96 $ 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie.
„sich angemaßt habe als eine souveräne Gewalt über
Rechte der Krone zu entscheiden“, in einem Bericht
vom 5. Dezember 1848 die Auflösung der Versammlung,
und ein königlicher Erlaß verfügte dementsprechend
in der Überzeugung, „daß das große Werk, zu welchem
diese Versammlung berufen ist, mit derselben ohne
Verletzung der Würde Unserer Krone und ohne Be-
einträchtigung des davon unzertrennlichen Wohles des
Landes nicht länger fortgeführt werden kann”. Anderer-
seits „in der Absicht, Preußens getreues Volk sogleich
der von demselben ersehnten Segnungen der ver-
heißenen constitutionellen Freiheit theilhaftig werden
zu lassen“, entschloß sich Friedrich Wilhelm IV. zu-
gleich zur einseitigen Oktroyierung der „Verfassungs-
urkunde für den preußischen Staat“ vom 5. Dezember
1848, freilich mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, Art. 112:
„Die gegenwärtige Verfassung soll sofort nach dem
Zusammentritt der (in ihr vorgesehenen) Kammern einer
Revision auf dem Wege der Gesetzgebung (Art. 60 und
106) unterworfen werden“, „Bei der Feststellung dieses
Staatsgrundgesetzes — versicherte dabei das Patent
vom 5. Dezember 1848 — ist der von der Regierung
vorgelegte Entwurf, welcher nach Maßgabe der von
der Verfassungskommission der zur Vereinbarung be-
rufenen Versammlung ausgegangenen Vorschläge und
der übrigen Vorarbeiten derselben, sowie in gebühren-
der Berücksichtigung der Beschlüsse der Deutschen
Nationalversammlung zu Frankfurt a M. modificirt
wurde, zum Grunde gelegt worden.“ Der Eingang der
oktroyierten Verfassungsurkunde bezeichnete aber den
Erlaß derselben ausdrücklich als’„Folge dereingetretenen
außerordentlichen Verhältnisse, welche die beab-
sichtigte Vereinbarung unmöglich gemacht, und der
dringenden Forderungen des öffentlichen Wohls“,
Schon in der Verordnung über die Bildung des
V.L.T. vom 3. Februar 1847 hatte Friedrich Wilhelm IV.