Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 3 
ihm 1648 durch den Westphälischen Frieden reichs- 
grundgesetzlich verliehenen Garantie die Rechtsnatur 
einer wahren, aber der höheren Reichsgewalt subordi- 
nierten Staatsgewalt hatte. Trotz aller Schwierigkeiten 
dieser Lage gelang es dem Hohenzollernfürstentum 
seit dem Großen Kurfürsten, seine einzelnen Lande, 
wenn auch zunächst unter Aufrechterhaltung der parti- 
kulären Staatsnatur derselben, zu einem größeren orga- 
nischen Staatsganzen zusammenzuschweißen.. Zur Er- 
reichung dieses Ziels mußte in der Hauptsache zweier- 
lei geleistet werden. Es galt einmal die Beziehungen, 
welche einerseits zwischen dem Herzogtum Preußen 
und Polen und andererseits zwischen den hohenzollern- 
schen Reichsterritorien und dem alten deutschen 
Reichsverband aus der Vergangenheit her bestanden, 
entsprechend zu lockern und zu beseitigen. Zweitens 
aber mußten die internen, von partikularistischem 
Geiste erfüllten Widerstandskräfte gegen den von dem 
einen Willen des Hohenzollernregenten geleiteten Ge- 
samtstaat niedergerungen werden. Diese Widerstands- 
kräfte hatten ihren spezifischen Sitz in den partikulären 
Landständen, unter welchen der Landadel die schlecht- 
hin führende Rolle agierte. 
Die rechtliche Basis, von welcher aus eigentlich 
die Gründung des hohenzollernschen Gesamtstaates er- 
folgte, gab unter den hohenzollernschen Territorien 
das Herzogtum Preußen ab. Seit dem Großen Kur- 
fürsten war die Hohenzollernpolitik in erster Linie 
darauf gerichtet, jedes Band zwischen diesem Land 
und „der Republik“ Polen zu lösen. Preußens ehe- 
malige Verbindung mit dem alten deutschen Reich 
galt, als der Große Kurfürst seine Wirksamkeit be- 
gann, im Lande selbst rechtlich als nicht mehr vor- 
handen, vielmehr bildete es mit Polen tanquam corpus 
individuum. Polen besaß das directum et supremum 
dominium am Herzogtum, und der. Besitz des Großen 
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