Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Völlerrecht. 555 
2. die Beschlagnahme von Gütern und Forderungen der Untertanen. Das Embargo, 
die Beschlagnahme von Staats- oder Privatschiffen, wird jetzt durch viele Verträge untersagt; 
über das Embargo bei Beginn des Krieges vgl. § 62; 3. Maßregeln gegen die Person der Unter- 
tanen des verletzenden Staats: Entziehung von Rechten, Ausweisung, Gefangensetzung als 
Geiseln. Der einzelne muß nötigenfalls für die Sünden seines Staats büßen. Nur das Vor- 
recht der Unverletzlichkeit gewährt auch hiergegen Schutz; 4. Weigerung der Vertragserfüllung, 
Aufkündigung von Verträgen; 5. Besetzung von Teilen des fremden Staatsgebiets; 6. die 
Friedensblockade. Blockade ist die Absperrung des Verkehrs für einen bestimmten Teil der 
fremden Küste durch Aufstellung von Seestreitkräften 1. Ursprünglich nur eine Kriegsmaßregel, 
ist die Blockade seit Anfang des 19. Jahrhunderts häufig zum Zweck der Repressalie wie auch 
der Intewention in Friedenszeiten zur Anwendung gebracht worden. Wie die Kriegsblockade, 
muß sie effektiv und bekannt sein (§ 75). Der Blockadebruch darf mit Gewalt verhindert werden. 
Der Blockadebrecher (das Schiff) wird mit Beschlag belegt, aber nicht zur Prise gemacht. In 
der Theorie wurde die Zulässigkeit der Friedensblockade oft angefochten, weil sie dritte Staaten 
schädige, diese aber nur im Kriege eine Beeinträchtigung ihres Verkehrs hinnehmen müßten. 
Nach beständiger Staatspraxis ist indessen die Friedensblockade als erlaubtes Mittel der Selbst- 
hilfe anzusehen. Mehrfach wurde mit ihrer Hilfe ein Krieg verhütet. In neuerer Zeit hat 
man mitunter den Interessen der unbeteiligten Mächte dadurch Rechnung getragen, daß 
man ihren Schiffen Ein= und Ausfahrt gestattete: Blockade Griechenlands 1886. Im Venezuela- 
gen 1902 behaupteten die Vereinigten Staaten, diese Beschränkung sei der Friedensblockade 
wesentlich. 
Ist der Zweck der Repressalie — Schadensersatz und Genugtuung — erreicht, so sind die 
verhängten Maßregeln aufzuheben. Für den durch sie zugefügten Schaden haftet der Repres- 
salien übende Staat nicht (Protokoll vom 13. Februar 1903 Art. 7, Staatsarchiv 68 297). Sache 
des verletzenden Staats ist es, ob er die durch die Repressalien des Verletzten betroffenen 
Untertanen entschädigen will oder nicht. 
8 57. 2. Die Intervention. 
Literatur. Berner: Intervention, Bluntschlis Staatswörterbuch 5 341/54; Strauch: 
Zur Interventionslehre, Heidelberg 1879; v. Floeckher: De Pintervention en droit international 
1896; Moore, Digest 6; Dunning: Die neuesten Anwendungen der Monroedoktrin, Philos. 
Diss., Heidelberg 1908; Moulin: La doctrine de Drago, Paris 1908; Pohl: Der Monroe-Vorbehalt, 
Festgabe der Bonner Jurist. Fakultät für Krüger, 1911; Alvarez: Le droit international améri- 
cain, Paris 1910, und: La codification du droit international, Paris 1912; Sa Vianna: De la 
non-existence d’un droit international américain, Rio de Janeiro 1912; Cavaglieri: L'intervento 
nella sua definizione giuridica, Bologna 1913; Deutsche Revue 23 2 (1898), 366, 29 (1904) 278; 
ArchOffR. 30 407; Rev. 26 415, 45 50; Rev. Gén. 3 137, 329, 4 577, 745, 17 468, 19 73; Rivista 789. 
I. Begriff. Interwention ist das nichtkriegerische, zwangsweise Eingreifen eines oder 
mehrerer Staaten in fremde Staatsangelegenheiten. Es sind das entweder die inneren An- 
gelegenheiten eines anderen Staats oder die wechselseitigen Beziehungen mehrerer fremder 
Staaten: Intervention Deutschlands, Frankreichs und Rußlands gegen den Frieden von 
Shimonoseki zwischen China und Japan 1895. Zwang wird angewendet, wenn das Begehren 
mit Gewalt durchgesetzt oder mit der Drohung verbunden wird, der Intewenient werde es 
nötigenfalls mit Gewalt durchsetzen. Als Einmischung in fremde Angelegenheiten ist das 
Intewentionsbegehren als solches nicht auf eine Leistung an den Intewenienten oder auf 
Duldung einer Handlung desselben, sondern auf ein bestimmtes Verhalten zweier anderer 
Staaten zueinander, bzw. auf ein bestimmtes Verhalten eines anderen Staats in seinen 
inneren Angelegenheiten, gerichtet: A untersagt dem B, eine Provinz an C abzutreten bzw. 
seine absolute Verfassung in eine konstitutionelle umzuwandeln. Mit dem Interwentions- 
begehren verbinden sich aber häufig Entschädigungsforderungen für den Fall, daß ersterem 
nicht entsprochen, oder daß es zurückgezogen werden sollte. 
  
  
1 So Staudacher: Die Friedensblockade, Leipzig 1909. Vgl. ferner Söderquist: Le Blocus 
maritime, Stockholm 1908; Böhms. 19 63; Rev. 29 474, 30 606; Rev. Gén. 11 362.
	        
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