Strafrecht. 57
welche mittels der strafbaren Handlung erlangt sind, darum nicht, wenn er Sachen an sich
nahm, die an deren Stelle traten, wie z. B. das Geld für den erschwindelten Anzug. Bloße
Veränderungen an den Sachen heben dagegen die Identität nicht auf.
Die Partiererei ist ein Vergehen an fremdem Vermögen, das wie die übrigen Bereicherungs-
delikte um eines Vorteils willen begangen wird. Der erstrebte Vorteil braucht aber hier kein
Vermögensvorteil zu sein und kann in jeder „rechtlich ins Gewicht fallenden Verbesserung der
Lage“ (Frank), nach herrschender Meinung auch in anderem, selbst in einem sinnlichen Genusse
bestehen.
b) Nichtbereicherungsdelikte.
Bei einer Reihe von Delikten gegen das fremde Vermögen ist wenigstens in ihren Grund-
formen von dem Erfordernis der eigennützigen Absicht abgesehen, obwohl sie tatsächlich
nicht selten gerade deshalb geschehen, um sich auf fremde Kosten zu bereichern.
I. Zu ihnen gehört namentlich eine Gruppe von Handlungen, mit welchen der Täter
fremde Forderungsrechte schädigt, indem er das bei einem Geschäftsabschluß in ihn.
gesetzte Vertrauen täuscht.
1. Das typische Verbrechen hierfür ist die Untreue (§ 266 St GB.). Sie ist Ver-
mögensbeschädigung innerhalb eines Vertrauensverhältnisses, das die obligatorische Pflicht
zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen auferlegt. Bereicherungsabsicht wird für
das einfache Delikt nicht vorausgesetzt, qualifiziert es aber. Die Art der Vertrauensstellung,
in der sich der Täter befindet, ist nicht gleichgültig. Das Strafgesetzbuch hat in kasuistischer
Weise eine Reihe einzelner Kategorien aufgezählt. Mehrere Nebengesetze fügen noch andere
hinzu, so z. B. die Gesetze über eingeschriebene Hilfskassen (§ 34 Ges. vom 7. April 1876 bzw.
1. Juni 1884), Krankenversicherung (s§ 42 Ges. vom 10. April 1892), Invalidenversicherung
(§ 93 Ges. vom 13. Juli 1899), Hypothekenbanken (s 36 Ges. vom 13. Juli 1899). In modi-
fizierter Weise enthalten das Delikt: 3 312 HGB. vom 10. Mai 1897, 5 110 Ges. über Privat-
versichenungsuntermehmungen vom 12. Mai 1901, § 146 Ges., betr. Erwerbs- und Wirtschafts-
genossenschaften vom 1. Mai 1889 bzw. 20. Mai 1898 und der § 95 des Börsengesetzes vom
27. Mai 1909.
2. Bankbruch und ähnliche Delikte. Verwandt mit der Untreue ist der Bankbruch,
d. i. die Vermögensbeschädigung durch Handlungen, welche in grellem Widerspruch zu dem
Vertrauen stehen, das die persönlichen Gläubiger eines Schuldners diesem entgegenbringen.
Eine Vermögensbeschädigung, nicht nur Vermögensgefährdung, tritt für die Gläubiger ein,
sobald der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat und nachher Konkurs macht oder ohne
vorausgehende Zahlungseinstellung in Konkurs gerät. Auf die Zahlungseinstellung oder die
Konkurseröffnung brauchen die Handlungen, durch welche das Vertrauen der Gläubiger ge-
täuscht wurde, nicht unmittelbar eingewirkt zu haben. Es genügt für die Bestrafung das Zu-
sammentreffen von einer der beiden schadenbringenden Situationen mit jenen Handlungen.
Tritt in letzteren nur Leichtsinn zutage, so liegt ein einfacher strafbarer Bankbruch vor (§ 240
KO.), erhellt aus ihnen die Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, so liegt betrügerischer Bank-
bruch vor (§ 239 KO.).
Da die Begünstigung einzelner Gläubiger eine Benachteiligung der übrigen zur Folge
hat, involviert auch sie einen Mißbrauch des in den Schuldner gesetzten Vertrauens und ist darum
strafbar (3 241 KO.).
Der Schuldner hat im allgemeinen nicht die Pflicht, Antrag auf Konkurseröffnung zu
stellen. Doch werden wegen nicht rechtzeitiger Stellung des Konkursantrages die Leiter und
die Liquidatoren von einzelnen Erwerbsgesellschaften gestraft, so von Aktiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung u. dgl.
II. Verletzung anderer Rechte. Forderungsrechte sind die allgemeinsten,
aber nicht die einzigen Rechte, in denen das Vermögen einer Person bestehen kann. Weitere
Vermögensdelikte können an Okkupations- und sog. Individualrechten begangen werden.
1. Zu den Verbrechen gegen Okkupationsrechte gehört die unbefugte
Jagdausübung (5# 292—295 StGB.). Die Tatsache des unbefugten Jagens macht schon