2 81. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates.
war, umschrieb der einstige Justizminister von Kamptz
(Abhandlungen 1846) treffend:
„Der Regent eines solchen Gesamtstaates vereinigt
in sich mehrfache Herrscherwürden, er ist einmal Regent
eines einzelnen Landes, zweitens ist er aber auch Be-
herrscher des aus dem Inbegriffe aller seiner Länder ge-
bildeten Gesamtstaates.“
Ursprünglich bildeten die Besitzungen, welche dem
Hohenzollerngeschlecht beim Beginn der Regierung
des Großen Kurfürsten nach und nach angefallen waren,
lediglich ein äußerliches Aggregat zusammengekomme-
ner Ländereien. Das verbindende Element war allein
die Person des Hohenzollernregenten, die Art der Ver-
bindung die reine Personalunion. Jedes Territorium
war im Verhältnis zu den anderen hohenzollernschen
Besitzungen an und für sich ein eigenes, gesondertes
Staatswesen, jede Territorialbewohnerschaft machte
für sich darauf Anspruch, eine eigene „Nation“ zu
bilden. Selbst bei den zum Verbande des alten Deut-
schen Reichs gehörigen hohenzollernschen Landen
waltete an und für sich dies Sachverhältnis vor. Auch
die staatsrechtliche Stellung, des Hohenzollernregenten
war durchaus nicht überall gleichmäßig. Insonderheit
bestand ein bedeutsamer Gegensatz zwischen der Recht-
stellung, welche der Große Kurfürst im Herzogtum
Preußen und andererseits in seinen Reichsterritorien
einnahm. In Preußen — Ducalis Borussia, im Gegen-
satz zu dem unter polnischer Herrschaft verbliebenen
Regia Borussia — besaß der Hohenzoller seit dem
Wehlauer Frieden von 1657 das jus supremi dominii
cum summa atque absoluta potestate, also die Träger-
schaft einer selbständigen, einem Höheren nicht unter-
geordneten Staatsgewalt oder mit dem seit Bodinus
üblich gewordenen Kunstausdruck „die Souveränität“.
Dagegen in den zum deutschen Reichsverbande ge-
hörigen Territorien kam dem ’Hohenzoller nur das jus
territoriale („die Landeshoheit“) zu, welches nach der