118 8 6. Die drei Gewalten der preußischen Verfassung.
auch nach den $$ 4, 85, II 10 „die Rechte und Pflichten
der Diener des Staates in bezug auf das ihnen an-
vertraute Amt durch die darüber ergangenen besonderen
Gesetze und durch ihre Amtsinstruktionen bestimmt“
sein sollten. Die Verpflichtung durch Gesetze traf die
Staatsdiener als qualifizierte Untertanen vermöge einer
Äußerung der allgemeinen Gewalt des Staates, die als
solche gerade die Untertanenschaft und deren einzelne
Gliederungen als Objekt erfaßt; die Verpflichtung durch
intern wirkende Amtsinstruktionen resultierte aber aus
der besonderen vertragsmäßig begründeten Dienstgewalt
des Staates über seine Beamten. Daß diese doppelte
Art, den Beamten zu erfassen, auch in nachlandrecht-
licher Zeit verblieb, erhellt klar aus dem Publikations-
patent vom 11. April 1803:
„Mit Bezug auf das Publikationspatent vom 5. Februar
1794 haben sämmtliche Ober- und Untergerichtsstellen
diese neue Auflage des Landrechts und diesen ersten
Anhang gesetzlich anzuwenden, und erhalten die-
selben zugleich die Anweisung, in ihren Urtheils-
sprüchen auf keine Privat-Gesetzes-Sammlung Bezug zu
nehmen, sondern sich lediglich an diejenigen Gesetze zu
halten, welche ihnen zuge ertigt, ehörig publizirt, auch
durch das neue Archiv der reußischen Gesetzgebun
und Rechtsgelehrsamkeit zu ihrer Kenntniß gebracht un
in die akademische Edikten-Sammlung hiernächst auf-
genommen werden.“
In dieser Vorschrift reiht sich an das Gebot, eine
bestimmte Gesetzgebung „gesetzlich anzuwenden“, die
intern wirkende Dienstanweisung der Befolgung einer
bestimmten Zitiermethode in den Urteilssprüchen.
Auch bei dem Gesetz vom 3. April 1846, dessen $ 1 für
„alle landesherrlichen Erlasse, welche Gesetzeskraft
erhalten sollen,“ die Publikation in der Gesetzsammlung
vorschrieb, wirkte die Umschreibung des Gesetzes-
begriffes im Publikationspatent vom 5. Februar 1794 nach.
Das Gutachten der Justizabteilung des Staatsrates vom
23. Oktober 1845 setzte bei dem Ausdruck „landesherr-