Object: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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§ 41. 
Wer spätestens am 1. Oktober 1904 als Apothekerlehrling eingetreten ist, wird zu den Prüfungen 
zugelassen, wenn er auch nur den Nachweis der bisher erforderten wissenschaftlichen Vorbildung erbringt. 
Apothekergehilfen, die am 1. Oktober 1904 eine mindestens einjährige Gehilfenzeit abgeleistet 
haben, sind berechtigt, den Rest der Gehilfenzeit ganz oder teilweise vor dem Universitätsstudium ab- 
zuleisten. Leisten sie die Gehilfenzeit ganz vor dem Universitätsstudium ab und melden sie sich 
spätestens am 15. März 19068 zur Ablegung der Prüfung, so dürfen sie diese (einschließlich etwaiger 
Wiederholungsprüfungen) auf ihren Antrag nach den bisherigen Vorschriften ablegen. Beginnen sie 
das Universitätsstudium vor vollendeter dreijähriger Gehilfenzeit, so ist ihnen die vorher abgeleistete 
Gehilfenzeit, soweit sie ein Jahr übersteigt, auf die im § 35 vorgeschriebene praktische Tätigkeit 
anzurechnen. 
Apothekergehilfen, die spätestens im Sommerhalbjahr 1904 das Universitätsstudium begonnen 
haben, dürfen die Prüfung (einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen) auf ihren Antrag nach 
den bisherigen Vorschriften ablegen.
	        
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