Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

576 Paul Heilborn. 
leitung des prisengerichtlichen Verfahrens; b) Einziehung der Konterbandeartikel; c) Einziehung 
der Nicht--Konterbandewaren, nur wenn sie dem Eigentümer der Konterbande gehören; d) Ein- 
ziehung des Schiffs, wenn die Konterbande mehr als die Hälfte seiner Ladung ausmacht; die 
Konterbandezuführung bildet dann einen erheblichen Teil seiner Untemehmung. War die 
Absicht der Konterbandezufühurng nicht vorhanden, so werden die Konterbandeartikel nur 
gegen Entschädigung, das Schiff und der Rest der Ladung überhaupt nicht eingezogen (Art. 43). 
§ 74. c) Neutralitätswidrige Unterstützung. 
Diese Bezeichnung umfaßt zwei verschiedene Gruppen von Handlungen neutraler Kauf- 
fayrteischiffe (Lond. Erkl. 45/7). Für die Gruppenbildung maßgebend sind die Rechtsfolgen. 
Von ihnen ist deshalb auszugehen: 
I. Das neutrale Schiff unterliegt der Behandlung, welche ein neutrales, der Einziehung 
wegen Kriegskonterbande unterworfenes Schiff erfahren würde: 1. wenn es die Reise eigens 
zum Zweck der Beförderung einzelner Personen der feindlichen Streitmacht oder zur Nach- 
richtenbeförderung im Interesse des Feindes ausführt; vol. Marquardsen, Der Trentfall, Er- 
langen 1862; 2. wenn es wissentlich eine geschlossene feindliche Truppenabteilung oder einzelne 
Personen befördert, welche während der Fahrt die Operationen des Feindes unmittelbar 
— z. B. durch Signale — unterstützen. 
II. Das neutrale Schiff unterliegt der Behandlung, welche es als feindliches Kauffahrtei- 
schiff erfahren würde: 1. wenn es sich unmittelbar an den Feindseligkeiten beteiligt; 2. wenn 
es sich unter dem Befehl oder unter der Aufsicht eines von der feindlichen Regierung an Bord 
gesetzten Agenten befindet; 3. wenn es von der feindlichen Regierung — z. B. als Kohlenschiff — 
gechartert ist; 4. wenn es derzeit ausschließlich zur Beförderung feindlicher Truppen oder zur 
Nachrichtenbeförderung im Interesse des Feindes bestimmt ist. 
In allen Fällen verfällt die dem Eigentümer des Schiffs gehörende Ware gleichfalls der 
Einziehung. Auch wenn das Schiff der Beschlagnahme nicht unterliegt, kann jede auf ihm 
betroffene, in die feindliche Streitmacht eingereihte Person zum Kriegsgefangenen gemacht 
werden. 
§ 75. 6) Die Blockade. 
Lond. Erkl. 1/21. — Literatur: Fauchille: Du blocus maritime, Paris 1882; Car- 
nazza-Amari: Del blocco marittimo, 1897; Güldenagel: Verfolgung u. Rechtsfolgen des Blockade- 
bruche ## Tabingen 1911; BöhmsZ. 17 1; ZVölkR. 4 Beiheft 1; Rev. Gén. 10 603; vgl. auch 
Vlodade (vgl. § 56 II 0) ist „die Absperrung des Verkehrs für einen bestimmten Teil der 
feindlichen Küste durch Aufstellung von Seestreitkräften". Sie ist eine erlaubte Kriegsmaß- 
regel; die Neutralen dürfen sich ihr nicht widersetzen, wenn ihre Erfordemiisse erfüllt sind. Wer 
trotz bestehender Blockade die Einfahrt in den oder die Ausfahrt aus dem blockierten Platz zu 
bewerkstelligen sucht, der untemimmt die Vereitlung einer rechtmäßigen Kriegsoperation, der 
schädigt die blockierende Macht, unterstützt ihren Gegner. Woraus die Ladung des Schiffs 
besteht, ist gleichgültig. 
I. Das Bestehen einer Blockade. 1. Sie muß nach dem vierten Satz der Pariser See- 
rechtsdeklaration effektiv sein, d. h. durch eine hinreichende Streitmacht aufrechterhalten werden, 
um den Zugang zum blockierten Gebiet in Wirklichkeit zu verhinderm. Entscheidendes Kenn- 
zeichen ist, daß jedes Ein-- und Auslaufen mit Gefahr verbunden ist. Die Blockade besteht nur 
so lange, als sie effektiv ist. Sie hört auf, wenn das blockierende Geschwader den Standort 
freiwillig verläßt. Anders, wenn es wegen schlechten Wetters sich zeitweise entfermt hat. 2. Die 
Blockade muß förmlich erklärt und bekanntgemacht sein. Dies ist für ihre Rechtswirksamkeit 
unerläßlich, denn sie ist keine selbstverständliche Folge des Krieges. a) Die Erklärung bestimmt 
den Tag des Beginns, die räumlichen Grenzen der Blockade und die Frist, welche den neutralen 
Schiffen zum Auslaufen gewährt werden muß. Den Zugang zu neutralen Häfen und Küsten 
darf das Blockadegeschwader nicht versperren. b) Die Bekanntgabe erfolgt an die neutralen 
Regierungen, an die Ortsbehörden behufs Weitergabe an die zuständigen Konsuln, eventuell
	        
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