Full text: Preußisches Staatsrecht.

$& 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie. 101 
lichen® $ 1, I 13 A.L.R. als fortdauernde Urvoraus- 
setzung der „Staatsgrundgesetze“ vom 5. Dezember 1848 
und 31. Januar 1850 selbst gewollt hat. Von solcher 
Basis gewinnen denn auch die „staatsgrundgesetzlichen“ 
Vorschriften Art. 43 bzw. 45 S. 1 über die dem König 
allein zustehende vollziehende Gewalt; Art. 60 
bzw. 62 über die gemeinschaftliche Ausübung der 
gesetzgebenden Gewalt durch den König und durch 
zwei Kammern, Art. &5 bzw. 86 über die Aus- 
übung der richterlichen Gewalt im Namen des Königs 
durch unabhängige, keiner anderen Autorität als der 
des Gesetzes unterworfenen Gerichte keine andere 
Bedeutung als bloßer auf der Seite des exercitium der 
fraglichen Staatsfunktionen verbleibender Modifikationen 
zu den über das jus der Staatsfunktionen selbst be- 
stimmenden „staatsgrundgesetzlichen* Normen des 
A.L.R. in $8$ 2, 3 II 13, 85 6, 7 IL 13, $ 18 II 17. 
Ein derartiges Verfassungsverständnis tritt auch schon 
früh auf seiten des bei Begründung der konstitutionellen 
Hohenzollernmonarchie parlamentarisch hervorragend be- 
teiligten Rechtslehrers v. Daniels hervor. In seinem 
Preußischen Privatrecht I 1851 (Vorrede: „Berlin im 
Oktober 1850%) begründete er den Satz, daß im preußi- 
schen Staat als einem wesentlich monarchischen die ge- 
samte Staatsgewalt sich in der Person des Königs ver- 
einige, durch Heranziehung von $ 1 II I3AL.R., und 
weiter stellte er den Art. 62 rev. V. nur als eine 
die Ausübungsseite betreffende Einschränkung des dem 
Landesherrn nach $ 6 II 13 gebührenden Majestätsrechts 
der Gesetzgebung hin. Daß aber der preußische Ver- 
fassungsgesetzgeber mit der Vorschrift: „Dem König 
allein steht die vollziehende Gewalt zu“ (Art. 43 bzw. 
45 S. 1) nur einen Ausspruch über das exercitium, nicht 
über das jus der vollziehenden Gewalt abgeben wollte, 
erhellt deutlich aus dem Bericht des Zentralausschusses 
St.B. I.K. 1849 S. 1214: „Mit Recht sind die Unverletzlich- 
keit der königlichen Person und die Verantwortlichkeit 
der Minister als die ersten, im engen Zusammenhange 
stehenden Grundsätze der constitutionellen Monarchie in 
Bezug auf die Krone an die Spitze der einzelnen Be- 
stimmungen des Titels ‚vom Könige‘ gestellt. Im 
weiteren Verfolg der letzteren beziehen sich die Fest-
	        
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