Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 5. Preußen als Gliedstaat des Deutschen Reiches. 109 
der Norddeutsche Bund, eigene Organe, deren Tätigkeit 
durch nichts anderes in der Welt ersetzt werden kann. 
„Bundesrat und Reichstag sind nicht Apparate, um den 
Sonderwillen der Einzelstaaten zu sammeln und das 
Resultat dieser zusammengezählten Einzelwillen her- 
zustellen, sondern sie sind Organe für die Herstellung 
eines selbständigen einheitlichen Willens, der in Kon- 
trast treten kann selbst mit den übereinstimmenden 
Willensentschlüssen sämtlicher Einzelstaaten“ (Laband). 
Die Gründung des Norddeutschen Bundes und des 
Deutschen Reiches hat der deutschen Staatsrechtswissen- 
schaft Gelegenheit gegeben, endlich entschieden mit dem 
lange festgehaltenen Dogma zu brechen, daß„Souveränetät“, 
d. h. eine „höchste“, an sich unabhängige Gewalt ein not- 
wendiger Bestandteil des Staatsbegriffes sei. „Souveräne- 
tät“ bezeichnete zunächst im Frankreich des 16. Jahr- 
hunderts die Eigenschaft des Königs als des Trägers 
einer tatsächlich nach innen und nach außen unabhängig 
gewordenen Gewalt. Da verband Bodinus in Generali- 
sierung der französischen Zustände den Souveränitäts- 
begriff mit dem Staatsbegriff überhaupt, und lehrte: kein 
Staat ohne Souveranität, d. h. ohne daß die Staatsgewalt 
zugleich die Eigenschaft einer „höchsten“, an sich un- 
ab ängigen besitzt. Er definierte (1576 Six livres de la 
Röpublique): l’etat est un droit gouvernement de plusieurs’ 
mesnages et de ce que leur est commun, avec puissance 
souveraine (lat: recta plurium familiarum et rerum inter 
ipsas communium cum summa perpetuaque potestate 
bernatio. Nach dem Vorgang von Bodinus eroberte 
sich auch alsbald in der deutschen Publizistik eine zahl- 
reiche Anhängerschaft die Ansicht, daß Souveränität 
(= majestas, summa potestas), streng genommen, für 
den Staatsbegriff essentiell sei, und gerade von dieser 
Basis aus gelangten viele in anscheinend unumgänglicher 
Konsequenz zu dem nicht unwillkommenen Resultat, daß 
das Deutsche Reich selbst, zumal seit dem Westfälischen 
Frieden, nur die Rechtenatur eines vertragsmäßigen, 
völkerrechtlichen Staatenbundes beanspruchen könne. 
Auch auf den Sprachgebrauch des gewöhnlichen Lebens 
färbte die Souveränitätstheorie ab, so daß man vielfach 
Souveränität und Staatsgewalt schlechthin gleichsetzte, 
ohne näher zu untersuchen, ob nicht im Einzelfall die 
Gewalt eines sich staatlich gebärdenden Gemeinwesens 
doch einer höheren Gewalt untergeordnet sei. Nach 
Auflösung des alten Reichsverbandes a. 1806 verstummte
	        
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