Full text: Preußisches Staatsrecht.

4 $1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 
Kurfürsten bestand nur jure feudi, kraft dessen er den 
König von Polen „vor einen Oberherrn anerkannte“. 
Die preußischen Stände selbst suchten gegenüber 
ihrem Landesherrn einen Rückhalt an Polen und unter- 
hielten sogar einen eigenen Gesandtenverkehr dahin. 
Erst der Wehlauer Friede von 1657 befreite den 
Großen Kurfürsten von dem drückenden Vasallen- 
verhältnis und verschaffte ihm den „souveränen“ Be- 
sitz des Herzogtums, allerdings mit der Maßgabe, daß 
Preußen beim Aussterben des hohenzollernschen 
Mannesstammes an Polen wieder heimfallen solle. Dem- 
gemäß sollten kraft ausdrücklicher Vertragsfestsetzung 
bei jedem Thronwechsel in Preußen die Stände auch 
vor polnischen Spezialgesandten schwören, se casu 
caducitatis existente Sereniss. Regem et Rempublicam 
Poloniae pro solis et immediatis Dominis agnituros. 
Indessen kostete es dem Großen Kurfürsten erst noch 
langwierige Kämpfe mit den preußischen Ständen selbst, 
bis er von ihnen die Huldigung als souveräner Herzog 
erlangte. 
Die Stände deduzierten: die Verbindung des Herzog- 
tums mit Polen könne schon an und für sıch nicht von 
diesem einseitig, sondern nur mit ihrer eigenen Einwilli- 
gun gelöst werden. Einstmals (1454) hätten Land und 
tädte in Preußen zur Bewahrung ihrer Freiheiten gegen 
die Tyrannei des Ordens sich freiwillig an Polen an- 
eschlossen und die Verbindung zwischen Preußen und 
olen beruhe daher auf einer — nur in analoger Weise 
zu lösenden — spontanea deditio et reciproca sponsio. 
berhaupt sei aber auch der Erwerb des „Souveräni- 
tätsrechts“ für das Land und das Hohenzollernhaus selbst 
hochgefährlich. 
olange „das Eigentum des Landes Preußen von der 
Kron Polen getrennt gewesen“, habe man „nichts anderes 
als von Krieg und Kriegsgeschrei“ in diesem erbärm- 
lichen Lande gehört. Erst seitdem „die uralte, hoch- 
nöthige, mit so großem Bedacht und Vorsichtigkeit auf- 
gerichtete Vereinigung“ Preußens mit Polen bestehe, habe 
uhe und Sicherheit geherrscht. „Sobald in die Landes- 
freiheiten einige Einbrüche geschehen, sind dieselbe durch 
die freie und freiheitliebende Kron Polen redressiret; wann
	        
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