Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Völkerrecht. 537 
4. Truppen dürfen in Friedenszeiten das Gebiet eines fremden Staats nur mit dessen 
Erlaubnis oder in Ausübung eines besonderen, dem Heimatstaat zustehenden Rechts betreten. 
In diesem Fall sind sie unverletzlich und exterritorial. Die bewaffnete Macht eines Staats. 
untersteht nur ihm selbst. Auf Privatreisen sind Militärpersonen Privatpersonen und dürfen 
fremdes Staatsgebiet regelmäßig nicht in Uniform betreten. 
§ 39. Anhang: Der Papst. 
Literatur. v. Holtzendorff im Jahrbuch für Gesetzgebung, Verwaltung und Rechts- 
pflege des Deutschen Reichs 4, 303 ff.; Corsi: Della situazione attuale della Santa Sede- 
nel diritto internazionale, 1886; Bompard: Le pape et le droit des gens, 1888; Imbart Latour: La 
Papauté en droit international, Paris 1893; Olivart: Aspecto internacional de la cuestion romana, 
4 Rde., Barcelona 1893/95; Rev. 15 113, 37 155, 39 90; Rev. Gén. 6 281, 7 369, 14 175, 18 589. 
Die katholischen Staaten und die Staaten mit katholischer Bevölkerung haben Anspruch 
darauf, daß Italien die Unabhängigkeit und Freiheit des Papstes für seine Person, im Verkehr- 
mit ihnen und bei Ausübung seines geistlichen Amts anerkenne und achte. Seit Jahrhunderten 
unterhielten die Staaten Verkehr mit dem Papst nicht nur als Oberhaupt des Kirchenstaats, 
sondern auch und vornehmlich mit ihm als Oberhaupt der katholischen Kirche. Letztere Be- 
ziehungen sind durch die Einverleibung des Kirchenstaats nicht unterbrochen worden und durften 
nicht unterbrochen werden, solange der italienische Staat den Papst im Lande ließ. Sie konnten 
aber nur dann in alter Weise fortgeführt werden, wenn der Papst nicht in Abhängigkeit von 
der italienischen Regierung geriet. Deshalb durfte sie ihn nicht als Untertan behandeln, sonderm 
mußte ihm eine bevorrechtete Stellung einräumen. Diese Pflicht hat sie sofort anerkannt 
(Rundschreiben Visconti-Venostas vom 18. Oktober 1870, Staatsarchiv 20 246). Zu ihrer Er- 
füllung wurde das Gesetz vom 13. Mai 1871 über die Vorrechte des Papstes und des heiligen 
Stubls und über die Beziehungen des Staats zur Kirche — das sog. Garantiegesetz (Fleisch-- 
mann 107) — erlassen. Ohne Staatshaupt zu sein, hat der Papst nach diesem Gesetz die Stellung, 
die Vorrechte eines Staatshaupts in fremdem Staatsgebiet. 
1. Die Person des Papstes. Sie ist heilig und unverletzlich, genießt den näm- 
lichen strafrechtlichen Schutz wie der König von Italien; es werden ihr die monarchischen Ehren 
erwiesen und der Vorrang vor katholischen Staatshäuptern zuerkannt. Dem Papyst ist eine 
jährliche Rente ausgeworfen. Er darf eine Leibwache halten, hat den Nießbrauch an den 
apostolischen Palästen (Vatikan, Lateran und Kastell Gandolfo). Sie sind samt ihrem wissen- 
schaftlichen und Kunstinventar unveräußerlich, abgabenfrei und nicht expropriierbar. Kein 
Staatsbeamter darf diese Paläste oder die Gebäude, in denen der Papst sich aufhält, zur Vor- 
nahme einer Amtshandlung betreten. Gleiches gilt für die Räume, in denen ein Konklave 
oder Konzil tagt. 
2. Die Freiheit der Papstwahl und die Unabhängigkeit des Kirchen- 
regiments sind gesichert. 
3. Der Verkehr mit auswärtigen Regierungen: Die von fremden 
Staaten beim Papst beglaubigten Gesandten sind im ganzen Königreich den beim italienischen 
Staat beglaubigten Gesandten gleichgestellt. Die Gesandten des Papstes bei fremden Re- 
gierungen genießen in Italien während der Reise nach und von dem Ort ihrer Mission die her- 
kömmlichen Vorrechte (§ 34 VI). Seine Kuriere werden wie die auswärtiger Kabinette behandelt. 
Schließlich ist auch die den Post- und Telegraphenanstalten übergebene Korrespondenz gesichert. 
Als Staatsgesetz kann das Garantiegesetz nach Maßgabe des italienischen Verfassungs- 
rechts jederzeit aufgehoben und abgeändert werden. Die völkerrechtlichen Pflichten Italiens 
gegen die anderen Staaten bleiben aber davon unberührt. 
§ 40. 2. Die Angehörigen christlicher Staaten in nichtchristlichen Staaten. 
Literatur. Rey: La protection diplomatique et consulaire dans les échelles du Levant. 
et de Barbarie, Paris 1899; Caleb: Die Konsulargerichtsbarkeit in Bulgarien, Straßburg 1903;. 
Hinkley: American consular jurisdiction in the Orient, Washington 1906; Politis: Les capitu- 
lations et la justice répressive ottomane à propos de T’aflaire loris, Paris 1906; Steen de Jehay:
	        
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