108 85. Preußen als Gliedstaat des Deutschen Reiches.
5. Dezember 1848 treten soll, und daß daher nur die erstere,
sobald sie publiziert ist, als Staatsgrundgesetz für
Preußen Geltung haben kann“ (II. K.S. 1744). Die Geltung
der revidierten Verfassung datiert daher vom 2. Februar
1850, da an diesem Tage die betreffende Nummer der
Gesetzsammlung in Berlin ausgegeben wurde.
85.
Preußen als Gliedstaat des Deutschen Reiches.
Infolge der Ereignisse von 1866 gelang es der
preußischen Politik, die deutschen Staaten nördlich
des Mains zu dem Norddeutschen Bund auf der Grund-
lage der seit dem 1. Juli 1867 geltenden Norddeutschen
Bundesverfassung ‚zu vereinigen. Der deutsch-fran-
zösische Krieg von 1870/71 brachte vom 1. Januar 1871
ab die Vereinigung des Norddeutschen Bundes sowie
von Bayern, Württemberg, Baden und Hessen-Darm-
stadt zum Deutschen Reich. Die Verfassung des
Deutschen Reiches gilt gegenwärtig in einer Redaktion
vom 16. April 1871. Sowohl der Norddeutsche Bund
wie das Deutsche Reich entsprechen nicht der Kategorie
des nur ein vertragsmäßiges, völkerrechtliches Gemein-
schaftsverhältnis an sich unabhängiger Staaten dar-
stellenden Staatenbundes. Beide sind „Bundesstaaten“,
d. h. solche zusammengesetzte Staaten, bei welchen
der Gesamtverband wie die Gliederverbände staatlichen
Charakter besitzen und zugleich die Staatsgewalt
des Gesamtverbandes der Gesamtheit der Glieder-
verbände zusteht. Der staatliche Charakter sowohl
des Norddeutschen Bundes wie des Deutschen Reiches
wird dadurch erwiesen, daß nach dem objektiven Befund
der Institutionen beider Gesamtverbände die Rechts-
und Willenssphäre der Gesamtverbände sich durchaus
rechtlicher Unabhängigkeit gegenüber der Rechts- und
Willenssphäre der verbundenen Glieder erfreut. Ins-
besondere besitzt das Deutsche Reich, wie auch schon