$ 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie. 99
vom 5. Dezember‘ 1848 zugrunde gelegt sei, hatte ihre
gute Bedeutung insbesondere nach der Richtung, daß
die okt. V. von jeder Anknüpfung an die Grund-
idee der Volkssouveränität absah und gerade in ihren
Hauptbestimmungen ebenfalls an sich die Forddauer
der vorkonstitutionellen Rechtsnormen voraussetzte,
welche für den preußischen Einheitsstaat den Hohen-
zollernkönig zum alleinigen Träger der Staatsgewalt
und der darin enthaltenen Funktionen gestempelt.
Diesem allgemeinen Zuschnitt der okt. V. folgte
dann auch die aus der Arbeit der „Revisionskammern“
hervorgegangene revidierte Verfassungsurkunde vom
31. Januar 1850. Beide Verfassungsurkunden kopierten
namentlich die belgische Konstitution weder in der
Bestimmung, daß alle Gewalten vom Volke ausgehen,
noch in dem Satz, daß die Befugnisse des Königs nur
die ihm aggregatartig nach der Verfassung zustehenden
seien. Schon äußerlich weisen beide Verfassungs-
urkunden wiederum die Eigenschaft einer Novelle zu
der bisherigen preußischen Staatsrechtsordnung auf.
Eine Reihe von Artikeln der beiden wirklich in Geltungs-
kraft übergegangenen Verfassungsurkunden knüpfte
formell an bestimmte vorkonstitutionelle Rechtsvor-
schriften an (okt. V. Art. 25, 57, 109; rev. V. 53, 59, 110);
insbesondere ist in dem Artikel über die Thronfolge
(51 bzw. 53) die Wendung „die Krone... den König-
lichen Hausgesetzen gemäß“ restituiert. Ferner ent-
halten beide Verfassungsurkunden unter den „allgemeinen
Bestimmungen“ (Art. 108 bzw. 109) eine ausdrückliche
positive Klausel über das Inkraftbleiben „aller der
gegenwärtigen Verfassung nicht zuwiderlaufenden Be-
stimmungen der bestehenden Gesetzbücher, einzelnen
Gesetze und Verordnungen“. Allerdings ist im Eingang
der rev. V. mit Bezug auf dieselbe der Ausdruck
„Staatsgrundgesetz“ gebraucht („Wir verkünden dem-
nach dieselbe als Staatsgrundgesetz wie folgt“), und
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