Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Bölkerrecht. 561 
sie am Kriege nicht teilnehmen, sind sie aber keine Feinde im technischen Sinne. Anders die 
englisch-amerikanische Auffassung. Die Haager Landkriegsordnung Art. 23 h verbietet aber 
ausdrücklich „die Aufhebung oder zeitweilige Außerkraftsetzung der Rechte und Forderungen 
von Angehörigen der Gegenpartei oder die Ausschließung ihrer Klagbarkeit" 1. 
Soweit das Privateigentum der Wegnahme unterworfen ist, beginnt die Befugnis hierzu 
erst mit dem Eintritt des Kriegsrechts. Seit dem Krimkrieg werden indessen den feindlichen 
Kauffahrteischiffen regelmäßig einige Wochen Frist gewährt, um sich in Sicherheit zu bringen. 
Das 60° Haager Abkommen verbietet die Einziehung eines feindlichen Kauffahrteischiffs, welches 
sich bei Beginn des Krieges in einem Hafen des Gegners befindet, gestattet aber die Beschlag- 
nahme ohne, die Anforderung gegen Entschädigung. Ein feindliches Kauffahrteischiff, welches 
den letzten Abfahrtshafen vor Beginn des Krieges verlassen hat und in Unkenntnis der Feind- 
seligkeiten auf See betroffen wird, soll entweder gleicher Behandlung unterliegen oder gegen 
Entschädigung zerstört werden dürfen. Letztere Entschädigungspflicht wurde deutscherseits 
nicht anerkannt, weil Beschlagnahme oder Anforderung nur den Staaten zugute kommen könne, 
welche in allen Teilen der Welt Stützpunkte zur Unterbringung der Schiffe haben. Unter das 
Abkommen fallen nicht Schiffe, deren Bau ersehen läßt, daß sie zur Umwandlung in Kriegs- 
schiffe bestimmt sind. Für die feindliche Ware auf dem Schiff gelten die nämlichen Regeln wie 
für das Schiff selbst. — Zum Zweck der Geheimhaltung von Nachrichten ist die vorübergehende 
Zurückhaltung feindlicher und neutraler Schiffe im Hafen statthaft: arrst de prince oder polizei- 
liches Embargo, den Neutralen gegenüber aus dem Gesichtspunkte des Notstands zu recht- 
fertigen. « 
Der Einfluß des Krieges auf obligatorische Verbindlichkeiten, insbesondere auf solche aus 
Verträgen, wurde § 45 IV a besprochen. 
III. Die Kriegführung. 
8 63. 1. Aktiver und passiver Kriegstand. 
Literatur. Lieber: Guerrilla parties, Neuyork 1862; Grenander: Sur les conditions, 
nécessaires selon le droit des gens, Faur Avoir en guerre le droit d'ötre considéré et traité Comme 
soldat, Paris 1882; Catellani: Condizioni ed effetti giuridici dello stato di guerra, Venedig 1906; 
Higgins: War and the private citizen, London 1912; Wilms: Die Umwandlung von Kauffahrtei- 
schiffen inm Kriegsschiffe, Tübingen 1912; 8 BölkR. 6 19; Rivista 1 525. 
I. Kriegführende Personen sind die Staaten. Ihre Organe zur Kriegführung sind die 
Truppen. Die Untertanen als solche sind keine Feinde mehr, wenn sie nicht zum Heer gehören. 
A. Die Angehörigen des Heeres haben aktiven Kriegstand. Sie sind dazu berufen, den 
Widerstand des Gegners mit den im Krieg zulässigen Mitteln zu brechen; sie sind aber auch 
dem kriegerischen Angriff ausgesetzt. Man unterscheidet: 
1. die Kombattanten; sie haben persönlich zu kämpfen; 
2. die Nicht-Kombattanten; sie gehören zum Heer, haben aber nicht zu kämpfen, sondern 
lediglich den Verwaltungs-, Gerichtsdienst usw. zu versehen: Intendantur-, Gerichts- und 
Sanitätspersonal, Feldgeistliche. Zu den Nicht-Kombattanten gehören femer die dienstlich 
beim Heer weilenden Zivilbeamten: Minister des Auswärtigen, Post= und Telegraphenbeamte. 
Gleichgestellt werden die zum Heer zugelassenen Armeelieferanten, Marketender und Zeitungs- 
korrespondenten (Landkriegsordnung 13). Weil sie selbst nicht kämpfen, dürfen die Nicht- 
Kombattanten absichtlich weder getötet noch verwundet werden. Weil sie aber zum Heer 
gehören und einen Bestandteil der zum Schaden des Feindes aufgestellten Kriegsmacht ihres 
Staats bilden, sind sie der Kriegsgefangenschaft ausgesetzt (ibid. 3). Nur die Feldgeistlichen 
und das Sanitätspersonal sind nach der Genfer Konvention und dem an sie sich anschließenden 
Haager Abkommen hieron befreit (§ 65 III). 
Über den Versuch, die englische Praxis diesem klaren Wortlaut gegenüber aufrecht zu 
erhalten vgl. Oppenheim: Die Zukunft des Bölkerrechts (Festschrift für Binding 1), 1911; Z. V6 
1 353, 5 384, 6 213; Böhms Z. 23 21, 118; Rev. 45 197; Rev. Gén. 18 249, 19 120. 
Cnzyklopädie der Rechtswißenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band V. 36
	        
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