Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie. 107 
1850 überdauert hatten und von früher her zwingende 
Einheitskraft besaßen. So sind denn auch in kon- 
stitutioneller Zeit, nachdem das preußische Staats- 
gebiet um die Hohenzollernschen Fürstentümer (1850) 
das Jahdegebiet (1854), die Erwerbungen von 1866 
(Hannover, Kurhessen, Nassau, Frankfurt a.M., Schleswig- 
Holstein), das Herzogtum Lauenburg (1876), die Insel 
Helgoland (1891) erweitert worden, daselbst, abgesehen 
von der Verfassung vom 31. Januar 1850, große Stücke 
des vorkonstitutionellen Rechts wegen der Einheits- 
kraft derselben ohne besondere Neupublikation rechts- 
verbindlich geworden. Namentlich gilt dies hinsichtlich 
derjenigen fundamentalen landrechtlichen Sätze, welche 
selbst die Rechtsbasis für die Hauptartikel der Ver- 
fassung vom 31. Januar 1850 darstellen. 
Außerlich gruppiert die Verfassung vom 31. Januar 
1850 übrigens ihre Bestimmungen im allgemeinen nach 
dem je interessierenden Objekt oder Subjekt. Demgemäß 
handelt: Tit. I „Vom Staatsgebiet“; Tit. II „Von den 
Rechten der Preußen“; Tit. III „Vom Könige“; Tit. IV 
„Von den Ministern“; Tit. V „Von den Kammern, ; Tit. VI 
„Von der richterlichen Gewalt“; Tit. VII „Von den nicht 
zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten“; Tit. VIII 
„Von den Finanzen“; Tit. „Von den Gemeinden, Kreis-, 
Bezirks- und Provinzialverbänden“. Einen Mischtat- 
bestand enthalten von diesen Titeln, sofern die Gruppierung 
nach dem je interessierenden Objekt oder Subjekt in 
Frage kommt, die Tit. VI (vgl. einerseits Art. 86, 89, 
91—96, andererseits Art. 87, 88, 97) und VIII (vgl. einer- 
seits Art. 99—101, 103—104, andererseits Art. 102). Die 
Verfassungsurkunde schließt sodann ohne Beibehaltung 
der Titelfolge mit einem „allgemeine Bestimmungen“ 
(Art. 106—111) und mit einem „Übergangebestimmungen“ 
(Art. 112—119) überschriebenen Teil. in Antrag, die 
revidierte Verfassung mit dem Artikel abzuschließen: 
Mit dem Tage, an welchem die gegenwärtige Verfassung 
in Kraft tritt, erlischt die Wirksamkeit der Verfassung 
vom 5. Dezember 1848,“ wurde abgelehnt. Man hielt 
dafür, „daß durch die Beziehung der revidierten Verfassung 
auf die Verfassung vom 5. Dezember 1848 und durch den 
Inhalt der Publikationsformel auch ohne einen solchen 
Artikel genügend festgestellt wird, daß die revidierte 
Verfassung ganz an die Stelle der Verfassung vom
	        
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