Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie. 99 
vom 5. Dezember‘ 1848 zugrunde gelegt sei, hatte ihre 
gute Bedeutung insbesondere nach der Richtung, daß 
die okt. V. von jeder Anknüpfung an die Grund- 
idee der Volkssouveränität absah und gerade in ihren 
Hauptbestimmungen ebenfalls an sich die Forddauer 
der vorkonstitutionellen Rechtsnormen voraussetzte, 
welche für den preußischen Einheitsstaat den Hohen- 
zollernkönig zum alleinigen Träger der Staatsgewalt 
und der darin enthaltenen Funktionen gestempelt. 
Diesem allgemeinen Zuschnitt der okt. V. folgte 
dann auch die aus der Arbeit der „Revisionskammern“ 
hervorgegangene revidierte Verfassungsurkunde vom 
31. Januar 1850. Beide Verfassungsurkunden kopierten 
namentlich die belgische Konstitution weder in der 
Bestimmung, daß alle Gewalten vom Volke ausgehen, 
noch in dem Satz, daß die Befugnisse des Königs nur 
die ihm aggregatartig nach der Verfassung zustehenden 
seien. Schon äußerlich weisen beide Verfassungs- 
urkunden wiederum die Eigenschaft einer Novelle zu 
der bisherigen preußischen Staatsrechtsordnung auf. 
Eine Reihe von Artikeln der beiden wirklich in Geltungs- 
kraft übergegangenen Verfassungsurkunden knüpfte 
formell an bestimmte vorkonstitutionelle Rechtsvor- 
schriften an (okt. V. Art. 25, 57, 109; rev. V. 53, 59, 110); 
insbesondere ist in dem Artikel über die Thronfolge 
(51 bzw. 53) die Wendung „die Krone... den König- 
lichen Hausgesetzen gemäß“ restituiert. Ferner ent- 
halten beide Verfassungsurkunden unter den „allgemeinen 
Bestimmungen“ (Art. 108 bzw. 109) eine ausdrückliche 
positive Klausel über das Inkraftbleiben „aller der 
gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufenden Be- 
stimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen 
Gesetze und Verordnungen“. Allerdings ist im Eingang 
der rev. V. mit Bezug auf dieselbe der Ausdruck 
„Staatsgrundgesetz“ gebraucht („Wir verkünden dem- 
nach dieselbe als Staatsgrundgesetz wie folgt“), und 
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