Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Wachenfeld, Strafrecht. 7 
In der Geschichte der Strafgesetzgebung sehen wir bald die eine, bald die andere die Herr- 
schaft gewinnen. 
Die Mehrzahl der deutschen Partikularstrafgesetzbücher und unser geltendes Reichsstraf- 
gesetzbuch stehen auf dem Boden der absoluten Theorie 
In neuerer Zeit macht sich aber die sog. soziologische Schule geltend, welche mit der Be- 
strafung gewisse Zwecke verbinden möchte. 
An der Spitze dieser Bewegung steht v. Liszt. Er fordert, daß die Strafe den Gelegenheits- 
(Augenblicks-) Verbrecher abschrecke, den verbesserlichen Gewohnheits- (angehenden Zustands-) 
Verbrecher besser und den unverbesserlichen Gewohnheits- (Zustands-) Verbrecher unschädlich 
mache. Hiernach erhebt v. Liszt die Eigenart und die soziale Gefährlichkeit des Ver- 
brechers zum Ausgangspunkt seines Systems. 
Die v. Lisztsche Theorie hat sich viele Freunde erworben, aber auch starken Wider- 
spruch gefunden. Die sog. klassische Schule, mit Birkmeyer als einem ihrer Vorkämpfer, 
lehnt es ab, die Strafe um des Verbrechers willen zu verhängen, und sieht sie an als Folge des 
Verbrechens. Diese Anschauung ist noch heute die herrschende. Und nicht ohne guten Grund. 
Zweckmäßigkeitsrücksichten, wie sie die soziologische Schule fordert, können wohl für die Art 
und das Maß der angedrohten Strafe, aber nie für die verwirkte Strafe bestimmend 
sein, und können jenes auch nur soweit, als nicht das Staatswohl etwas anderes gebietet. 
Die Rücksicht auf das Staatswohl ist es, nach dem es sich entscheidet, ob überhaupt ein 
strafandrohendes Gesetz aufzustellen nötig ist. 
Gefährdung des Staatswohls durch eine Handlung bildet die Voraussetzung eines jeden 
Strafgesetzes und ist selbst für den Bestand des nichtstaatlichen Strafrechts insofern bestimmend, 
als dieses nur in den Grenzen geduldet werden kann, in denen es sich mit dem Staatsinteresse 
verträgt. 
Indem der Staat einer Reihe verschiedener Kreise in seinem Gebiet, wie z. B. der Kirche, 
der Schule, der Gemeinde, Strafen zu verhängen gestattet, beschränkt er seine Strafgewalt. 
Das Strafrecht solcher Keeise im Staat pflegt man, weil es nicht unmittelbar vom Staat ausgeht, 
als Strafrecht im weiteren Sinne zu bezeichnen. Es scheidet aus unserer Betrachtung aus. 
Zu dem Strafrecht im engeren Sinne gehört aber auch nicht alles staatliche Strafrecht, 
sondern nur dasjenige, welches vom Staat als dem Inhaber der allgemeinen Zwangsgewalt 
ausgeht. Daher fällt auch das staatliche Disziplinarrecht weg, das der Staat nur in der be- 
sonderen Eigenschaft als Dienstherr für seine Staatsdiener normiert. 
Die staatliche Strafgewalt ist in Deutschland zwischen dem Reich und 25 Einzelstaaten 
geteilt. Demgemäß gibt es neben dem Reichsrecht auch partikuläres Strafrecht. Das letztere, 
dessen Bedeutung stark hinter dem Reichsrecht zurücktritt, ist zumannigfaltig, um es neben jenem 
in dem engen Rahmen enzyklopädischer Darstellung zu veranschaulichen. 
Sogar ein Teil des Reichsrechts muß hier außer Betracht bleiben, und zwar dasjenige, 
welches nicht für alle Untertanen schlechthin, sondern nur für einzelne Klassen derselben, wie für 
Militärpersonen, gilt. Das Militärstrafrecht ist einer besonderen Darstellung in diesem Werke 
vorbehalten. 
Die Hauptquelle unseres Reichszivilstrafrechts ist das Reichsstrafgesetzbuch. Es ist hervor- 
gegangen aus einem Entwurf eines Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund. Bei der 
Abfassung desselben lehnte man sich so eng an das preußische Gesetzbuch von 1851 an, daß das 
Resultat eine, nicht einmal umfassende, Revision des letzteren war. Nachdem der Entwurf durch 
eine Justizkommission, welche die Stellungnahme des Bundesrats vorbereiten sollte, und durch 
die gesetzgebenden Körperschaften selbst eine Reihe von Anderungen erfahren hatte, wurde er 
am 31. Mai 1870 zum Gesetz erhober. Auf den 1. Januar 1871 ward der Beginn seiner Wirksam- 
keit festgesetzt. Noch ehe dieser Zeitpunkt kam, machte es die Einigung Deutschlands infolge 
des französischen Krieges gewiß, daß das Strafgesetzbuch nicht für das nördliche allein, sondern 
für das gesamte Deutschland Geltung erlangen sollte. 
Es trat in Kraft im Gebiet des Norddeutschen Bundes und in Hessen südlich vom Main, 
am 1. Januar 1871, in dem neu erworbenen Elsaß-Lothringen am 1. Oktober 1871 und in Württem- 
berg, Baden, Bayern am 1. Januar 1872, sowie schließlich in dem jüngsten zum Deutschen Reich 
gekommenen Landesteile Helgoland am 1. April 1891.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.