: Hauslehrer, Dienerschaft.
Für diese Personen besteht kein Anspruch auf Vorrechte. Im Interesse des Gesandten werden
sie ihnen aber meist eingeräumt, sofern sie nicht Angehörige des Empfangstaats sind.
4) Die Konfuln.
8§ 36. a) Beginn und Ende der konsularischen Stellung.
Literatur. Esperson: Diritto diplomatico, Bd. II, Mailand 1874; v. Koenig: Hand-
buch des deutschen Konsularwesens (7), Berlin 1909; v. Martens: Das Konsularwesen und
die Konsularjurisdiktion im Orient, Berlin 1879; Lippmann: Die Konsularjurisdiktion im Orient,
Leipzig 1898; Strisower: Konsularverträge im österreich. Staatswörterbuch, 1907; Rev. 38 479,
717. Bgl. ferner Literatur zu #§ 11, 29, 31.
I. Beginn. Die Fähigkeit zur Unterhaltung konsularischen Verkehrs setzt zum mindesten
beschränkte Geschäftsfähigkeit, aber nicht Gesandtschaftsfähigkeit voraus.
A. Die Ernennung erfolgt durch den Absendestaat. Das Völkerrecht enthält wiederum
keine Vorschriften über die Befähigung zum Amt eines Konsuls. Man unterscheidet:
1. Wahlkonsuln: aus den am Konsularsitz wohnhaften Personen, insbesondere Kauf-
leuten, ausgewählte Konsuln. Sie brauchen nicht Angehörige des ernennenden Staats, können
sogar Untertanen des besendeten Staats sein. Die Ubemahme des Amts hindert den Fort-
betrieb der kaufmännischen Tätigkeit nicht.
2. Berufskonsuln, technisch gebildete Beamte. Sie werden ins Ausland entsendet, um einen
bestimmten Konsulatsposten zu bekleiden, sind daselbst nur als Beamte des Absendestaats tätig
B. Die Legitimation erfolgt durch das vom Staatshaupt vollzogene Ernennungspatent.
Der Gesandte des Absendestaats — in Ermangelung eines solchen der Konsul selbst — reicht es
beim Minister der auswärtigen Angelegenheiten des Empfangstaats ein und sucht die Erteilung
des Exequaturs nach.
C. Die Zulassung des Konsuls durch Erteilung des Exequaturs. Nur kraft Staatsvertrags
oder besonderer Zusicherung besteht eine Pflicht zur Zulassung von Konsuln überhaupt sowie
zur Zulassung eines Konsuls für den in Aussicht genommenen Platz. Die einzelne Persönlichkeit
kann zurückgewiesen werden, wenn sie nicht genehm ist. Die Erteilung des Exequaturs (Placet,
Berat) entspricht dem Empfang des Gesandten. Sie ist ein staatlicher Verwaltungsakt und hat
solgende Bedeutung: 1. Der Nachweis der Legitimation wird anerkannt; 2. die Ausübung
der Funktionen wird zugelassen; 3. dem Konsul werden staatsrechtlich die Vorrechte gewährt,
auf deren Einräumung der Absendestaat nach Völkerrecht Anspruch hat; 4. durch das Exequatur
— eine Urkunde — legitimiert die Zentralgewalt des Empfangstaats den Konsul vor den Lokal-
behörden. Erst nachdem dies geschehen, darf der Konsul in Tätigkeit treten.
II. Ende der konsularischen Stellung: 1. Tod des Konsuls; 2. Abberufung oder Ab-
setzung durch den Absendestaat; 3. Entziehung des Exequaturs durch den Empfangstaat. Auf
Erfordern müssen die Gründe angegeben werden; 4. Lostrennung des Amtssitzes vom bis-
herigen Staatsverband. Das Exequatur der verdrängten Staatsgewalt wird wirkungslos;
5. Untergang eines der beiden Staaten; 6. regelmäßig auch durch Ausbruch des Krieges zwischen
Absende- und Empfangstaat. Ausnahme 1864.
§ 37. 5) Die rechtliche Stellung des Konsuls.
I. Inchristlichen Staaten undin Japan. Die Konsuln sind der Territorial=
hoheit des Empfangstaats unterworfen, müssen insbesondere vor seinen Gerichten Recht nehmen,
können bestraft werden, und es findet Zwangsvollstreckung gegen sie statt. Der Grundsatz
ne impediatur legatio hat aber auch hier zu einzelnen Vorrechten geführt; sie sind regelmäßig
in den Konsularverträgen kodifiziert. Des ferneren ist auch hier die Unverantwortlichkeit für
die Amtshandlungen zu betonen.