Full text: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Fünfter Band. (5)

Gefängnisrecht und Recht der Fürsorgeerziehung. 89 
b) Im Staate Neuyork insbesondere entschloß man sich, unter dem Einflusse der 
Neuyorker und Bostoner Gefängnisgesellschaft, eine Anstalt zu bauen, in der man die Ge- 
fangenen nur bei Nacht trennte, bei Tage aber in Gemeinschaft arbeiten ließ, diese Gemein- 
schaft aber dadurch unschädlich zu machen suchte, daß man ihnen ein absolutes und mit der 
Peitsche durchgeführtes Schweigegebot auferlegte. So entstand 1820 das New Tork State 
Prison in Auburn, das in Wahrheit nur eine Erneuerung des Haftsystems von S. Michele 
und des Maison de force in Gent darstellte, nicht ein neues System, wie in der Regel be- 
hauptet wird. 
c) In dem Kampfe der beiden Systeme, des Pennsylvanischen der Einzel- 
haft und des Neuyorker (loder Auburner= oder Schweige-) Systems der 
Gemeirschaftshaft mit nächtlicher Trennung ,ist dieses in Amerika durch- 
aus siegreich geblieben. Nicht zum wenigsten, weil es billiger war als das der Zellbauten. 
Das System der Einzelhaft aber, im Heimatland Amerika unterlegen, ervoberte sich den alten 
Erdteil Europa. 
Freilich hat die Einzelhaft in England das Gesicht gewechselt. Dort ist sie nicht, wie 
im Eastern Penitentiary, das System der Strafvollziehung schlechthin, sondern bei schwerer 
Freiheitsstrafe nur das Anfangsstadium eines Progressivs ystems. Das in den Jahren 
1840—42 errichtete Zellgefängnis in Pentonville wurde als Vollzugsanstalt nur für den 
ersten, mit schwerer Arbeit verbundenen Teil der Strafe bestimmt. Ihm folgte als zweites 
Stadium die Deportation in die australischen Kolonien und nach deren Aufhebung Gemein- 
schaftsarbeit auf englischem Boden unter strenger, jeden Verkehr hindernder Aufsicht. Dies 
zweite Stadium enthält wieder mehrere Unterklassen; Beförderung und Degradation in ihnen 
wurde durch ein Strichsystem (mark system), das Maconochie im Deportations- 
strafvollzuge von Westaustralien zuerst angewandt hatte, auf angeblich exakte Grundlage gestellt. 
Wer zur ersten Klasse emporgestiegen war, hatte das Recht auf Erteilung eines ticket of leave, 
d. i. vorläufige oder bedingte Entlassung mit dem Vorbehalte des Widerruses. Zahl und Dauer 
der einzelnen Stadien dieses fortschreitenden Strafvollzuges haben wiederholt gewechselt. Seine 
wesentliche Bedeutung aber liegt in der allmählichen Milderung der Freiheitsbeschränkung und 
damit in der Annäherung an die Freiheit. 
Doch ist dieser Gedanke in Deutschland schon lange vorher, nämlich im 18. Jahr- 
hundert, durch den Gefängnisprediger Wagnitz in seinen „Historischen Nachrichten und Be- 
merkungen über die merkwürdigsten Zuchthäuser in Deutschland“ (1791) ausgesprochen worden. 
Die Uberführung in die Freiheit wurde in dem sogenannten irischen System 
durch eine weitere Stufe, die vor der vorläufigen Entlassung eingeschoben wurde, noch mehr 
vermittelt, nämlich durch den Aufenthalt in einer Zwischenanstalt (intermediate prison). Hier 
findet für den Gefangenen freierer Verkehr mit der Außenwelt auf Botengängen, Einkäufen 
usw. statt; er handelt bereits wieder unter eigener Verantwortlichkeit. Der Vater dieses 
Systems war Sir Walter Crofton. Nach seinem Rücktritt ist es freilich seit 1864 auch in 
Irland durch das englische System ersetzt worden. Einer der Zwecke der Zwischenanstalt, für 
die Beschaffung einer geeigneten Stellung vor der Entlassung Gelegenheit und Zeit zu geben, 
war durch die inzwischen begründeten Vereine zur Fürsorge für Entlassene übernommen. 
worden. 
Auch die Zwischenanstalt ist übrigens schon vorher in Deutschlandrnicht nur erwogen, 
sondem auch 1851 als „Ubergangsstation“ in der mecklenburgischen Anstalt Dreibergen ver- 
wirklicht worden. 
  
e) Deutschland seit dem 19. Jahrhundert. 1 
Weder das irische, noch das englische Progressivsystem ist im allgemeinen in Deutschland 
übemommen worden. Wie es zu Beginn des 19. Jahrhunderts in Preußen aussah, schildert 
der Justizminister von Arnim 1803 in einem aufrichtigen und warmherzigen Buche „Bruch- 
stücke über Verbrechen und Strafen“. überall bestand noch die verderbliche Gemeinschaft von 
  
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in Preußen 1901 S. VIII 4
	        
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