Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

66 F. Wachenfeld. 
lich auch durch Dienst im seindlichen Heer, sei es auch als Nichtkombattant (Arzt, Feldgeistlicher), 
geschehen (ss 88, 89 StGB.). Besonders schwere Fälle der Begünstigung sind unter erhöhte 
Strafe gestellt (§ 90 StGB.). 
Der diplomatische Landesverrat ist Verrat von Staatsgeheimnissen oder Staatsurkunden. 
sowie Verrat in Staatsgeschäften (§92 St GBB.). Ihn kann ebensogut ein Ausländer wie ein 
Inländer verüben. Da die einzelnen Bundesstaaten besondere diplomatische Beziehungen 
unterhalten, wird ein diplomatischer Landesverrat auch dann begangen, wenn die unterstützte 
Regierung einem auswärtigen deutschen Bundesstaate angehört. 
III. Majestätsbeleidigung (s§ 94—97 StGB.). Unter die Verbrechen gegen 
den Bestand des Staates ist auch die Moajestätsbeleidigung zu rechnen. Sie ist der nicht im 
Hochverrat aufgehende Angriff auf die Person des Monarchen, welcher aber nicht so sehr eine 
persönliche Kränkung als vielmehr eine Verletzung der Staats ehre bedeutet. Die 
persönliche Kränkung spielt eine so untergeordnete Rolle, daß von ihr die Annahme einer 
Majestätsbeleidigung nicht abhängt. Der Staat selbst ist in der Schmähung seines Reprä- 
sentanten verletzt. Darum bleibt die Kränkung strafbar selbst einem geisteskranken Monarchen 
gegenüber, der sie nicht zu empfinden vermag. 
Die Mojestätsbeleidigung unterscheidet sich von der gewöhnlichen Beleidigung wesentlich. 
Sie ist nur strafbar, wenn der Täter in der Absicht der Ehrverletzung und zugleich böswillig 
und mit Uberlegung handelte (Ges. vom 17. Februar 1908). Fehlt es an diesen Kriterien, so 
kann immer noch in der Außerung eine gewöhnliche Beleidigung liegen, die nach den hierfür 
geltenden Grundsätzen verfolgbar und strafbar ist. 
IV. Feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten. Der 
Staat ist auf den Verkehr mit anderen Staaten und auf deren Hilfe angewiesen. Die freund- 
schaftlichen Beziehungen zu diesen erhöhen seine Machtfülle. Deshalb darf er nicht zu feind- 
lichen Handlungen gegen befreundete Staaten schweigen. Er straft sie, soweit sie, wenn gegen 
ihn gerichtet, als Hochverrat oder Majestätsbeleidigung erscheinen würden (§§ 102 f. StGB.). 
Außerdem läßt er den bei ihm beglaubigten Diplomaten sowie den Hoheits- und Autoritäts- 
zeichen aller ausländischen Staaten strafrechtlichen Schutz zuteil werden (S§ 103 a, 104 StGB.). 
V. Verbrechen gegen staatsbürgerliche Rechte. In einer allerdings. 
lockeren Beziehung zu den Verbrechen gegen den inneren Bestand des Staates stehen die Delikte 
gegen die Auslbung staatsbürgerlicher Rechte, welche, seitdem das Volk an der Gesetzgebung 
beteiligt ist, in den Strafkodex der modernen Staaten ausgenommen sind. Nach französischem 
Vorbild zählt das positive Recht hierhin: 1. Angriffe gegen die gesetzgebende Versammlung 
(Auseinandersprengung, Nötigung zu einer Beschlußfassung § 105 St GB.) und auf die einzelnen 
Mitglieder derselben (z. B. durch gewaltsame Entfernung aus der Körperschaft, § 105 St G., 
Verhinderung zu stimmen § 106 StGB.), 2. Angriffe auf das politische Wahlrecht (Wahl= und 
Stimmenverhinderung, Wahlfälschung, Wahlbestechung, 88 107, 108, 109 StGB.). 
8 40. Verbrechen gegen die Organe und Zeichen der Staatsgewalt. 
Der Staat hat zu seiner Existenz Organe nötig, in denen er seinen Willen zum Ausdruck 
bringt. Als sein höchstes Organ erscheint das Staatsoberhaupt. Dieses nimmt aber als 
gleichzeitiger Repräsentant des Staates und Träger der Staatsgewalt eine Sonderstellung 
ein, so daß die dagegen gerichteten Delikte als Verbrechen gegen den Bestand des Staates 
erscheinen. Das gleiche gilt von den Verbrechen gegen politische Rechte, soweit sie sich auf 
Körperschaften beziehen, welche durch die Teilnahme an der Gesetzgebung selbst den Willen 
des Staates kundgeben. Anders stehen diejenigen Organe da, welche dazu berufen sind, den 
bereits kundgegebenen Staatswillen zur Durchführung zu bringen. Sie sind zwar keine inte- 
grierenden Bestandteile des Staates, beanspruchen aber auch ungeschmälerte Autorität. Diese 
kann durch bloßen Ungehorsam und durch Widersetzlichkeit versagt werden. Hiernach gibt es: 
1. Ungehorsamsdelikte. Versagt eine Einzelperson den Gehorsam gegen einen 
obrigkeitlichen Befehl, so macht sie sich regelmäßig nicht strafbar. Wohl aber tut sie es, wenn 
sie andere unter solchen Umständen zum Ungehorsam auffordert, welche entweder eine be-
	        
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