Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie. 97 
trotz Einräumung eines Konsensrechts desselben bei 
Erhöhung der Steuerlast sich für den Ausnahmefall 
eines Kriegs die einseitige Ausschreibung außerordent- 
licher Steuern vorbehalten. Ein derartiges Recht der 
Notgesetzgebung nahm er nun auch nach dem Eingang 
der Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 1848 für 
deren Erlaß in Anspruch, nachdem durch die Schuld 
der N.V. selbst eine Lage geschaffen sei, daß die Ver- 
einbarung der Staatsverfassung nicht nach Maßgabe 
des Wahlgesetzes vom 8. April 1848 stattfinden könne. 
In der Tat läßt sich vom Rechtsstandpunkt nicht be- 
zweifeln, daß infolge des Verhaltens der N.V. selbst 
die Krone, deren freie Zustimmung unumgängliche Be- 
dingung für das Zustandekommen der mit der N.V. zu 
vereinbarenden Staatsverfassung war, und aus deren 
Recht die Funktion der N.V. sich nur ableitete, wiederum 
rechtliche Freiheit erlangte, allein in der Verfassungs- 
frage vorzugehen, da das Gesetz vom 8. April 1848 nur 
die eine N.V. mit der Aufgabe der Verfassungsver- 
einbarung betraut. Allerdings blieb, da nur das Gesetz 
vom 8. April 1848 sich als nicht ausführbar erwiesen, 
die Krone) an die sonst die Einführung der konstitu- 
tionellen Monarchie betreffende Gesetzgebung gebunden, 
d. h. an die [Grundlagenverordnung vom 6. April 1848. 
Eine Neuberufung des V.L.T. erübrigte sich jedenfalls 
vom strengen ‚Rechtsstandpunkt, da derselbe bereits 
durch die Gesetzgebung vom 6. und 8. April außer Wirk- 
samkeit gesetzt war und sein nach der Gesetzgebung 
von 1847 für die Verfassungsfrage erforderlicher Rat- 
schlag noch unerledigt in der Grundlagenverordnung 
vom 6. April vorlag‘). Indem nun der Inhalt der Ver- 
fassung vom 5. Dezember 1848 nach der tatsächlich 
richtigen Angabe des Ministerium Brandenburg „unter 
ı)8, hierzu Hubrich in Brand.-Preuß. Forschungen 
Bd. XX, S: 424f. 
Hubrich, Preußen. 7
	        
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