Full text: Preußisches Staatsrecht.

96 $ 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie. 
„sich angemaßt habe als eine souveräne Gewalt über 
Rechte der Krone zu entscheiden“, in einem Bericht 
vom 5. Dezember 1848 die Auflösung der Versammlung, 
und ein königlicher Erlaß verfügte dementsprechend 
in der Überzeugung, „daß das große Werk, zu welchem 
diese Versammlung berufen ist, mit derselben ohne 
Verletzung der Würde Unserer Krone und ohne Be- 
einträchtigung des davon unzertrennlichen Wohles des 
Landes nicht länger fortgeführt werden kann”. Anderer- 
seits „in der Absicht, Preußens getreues Volk sogleich 
der von demselben ersehnten Segnungen der ver- 
heißenen constitutionellen Freiheit theilhaftig werden 
zu lassen“, entschloß sich Friedrich Wilhelm IV. zu- 
gleich zur einseitigen Oktroyierung der „Verfassungs- 
urkunde für den preußischen Staat“ vom 5. Dezember 
1848, freilich mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, Art. 112: 
„Die gegenwärtige Verfassung soll sofort nach dem 
Zusammentritt der (in ihr vorgesehenen) Kammern einer 
Revision auf dem Wege der Gesetzgebung (Art. 60 und 
106) unterworfen werden“, „Bei der Feststellung dieses 
Staatsgrundgesetzes — versicherte dabei das Patent 
vom 5. Dezember 1848 — ist der von der Regierung 
vorgelegte Entwurf, welcher nach Maßgabe der von 
der Verfassungskommission der zur Vereinbarung be- 
rufenen Versammlung ausgegangenen Vorschläge und 
der übrigen Vorarbeiten derselben, sowie in gebühren- 
der Berücksichtigung der Beschlüsse der Deutschen 
Nationalversammlung zu Frankfurt a M. modificirt 
wurde, zum Grunde gelegt worden.“ Der Eingang der 
oktroyierten Verfassungsurkunde bezeichnete aber den 
Erlaß derselben ausdrücklich als’„Folge dereingetretenen 
außerordentlichen Verhältnisse, welche die beab- 
sichtigte Vereinbarung unmöglich gemacht, und der 
dringenden Forderungen des öffentlichen Wohls“, 
Schon in der Verordnung über die Bildung des 
V.L.T. vom 3. Februar 1847 hatte Friedrich Wilhelm IV.
	        
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