Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Bölkerrecht. 577 
als Spezialnotifikation an ein Schiff, welches sich dem blockierten Hafen nähert, falls es von dem 
Bestehen der Blockade keine Kenntnis hat, diese Kenntnis auch nicht (vgl. zu II) vermutet 
werden kann. 
II. Blockadebruch ist der bei wirklicher oder vermuteter Kenntnis des Bestehens der 
Blockade unternommene Versuch, die Einfayrt zu dem blockierten Platz oder die Ausfahrt aus 
ihm zu bewerkstelligen. Die Kenntnis der Blockade wird bis zum Beweis des Gegenteils ver- 
mutet, wenn das Schiff einen neutralen Hafen nach Ablauf angemessener Zeit seit Bekanntgabe 
der Blockade an die diesen Hafen innehabende Macht verlassen hat. Nach europäisch-kontinen- 
taler Praxis kann Blockadebruch nur im Bereich des Blockadegeschwaders begangen werden, 
d. h. durch den Versuch, die Ein- oder Ausfahrt mit List oder Gewalt zu bewerkstelligen. Die 
englisch-amerikanische Praxis erblickt Blockadebruch bereits in dem Absegeln nach dem blockierten 
Platz. Diese Anschauung ist nicht zu billigen, denn das Absegeln ist keine Störung der Kriegs- 
operationen. Nach Lond. Erkl. 17 darf die Beschlagnahme neutraler Schiffe wegen Blockade- 
bruchs nur innerhalb des Aktionsbereichs der Kriegsschiffe stattfinden, welche beauftragt sind, 
die tatsächliche Wirksamkeit der Blockade sicherzustellen. Blockadebruch liegt nicht vor: 1. wenn 
das Schiff durch Seenot gezwungen in den Bereich des Blockadegeschwaders kommt; 2. wenn 
es sich derzeit auf der Fahrt nach einem nicht blockierten Hafen befindet, wie auch immer die 
spätere Bestimmung von Schiff oder Ladung sein mag. Keine einheitliche Reise! Fall Springbock. 
III. Rechtsfolgen. Der Blockadebrecher darf beschlagnahmt und zu dem Zweck über 
den Bereich des Blockadegeschwaders hinaus verfolgt werden. Die Beschlagnahme ist nicht 
mehr zulässig, wenn die Verfolgung aufgegeben oder die Blockade aufgehoben ist. Das Prisen- 
gericht entscheidet, ob Blockadebruch begangen ist. Alsdann ist das Schiff stets verfallen. Die 
Ladung wird eingezogen, wenn nicht nachgewiesen wird, daß der Befrachter zur Zeit der Ver- 
ladung der Ware die Absicht des Blockadebruchs weder gekannt hat noch kennen konnte. 
#§ 76. V. Die Beendigung des Krieges. 
Die Beendigung des Krieges wird herbeigeführt: 
I. durch Vernichtung eines der kriegführenden Staaten (debellatio): Kurhessen, Hessen- 
Nassau, Hannover und Frankfurt 1866. Der Sieger verleibt sich das Gebiet des untergegangenen 
Staats ein. Es findet Rechtsnachfolge statt (§§ 9, 53); 
II. durch wechselseitige Willenserklärung der kriegführenden Staaten. Der Wille, den 
Krieg zu beendigen, kann ausdrücklich oder durch konkludente Handlungen erklärt werden. 
Ersterenfalls wird ein Friedensvertrag geschlossen; letzterenfalls werden die Feindseligkeiten 
dauernd eingestellt: Preußen und Liechtenstein 1866, Frankreich und Mexiko 1866. Diese Be- 
endigungsart ist ungewöhnlich. Werden die Truppen nicht zurückgezogen, so verbleiben Er- 
oberungen dem Sieger: es entscheidet der status quo post bellum (res tuerunt). Die Streit- 
fragen, die den Krieg veranlaßten, sind nicht immer ausgetragen; sie bleiben dann auf dem 
status quo ante bellum. Die Einstellung der Feindseligkeiten kann aber auch bei dem einen 
Staat Verzicht auf die früher erhobenen Ansprüche bedeuten. 
III. Der Abschluß eines Friedensvertrags ist die regelmäßige Form der Beendigung des 
Krieges. Ihm geht meist ein Waffenstillstand (s 69), oft auch ein Präliminarfriede (I§ 15) 
voran. Als paix pure et simple bezeichnet man denjenigen Friedensvertrag, welcher sich auf 
das essentiale negotü, die Vereinbarung über die Wiederherstellung des Friedens, beschränkt. 
Fast immer enthalten die Friedensverträge in der Neuzeit mehr; insbesondere regeln sie auch 
die Art, in welcher die friedlichen Beziehungen wieder ausgenommen werden sollen: Wieder- 
herstellung der alten Vertragsverhältnisse usw. — Dem Inhalt nach unterscheidet man all- 
gemeine und besondere Vertragsbestimmungen. 
Die Wirkungen des Friedensschlusses richten sich in erster Linie nach dem Inhalt des 
Vertrages. Als allgemeine Wirkungen sind heworzuheben: der Friede ist wiederhergestellt, 
das Kriegsrecht tritt, auch den Neutralen gegenüber, außer Kraft; Kriegshandlungen dürfen 
nicht mehr vorgenommen, rückständige Requisitionen nicht mehr eingefordert, Prisen nicht mehr 
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band V. 37
	        
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