98 84. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie.
strenger Festhaltung* der vom König im März 1848 er-
teilten und dann in der Grundlagenverordnung vom
6. April in technische Gesetzesform gefaßten „Ver-
heißungen“ festgestellt wurde, war die Oktroyierung
vom 5. Dezember 1848 rechtlich in jeder Hinsicht ein-
wandsfrei. Die demnächst in zwei Kammern zusammen-
tretende Volksvertretung versagte denn auch nicht der
Staatsregierung das Anerkenntnis der Legalität ihres
Vorgehens».
Die Adresse der I. Kammer vom 17. März 1849 sprach
aus: „Die Verfassung vom 5. Dezember 1848, auf deren
Grund wir gewählt und berufen sind, erkennen wir als
das zu Recht bestehende Stantsgrundgesetz an und ge-
wahren mit Dank, daß durch die Verleihung der Ver-
fassung das Vaterland vor drohender Zerrüttung geschützt
und ein öffentlicher Rechtszustand wiederhergestellt ist;“
in der Adresse der II. Kammer vom 30. März 1849 aber
hieß es: „Durchdrungen von dem Verlangen nach der
Wiederkehr eines öffentlichen Rechtszustandes, hat das
reußische Volk die Feststellung desselben durch die
Verfassun vom 5. Dezember 1 dankbar anerkannt.
Auf Grund derselben versammelt werden die Mitglieder
der II. Kammer, feststehend auf dem Boden der kon-
stitutionellen Monarchie, sich der Revision dieser Ver-
fassung — des nunmehr giltigen Grundgesetzes des
preußischen Staats — auf dem ım Artikel 112 daselbst
vorgezeichneten Wege unterziehen.“ In der I. Kammer
führte namentlich der Referent Abg. Walter aus, daß der
Weg, auf dem die Verfassung vom 5. Dezember 1848 zu-
standegekommen, durchaus rechtmäßig sei, „kraft jener
Wahrheit, daß jede Verfassungsform für außerordentliche
Umstände auch außerordentlichen Maßregeln Raum lassen
muß.“ In der II. Kammer aber betonte Referent Abg.
v. Vincke aufs entschiedenste die Rechtmäßigkeit der
Auflösung der N.V. und den Wiedereintritt des Status quo
vor der versuchten Vereinbarung: übrigens sei auch, da
die okt. Verfassungsurkunde in Gemeinschaft mit den
Kammern revidiert werden solle, nur der Weg der Ver-
einbarung geändert worden.
Die ofhizielle Angabe, daß der Regierungsverfassungs-
entwurf vom 20. Mai 1848, wenn auch unter Modifika-
tionen nach den aus dem Schoße der N.V. stammenden
Vorarbeiten, der Feststellung des „Staatsgrumdgesetzes“