Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Strafrecht. 53 
nicht der Jurisprudenz, sondern der Naturwissenschaft gebührt. Um die Entziehung der 
Elektrizität auf jeden Fall ahnden zu können, hat sie das positive Recht durch Gesetz vom 9. April 
1900 unter besondere Strafe gestellt. Auf den Tauschwert der Sache kommt es nicht an, aber 
der Besitzer derselben muß irgendwie, z. B. durch Aufbewahrung, bekunden, daß er auf den 
Besitz Wert legt. 
Als fremde Sache muß diese im fremden Eigentum stehen. Steht sie nicht darin, wie 
die derelinquierte Sache, das fließende Wasser, das wilde Tier in der Freiheit, so ist Diebstahl 
unmöglich, wenn auch, wie an jagdbaren Tieren, ein anderes Delikt begangen werden kann. 
Die diebische Tätigkeit besteht in der Wegnahme der Sache, d. h. in dem Bruch des fremden 
und in der Begründung des eigenen Gewahrsams. Mit der Begründung des eigenen Ge- 
wahrsams ist der Diebstahl vollendet (Apprehensionstheorie). Gewahrsam ist die tatsächliche 
Beherrschung der fremden Sache, verbunden mit dem Willen, über sie zu herrschen. Ob die 
Herrschaft im eigenen oder im fremden Namen ausgeübt wird, ist gleichgültig. Auch der Besitz- 
diener hat Gewahrsam, aber ohne damit dem Besitzherrn den Gewahrsam zu nehmen (sog. 
Mitgewahrsam). 
Der Diebstahl richtet sich gegen fremden Gewahrsam, aber, da dieser nur im Interesse 
des fremden Eigentums geschützt wird, auch gegen das Eigentum selbst. Deshalb erfordert 
sein Begriff, daß die Absicht des Diebes dahin ging, an Stelle des Eigentümers dauernd und 
ausschließlich über die Sache zu verfügen. Diese Absicht fehlt bei einer Wegnahme, um die 
Sache zu gebrauchen oder zu zerstören. Besteht jedoch deren Wert für den Eigentümer in einem 
Verbrauch, wie bei Eßwaren und Schießpulver, so involviert auch die Absicht, sie zu verbrauchen, 
eine Zueignungsabsicht. 
Schwerer Diebstahl. Der einfache Diebstahl ist Vergehen, der schwere Ver- 
brechen. Zu letzterem gehören: 1. der Kirchendiebstahl, d. i. Diebstahl aus einem gottesdienst- 
lichen Gebäude; 2. der Einbruchsdiebstahl, d. i. Diebstahl aus einem Gebäude oder um- 
schlossenen Raum mittelst Einbruchs (= gewaltsamer, aber nach herrschender Ansicht nicht not- 
wendig mit Verletzung der Sachsubstanz verbundener Beseitigung der Hindernisse), Einsteigens 
( Benutzung eines ungewöhnlichen Zugangs) oder Erbrechens von Behältnissen (— gewalt- 
samer Offnung von verschlossenen, der Aufbewahrung von Sachen dienenden Mobilien, wie- 
Truhen, oder Teilen eines Gebäudes, wie Vorratskammer, Wandschrank). Mittelst einer dieser 
Tätigkeiten muß aus dem Gebäude gestohlen sein. Mithin begeht derjenige nur einen einfachen 
Diebstahl, welcher die Kassette mitnimmt und erst außerhalb des Gebäudes erbricht; 3. der 
Diebstahl mit falschen Schlüsseln, d. i. der Diebstahl mit irgendwelchen zur ordnungsmäßigen 
Offnung nicht bestimmten Schlüsseln oder Werkzeugen; 4. der Transportdiebstahl, d. i. Dieb- 
stahl an Gegenständen, die per Bahn, Post, Schiff befördert werden sollen; 5. Der Diebstahl 
mit Waffen; 6. Der Bandendiebstahl; 7. Der Diebstahl zur Nachtzeit (§ 243 Nr. 1—7); 
8. der Diebstahl im zweiten Rückfall (§ 244). 
Leichter Diebstahl. Als besonders milder Fall des Diebstahls erscheint der sog. 
Haus- und Familiendiebstahl. Ehegatten und Azzendenten gehen straflos aus; andere An- 
gehörige sowie Lehrlinge und Hausgesinde können, wenn es sich um Obijekte unbedeutenden 
Wertes handelt, nur auf Antrag verfolgt werden (5 247 StGB.). 
II. Unterschlagung (5 246 StGB.). Vom Diebstahl unterscheidet sich die Unter- 
schlagung lediglich dadurch, daß der Täter bei ihr nicht nötig hat, einen fremden Gewahrsam 
zu brechen. Regelmäßig besitzt er Gewahrsam schon zur Zeit der Tat. Bisweilen erwirbt 
er ihn erst mit ihr, wie z. B. bei der Fundunterschlagung. Seine verbrecherische Tätigkeit besteht 
in der Zueignung der fremden Sache. Die Zueignung kann geschehen, ohne daß sie von anderen 
wahrnehmbar ist. Aber rechtlich bedeutsam wird sie erst dann, wenn sie nach außen in Er- 
scheinung tritt. Sie kann sich in den verschiedensten Handlungen bekunden, z. B. im Veräußern 
der fremden Sachen, im Ableugnen ihres Besitzes, im Verpfänden, im Verbrauchen, aber nicht 
im bloßen Gebrauchen. Weil die Zueignung meist der sie offenbarenden Handlung vorausgeht, 
ist es schwer, das Gebiet des strafbaren Unterschlagungs versuchs zu bestimmen. Selbst in 
dem Anbieten zum Verkauf wird nicht immer ein Versuch, sondern vielfach schon eine Voll- 
endung liegen.
	        
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