$& 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie. 101
lichen® $ 1, I 13 A.L.R. als fortdauernde Urvoraus-
setzung der „Staatsgrundgesetze“ vom 5. Dezember 1848
und 31. Januar 1850 selbst gewollt hat. Von solcher
Basis gewinnen denn auch die „staatsgrundgesetzlichen“
Vorschriften Art. 43 bzw. 45 S. 1 über die dem König
allein zustehende vollziehende Gewalt; Art. 60
bzw. 62 über die gemeinschaftliche Ausübung der
gesetzgebenden Gewalt durch den König und durch
zwei Kammern, Art. &5 bzw. 86 über die Aus-
übung der richterlichen Gewalt im Namen des Königs
durch unabhängige, keiner anderen Autorität als der
des Gesetzes unterworfenen Gerichte keine andere
Bedeutung als bloßer auf der Seite des exercitium der
fraglichen Staatsfunktionen verbleibender Modifikationen
zu den über das jus der Staatsfunktionen selbst be-
stimmenden „staatsgrundgesetzlichen* Normen des
A.L.R. in $8$ 2, 3 II 13, 85 6, 7 IL 13, $ 18 II 17.
Ein derartiges Verfassungsverständnis tritt auch schon
früh auf seiten des bei Begründung der konstitutionellen
Hohenzollernmonarchie parlamentarisch hervorragend be-
teiligten Rechtslehrers v. Daniels hervor. In seinem
Preußischen Privatrecht I 1851 (Vorrede: „Berlin im
Oktober 1850%) begründete er den Satz, daß im preußi-
schen Staat als einem wesentlich monarchischen die ge-
samte Staatsgewalt sich in der Person des Königs ver-
einige, durch Heranziehung von $ 1 II I3AL.R., und
weiter stellte er den Art. 62 rev. V. nur als eine
die Ausübungsseite betreffende Einschränkung des dem
Landesherrn nach $ 6 II 13 gebührenden Majestätsrechts
der Gesetzgebung hin. Daß aber der preußische Ver-
fassungsgesetzgeber mit der Vorschrift: „Dem König
allein steht die vollziehende Gewalt zu“ (Art. 43 bzw.
45 S. 1) nur einen Ausspruch über das exercitium, nicht
über das jus der vollziehenden Gewalt abgeben wollte,
erhellt deutlich aus dem Bericht des Zentralausschusses
St.B. I.K. 1849 S. 1214: „Mit Recht sind die Unverletzlich-
keit der königlichen Person und die Verantwortlichkeit
der Minister als die ersten, im engen Zusammenhange
stehenden Grundsätze der constitutionellen Monarchie in
Bezug auf die Krone an die Spitze der einzelnen Be-
stimmungen des Titels ‚vom Könige‘ gestellt. Im
weiteren Verfolg der letzteren beziehen sich die Fest-