Strafrecht. 65
III. Herbeiführung einer Überschwemmung. Das Gegenstück zur
Brandstiftung ist die Herbeiführung einer Überschwemmung. Ihre Bestrafung setzt die Ver-
ursachung konkreter Gefahr entweder für Menschenleben (5s 312, 314 StGB.) oder für fremdes
Eigentum (§§ 313, 314 StGB.) voraus.
IV. Andere gemeingefährliche Delikte sind insbesondere: Beschädigung von Wasserbauten,
Störung des Fahrwassers (§§ 321, 326 StGB.), strafbare Handlungen an Schiffahrtszeichen
(s 322, 326), Strandenmachen eines Schiffes (§s 323, 326), ferner: Gefährdung eines Eisen-
bahntransports (S#s 315, 316), Störung des Betriebes von Telegraphen-, Rohrpost= oder
Telephonanlagen (55 317, 318, 318 a StGB., Ges. vom 13. Mai 1891) und unterseeischer Kabel
(Ges. vom 21. Nov. 1887).
Dritter Abschnitt: Verbrechen gegen Rechtsgüter
des Staates.
Die Verbrechen gegen die Rechtsgüter des Staates lassen sich unter drei Gruppen ver-
teilen: Verbrechen gegen den Bestand des Staates, gegen die ausführende Staatsgewalt und
gegen die verschiedenen Staatsverwaltungszweige.
§ 39. Verbrechen gegen den Bestand des Staates.
Der Staat muß nach innen und außen gefestigt und nach diesen beiden Richtungen durch
das Strafgesetz geschützt sein.
I. Hochverrat. Der innere Bestand des Staates beruht auf drei Hauptstücken:
1. dem Staatsgebiet, auf dem der Staat aufgebaut ist, 2. der Staatsverfassung, welche die
Beschaffenheit und die Art des Staatsgebäudes kundgibt, und 3. dem Staatsoberhaupt, in
dem sich die Staatsform verrät.
Der verbrecherische Angriff auf eins dieser drei Stücke, mag er sich gegen das Reich oder
einen einzelnen Bundesstaat richten, ist Hochverrat. Aber nicht jeder derartige Angriff fällt
unter das Gesetz. Nur die gewaltsame Veränderung der Landesgrenze und die gewalt-
same Verfassungsänderung sind strafbar (§ 81 Nr. 2—4 StGB.). Hinsichtlich des Staatsober-
haupts kann nur eine solche Handlung als Hochverrat in Frage kommen, welche dessen Herrscher-
stellung zu erschütterm vermag, daher wohl ein Angriff auf Leben, körperliche Integrität und
Freiheit, aber nicht auf Ehre und Vermögen des Monarchen (5 81 Nr. 1 StGB.). Dieser
ratio legis entsprechend liegt nicht in jeder Körperverletzung ein Hochverrat, sondern nur in
einer solchen, welche die Regierungsfähigkeit beeinträchtigen würde. Das letztere ist bei jedem
Angriff auf das Leben der Fall und darum der bloße Mordversuch gegen Kaiser und Landes-
herrn mit der Strafe des vollendeten Mordes belegt (§ 80 StGB.).
Da es die Selbsterhaltung des Staates erheischt, den hochverräterischen Handlungen vor-
zubeugen, sind schon das bloße Unternehmen eines Hochverrats und eine Reihe von Vorbereitungs-
handlungen, wie das Komplottieren (5 83 StGB.) und die hochverräterische Verschaffung von
Machtmitteln (§ 84 St GB.) mit Strafe bedroht.
II. Landesverrat. Das Verbrechen gegen den äußeren Bestand des Staates,
gegen den Staat als Mitglied der Völkerfamilie, findet sein nächstes Charakteristikum in dem
Anknüpfen von Beziehungen zu fremden Staaten. Dies kann in kriegerischer Absicht oder
zur bloßen Unterstützung einer fremden Macht geschehen. Im ersteren Fall liegt militärischer,
im letzteren diplomatischer Landesverrat vor. Jener ist der Krieg gegen den eigenen Staat,
kann also grundsätzlich nur von einem Deutschen begangen werden. Dies schließt aber nicht
aus, daß auch der Ausländer, solange er unter dem Schutz des Deutschen Reiches steht, ebenso
wie ein Inländer behandelt wird (5 91 Abs. 2 StGB.).
Der militärische Landesverrat ist möglich durch Konspirieren mit einer auswärtigen Macht
zwecks Herbeiführung eines Krieges (§ 87 St GB.) oder, nachdem ein solcher ausgebrochen ist,
durch Unterstützung der feindlichen Macht. Dies kann durch irgendwelche Begünstigung, nament-
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft. 7. der Neubearb. 2. Aufl. Band V. 5