Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Völlerrecht. 575 
Seinen Entscheidungen sollte dieser Gerichtshof in erster Linie das zwischen den beteiligten 
Staaten bestehende Vertragsrecht, sodann das allgemeine Völkerrecht, in letzter Linie die all- 
gemeinen Grundsätze der Gerechtigkeit und Billigkeit zugrundelegen. Vgl. Zusatzprotokoll vom 
19. Sept. 1910 (Rev. Gén. 18 Doc. 11). 
8 73. b) Die Kriegskonterbande. 
Literatur. Lehmann: Die Zufuhr von Kriegskontrebande-Waren, Kiel 1877; Wiegner: 
Die Kriegskonterbande, Berlin 1904; Strisower: Kriegskonterbande (österreich. Staatswörterbuch), 
1907; Hold v. Ferneck: Die Kriegskonterbande, Wien 1907; Beckenkamp: Die Kriegskonterbande, 
Breslau 1910; ahms S. 10 433, 11 385; Z VölkR. 2 231, 4 Beiheft 1; Rev. 25 7, 124, 239, 389, 
26 214, 460, 44 221; Rev. Gén. 11 353. 
Kriegskonterbande (Lond. Erkl. 22/44) ist die einer Kriegspartei zur See zugeführte, 
zur Kriegführung benötigte Ware. 
I. Die Natur der Ware. Die Freiheit des neutralen Handels stände auf dem Papier, 
wenn jede Ware zur Konterbande gestempelt werden könnte. Eine Unterstützung der Kriegspartei 
ist nur in der Zuführung dessen zu erblicken, was sie zum Kriege bedarf. Konterbande sind: 
a) unbedingt als absolute Konterbande die sog. res quage in bello tantum usum 
habent, das Kriegsmaterial (Waffen, Munition, Ausrüstungsstücke, Sprengstoffe); im einzelnen: 
a) die im Art. 22 aufgezählten, 5) andere, ausschließlich für den Krieg verwendete Gegenstände 
und Stoffe, falls sie vom Kriegführenden in die Liste der absoluten Konterbande mittels einer 
den Mächten bekanntgegebenen Erklärung aufgenommen sind; 
b) eventuell als relative Konterbande die res aneipitis usus, welche sowohl 
für kriegerische wie für friedliche Zwecke verwendbar sind (Lebensmittel, Feuerungsmaterial, 
Fahrzeuge, Geld usw.); im einzelnen: a) die im Art. 24 aufgezählten, 3) andere, für kriegerische 
wie für friedliche Zwecke verwendbare Gegenstände und Stoffe bei Aufnahme in die Liste und 
entsprechender Bekanntmachung. 
Zu einer festen Abgrenzung der Konterbandeartikel ist es nicht gekommen. Der Ent- 
wicklung der Technik und der Eigenart des einzelnen Krieges muß Rechnung getragen werden. 
Die einseitige Erklärung eines Kriegführenden haben die Neutralen aber nur dann anzuerkennen, 
wenn die namhaft gemachten Gegenstände oder Stoffe für kriegerische Zwecke verwendbar 
sind (Art. 27); gewisse Gegenstände und Stoffe sind ausdrücklich ausgeschlossen (Art. 28/29). 
II. Die Bestimmung der Ware muf feindlich sein, d. h. sie muß dem Feinde 
zugeführt werden. Im Handel der Neutralen untereinander sowie im Handel von einem 
feindlichen nach einem neutralen Platz gibt es keine Konterbande. 
aà) Absolute Konterbandewaren unterliegen der Beschlagnahme, wenn bewiesen wird, 
daß ihre Bestimmung das feindliche oder vom Feind besetzte Gebiet oder die feindliche Streit- 
macht ist, gleichviel, ob noch eine Umladung oder ein Landtransport stattfinden muß (einheit- 
liche Reise ). 
b) Relative Konterbandewaren unterliegen der Beschlagnahme nur, wenn 1. ihre Be- 
stimmung für den Gebrauch der Streitmacht oder der Verwaltungsstellen des feindlichen Staats 
bewiesen wird, und sie sich 2. auf einem Schiff mit feindlicher Bestimmung befinden, d. h. auf 
einem Schiff, welches nach feindlichem oder vom Feinde besetztem Gebiet oder zur feindlichen 
Streitmacht segelt und die Konterbande nicht in einem neutralen Zwischenhafen ausladen soll. 
Die Erfüllung der ersten Bedingung genügt, die Theorie von der einheitlichen Reise kommt 
zur Anwendung, wenn das feindliche Land keine Seegrenze hat: südafrikanischer Krieg — Fall 
„Doelwyck“ 1896. 
Die Beweislast hat Lond. Erkl. 30/36 genau geregelt. 
III. Die Rechtsfolgen. Der Tatbestand der Konterbandezufuhr ist gegeben, 
sobald das Schiff mit der dem Feind bestimmten Konterbande absegelt. Zur Feststellung 
dieses Tatbestands ist erforderlich, daß die Konterbande auf dem Schiff außerhalb neutraler 
Gewässer betroffen wird. Nach deren Löschung darf gegen das Schiff nichts untennommen 
werden. Rechtsfolgen sind: a) Beschlagnahme und Aufbringung von Schiff und Ladung, Ein-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.