Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

578 Paul Heilborn, Völkerrecht. 
verurteilt werden. Aus verspäteten Kriegshandlungen einzelner haftet der Staat nach all- 
gemeinen Grundsätzen. Im Zweifel gilt die Wiederherstellung des früheren Zustands als ge- 
wollt; deshalb sind alle Ewberungen herauszugeben, soweit nicht Eigentumsübergang statt- 
gefunden hat oder das Gegenteil vereinbart ist. Die einzelnen Gegenstände sind aber in dem 
status quo post bellum herauszugeben. Eine Haftung wegen Untergangs oder Verschlechterung 
kann nur bei Uberschreitung der kriegsrechtlichen Befugnisse stattfinden. Uber das Postliminium 
vgl. § 68. 
Die Streitfragen, welche den Krieg veranlaßt hatten, gelten als erledigt. Als erledigt 
gelten aber auch alle Ansprüche wegen Verletzung des Kriegsrechts zwischen den kriegführenden 
Staaten selbst wie auch zwischen einem von ihnen und den Untertanen des anderen, mögen 
letztere privat= oder strafrechtlicher Natur sein. Diese Amnestie gilt auch ohne besondere Ver- 
einbarung als gewollt, weil sonst Krieg aus Krieg entstehen und ein dauernder Friedenszustand 
unmöglich sein würde (Heffter). Besondere Bedeutung (v. Liszt) kommt der Amnestie bei 
Gebietsabtretungen zu: der Erwerber darf die Bewohner des abgetretenen Gebiets wegen 
militärischer oder politischer Handlungen während des Krieges nicht verfolgen (Frankfurter 
Friede vom 10. Mai 1871 Art. 2 Abs. 2, Fleischmann 100, Friede von Ouchy 1912). Die 
Amnestie bezieht sich weder auf Ansprüche, die mit dem Krieg nicht im Zusammenhang stehen, 
noch auf Ansprüche, die während des Krieges rechtmäßig begründet wurden, sich nicht auf Ver- 
letzung des Kriegsrechts stützen, noch endlich auf Ansprüche zwischen Kriegführenden und 
Neutralen.
	        
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