Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Völlerrecht. 535 
rechtete Stellung mit seinem Tode; herkömmlich wird sie aber noch eine gewisse Zeit lang 
belassen. 
III. Das Gefolge im persönlichen Dienst des Gesandten: Hauslehrer, Dienerschaft. 
Für diese Personen besteht kein Anspruch auf Vorrechte. Im Interesse des Gesandten werden 
sie ihnen aber meist eingeräumt, sofern sie nicht Angehörige des Empfangstaats sind. 
4) Die Konfuln. 
8§ 36. a) Beginn und Ende der konsularischen Stellung. 
Literatur. Esperson: Diritto diplomatico, Bd. II, Mailand 1874; v. Koenig: Hand- 
buch des deutschen Konsularwesens (7), Berlin 1909; v. Martens: Das Konsularwesen und 
die Konsularjurisdiktion im Orient, Berlin 1879; Lippmann: Die Konsularjurisdiktion im Orient, 
Leipzig 1898; Strisower: Konsularverträge im österreich. Staatswörterbuch, 1907; Rev. 38 479, 
717. Bgl. ferner Literatur zu #§ 11, 29, 31. 
I. Beginn. Die Fähigkeit zur Unterhaltung konsularischen Verkehrs setzt zum mindesten 
beschränkte Geschäftsfähigkeit, aber nicht Gesandtschaftsfähigkeit voraus. 
A. Die Ernennung erfolgt durch den Absendestaat. Das Völkerrecht enthält wiederum 
keine Vorschriften über die Befähigung zum Amt eines Konsuls. Man unterscheidet: 
1. Wahlkonsuln: aus den am Konsularsitz wohnhaften Personen, insbesondere Kauf- 
leuten, ausgewählte Konsuln. Sie brauchen nicht Angehörige des ernennenden Staats, können 
sogar Untertanen des besendeten Staats sein. Die Ubemahme des Amts hindert den Fort- 
betrieb der kaufmännischen Tätigkeit nicht. 
2. Berufskonsuln, technisch gebildete Beamte. Sie werden ins Ausland entsendet, um einen 
bestimmten Konsulatsposten zu bekleiden, sind daselbst nur als Beamte des Absendestaats tätig 
B. Die Legitimation erfolgt durch das vom Staatshaupt vollzogene Ernennungspatent. 
Der Gesandte des Absendestaats — in Ermangelung eines solchen der Konsul selbst — reicht es 
beim Minister der auswärtigen Angelegenheiten des Empfangstaats ein und sucht die Erteilung 
des Exequaturs nach. 
C. Die Zulassung des Konsuls durch Erteilung des Exequaturs. Nur kraft Staatsvertrags 
oder besonderer Zusicherung besteht eine Pflicht zur Zulassung von Konsuln überhaupt sowie 
zur Zulassung eines Konsuls für den in Aussicht genommenen Platz. Die einzelne Persönlichkeit 
kann zurückgewiesen werden, wenn sie nicht genehm ist. Die Erteilung des Exequaturs (Placet, 
Berat) entspricht dem Empfang des Gesandten. Sie ist ein staatlicher Verwaltungsakt und hat 
solgende Bedeutung: 1. Der Nachweis der Legitimation wird anerkannt; 2. die Ausübung 
der Funktionen wird zugelassen; 3. dem Konsul werden staatsrechtlich die Vorrechte gewährt, 
auf deren Einräumung der Absendestaat nach Völkerrecht Anspruch hat; 4. durch das Exequatur 
— eine Urkunde — legitimiert die Zentralgewalt des Empfangstaats den Konsul vor den Lokal- 
behörden. Erst nachdem dies geschehen, darf der Konsul in Tätigkeit treten. 
II. Ende der konsularischen Stellung: 1. Tod des Konsuls; 2. Abberufung oder Ab- 
setzung durch den Absendestaat; 3. Entziehung des Exequaturs durch den Empfangstaat. Auf 
Erfordern müssen die Gründe angegeben werden; 4. Lostrennung des Amtssitzes vom bis- 
herigen Staatsverband. Das Exequatur der verdrängten Staatsgewalt wird wirkungslos; 
5. Untergang eines der beiden Staaten; 6. regelmäßig auch durch Ausbruch des Krieges zwischen 
Absende- und Empfangstaat. Ausnahme 1864. 
§ 37. 5) Die rechtliche Stellung des Konsuls. 
I. Inchristlichen Staaten undin Japan. Die Konsuln sind der Territorial= 
hoheit des Empfangstaats unterworfen, müssen insbesondere vor seinen Gerichten Recht nehmen, 
können bestraft werden, und es findet Zwangsvollstreckung gegen sie statt. Der Grundsatz 
ne impediatur legatio hat aber auch hier zu einzelnen Vorrechten geführt; sie sind regelmäßig 
in den Konsularverträgen kodifiziert. Des ferneren ist auch hier die Unverantwortlichkeit für 
die Amtshandlungen zu betonen.
	        
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