$ 4. Der preuß. Einheitsstaat als konstit. Monarchie. 107
1850 überdauert hatten und von früher her zwingende
Einheitskraft besaßen. So sind denn auch in kon-
stitutioneller Zeit, nachdem das preußische Staats-
gebiet um die Hohenzollernschen Fürstentümer (1850)
das Jahdegebiet (1854), die Erwerbungen von 1866
(Hannover, Kurhessen, Nassau, Frankfurt a.M., Schleswig-
Holstein), das Herzogtum Lauenburg (1876), die Insel
Helgoland (1891) erweitert worden, daselbst, abgesehen
von der Verfassung vom 31. Januar 1850, große Stücke
des vorkonstitutionellen Rechts wegen der Einheits-
kraft derselben ohne besondere Neupublikation rechts-
verbindlich geworden. Namentlich gilt dies hinsichtlich
derjenigen fundamentalen landrechtlichen Sätze, welche
selbst die Rechtsbasis für die Hauptartikel der Ver-
fassung vom 31. Januar 1850 darstellen.
Außerlich gruppiert die Verfassung vom 31. Januar
1850 übrigens ihre Bestimmungen im allgemeinen nach
dem je interessierenden Objekt oder Subjekt. Demgemäß
handelt: Tit. I „Vom Staatsgebiet“; Tit. II „Von den
Rechten der Preußen“; Tit. III „Vom Könige“; Tit. IV
„Von den Ministern“; Tit. V „Von den Kammern, ; Tit. VI
„Von der richterlichen Gewalt“; Tit. VII „Von den nicht
zum Richterstande gehörigen Staatsbeamten“; Tit. VIII
„Von den Finanzen“; Tit. „Von den Gemeinden, Kreis-,
Bezirks- und Provinzialverbänden“. Einen Mischtat-
bestand enthalten von diesen Titeln, sofern die Gruppierung
nach dem je interessierenden Objekt oder Subjekt in
Frage kommt, die Tit. VI (vgl. einerseits Art. 86, 89,
91—96, andererseits Art. 87, 88, 97) und VIII (vgl. einer-
seits Art. 99—101, 103—104, andererseits Art. 102). Die
Verfassungsurkunde schließt sodann ohne Beibehaltung
der Titelfolge mit einem „allgemeine Bestimmungen“
(Art. 106—111) und mit einem „Übergangebestimmungen“
(Art. 112—119) überschriebenen Teil. in Antrag, die
revidierte Verfassung mit dem Artikel abzuschließen:
Mit dem Tage, an welchem die gegenwärtige Verfassung
in Kraft tritt, erlischt die Wirksamkeit der Verfassung
vom 5. Dezember 1848,“ wurde abgelehnt. Man hielt
dafür, „daß durch die Beziehung der revidierten Verfassung
auf die Verfassung vom 5. Dezember 1848 und durch den
Inhalt der Publikationsformel auch ohne einen solchen
Artikel genügend festgestellt wird, daß die revidierte
Verfassung ganz an die Stelle der Verfassung vom