Full text: Preußisches Staatsrecht.

108 85. Preußen als Gliedstaat des Deutschen Reiches. 
5. Dezember 1848 treten soll, und daß daher nur die erstere, 
sobald sie publiziert ist, als Staatsgrundgesetz für 
Preußen Geltung haben kann“ (II. K.S. 1744). Die Geltung 
der revidierten Verfassung datiert daher vom 2. Februar 
1850, da an diesem Tage die betreffende Nummer der 
Gesetzsammlung in Berlin ausgegeben wurde. 
85. 
Preußen als Gliedstaat des Deutschen Reiches. 
Infolge der Ereignisse von 1866 gelang es der 
preußischen Politik, die deutschen Staaten nördlich 
des Mains zu dem Norddeutschen Bund auf der Grund- 
lage der seit dem 1. Juli 1867 geltenden Norddeutschen 
Bundesverfassung ‚zu vereinigen. Der deutsch-fran- 
zösische Krieg von 1870/71 brachte vom 1. Januar 1871 
ab die Vereinigung des Norddeutschen Bundes sowie 
von Bayern, Württemberg, Baden und Hessen-Darm- 
stadt zum Deutschen Reich. Die Verfassung des 
Deutschen Reiches gilt gegenwärtig in einer Redaktion 
vom 16. April 1871. Sowohl der Norddeutsche Bund 
wie das Deutsche Reich entsprechen nicht der Kategorie 
des nur ein vertragsmäßiges, völkerrechtliches Gemein- 
schaftsverhältnis an sich unabhängiger Staaten dar- 
stellenden Staatenbundes. Beide sind „Bundesstaaten“, 
d. h. solche zusammengesetzte Staaten, bei welchen 
der Gesamtverband wie die Gliederverbände staatlichen 
Charakter besitzen und zugleich die Staatsgewalt 
des Gesamtverbandes der Gesamtheit der Glieder- 
verbände zusteht. Der staatliche Charakter sowohl 
des Norddeutschen Bundes wie des Deutschen Reiches 
wird dadurch erwiesen, daß nach dem objektiven Befund 
der Institutionen beider Gesamtverbände die Rechts- 
und Willenssphäre der Gesamtverbände sich durchaus 
rechtlicher Unabhängigkeit gegenüber der Rechts- und 
Willenssphäre der verbundenen Glieder erfreut. Ins- 
besondere besitzt das Deutsche Reich, wie auch schon
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.