Full text: Preußisches Staatsrecht.

2 81. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 
war, umschrieb der einstige Justizminister von Kamptz 
(Abhandlungen 1846) treffend: 
„Der Regent eines solchen Gesamtstaates vereinigt 
in sich mehrfache Herrscherwürden, er ist einmal Regent 
eines einzelnen Landes, zweitens ist er aber auch Be- 
herrscher des aus dem Inbegriffe aller seiner Länder ge- 
bildeten Gesamtstaates.“ 
Ursprünglich bildeten die Besitzungen, welche dem 
Hohenzollerngeschlecht beim Beginn der Regierung 
des Großen Kurfürsten nach und nach angefallen waren, 
lediglich ein äußerliches Aggregat zusammengekomme- 
ner Ländereien. Das verbindende Element war allein 
die Person des Hohenzollernregenten, die Art der Ver- 
bindung die reine Personalunion. Jedes Territorium 
war im Verhältnis zu den anderen hohenzollernschen 
Besitzungen an und für sich ein eigenes, gesondertes 
Staatswesen, jede Territorialbewohnerschaft machte 
für sich darauf Anspruch, eine eigene „Nation“ zu 
bilden. Selbst bei den zum Verbande des alten Deut- 
schen Reichs gehörigen hohenzollernschen Landen 
waltete an und für sich dies Sachverhältnis vor. Auch 
die staatsrechtliche Stellung, des Hohenzollernregenten 
war durchaus nicht überall gleichmäßig. Insonderheit 
bestand ein bedeutsamer Gegensatz zwischen der Recht- 
stellung, welche der Große Kurfürst im Herzogtum 
Preußen und andererseits in seinen Reichsterritorien 
einnahm. In Preußen — Ducalis Borussia, im Gegen- 
satz zu dem unter polnischer Herrschaft verbliebenen 
Regia Borussia — besaß der Hohenzoller seit dem 
Wehlauer Frieden von 1657 das jus supremi dominii 
cum summa atque absoluta potestate, also die Träger- 
schaft einer selbständigen, einem Höheren nicht unter- 
geordneten Staatsgewalt oder mit dem seit Bodinus 
üblich gewordenen Kunstausdruck „die Souveränität“. 
Dagegen in den zum deutschen Reichsverbande ge- 
hörigen Territorien kam dem ’Hohenzoller nur das jus 
territoriale („die Landeshoheit“) zu, welches nach der
	        
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