Full text: Preußisches Staatsrecht.

$ 1. Entstehung des hohenzollernschen Gesamtstaates. 5 
auch die Kron Polen ihres directi dominii zu weit ge- 
brauchen wollen, ist solches durch die hohe Autorität des 
K. Hauses Brandenburg ohne einige Waffen zeitlich be- 
hindert und Alles in gewünschter ballance, Gleichheit, 
Friede und Einigkeit erhalten worden“. Im Kriegsfall 
habe Polen das Land „als ein Glied des ganzen Leibes“ 
geschützt. Die Lösung von Polen setze Preußen „in die 
alte Gefahr“ und gereiche auch dem Hause Brandenburg 
zu „Nachtheil und Schaden“. „Das Lehn eines herrlichen 
Landes durch Abgesandte zu holen und certo respectu 
den Dominum feudi pro superiore zu recognosciren, 
solches ist in der ganzen Christenheit unter den aller- 
höchsten Potentaten, Kaisern und Königen ohne Ab- 
bruch ihrer Hoheit ganz gemein!“ Was der Kurfürst 
durch den Wehlauer Vertrag erlange, sei „mehr eine ex- 
terna species einer wahren Hoheit, denn ein durchdringen- 
der Glanz einer vollkömmlichen und vortheilhaftigen hohen 
Regierung“. Für große Staaten sei die Souveränetät ein 
ornamentum, „aber geringe Fürstenthümer, deren Ver- 
mögen gar erschöpfet, stehen in großer Gefahr, wo sie 
nicht unter dem Schutze eines mächtigen Benachbarten 
bewahret werden“. In welcher Weise speziell in Königs- 
berg gehetzt wurde, schildert O. v. Schwerin in einem 
Berichte vom 9. August 1661: „Es kann auch keine 
Tyrannis oder Dominat ärger beschrieben werden, als sie 
die Souveränität beschreiben. Unter anderem ist der 
Bürgerschaft beigebracht, der König von Frankreich sei 
allein Souverän, und der habe die Macht, daß wenn er 
Geld haben wollte und einen rufen ließ und fragte, wie- 
viel Geld er hätte, und derselbe bekennete es nicht sofort, 
und man erführe es anders, so hätte der Mensch seinen 
Kopf verloren, und der König nehme alles das Seinige 
und die Macht würden E. Ch. D. auch haben, wenn Sie 
Souverän wären. Sie sagen auch, es wären ein Theils 
E. Ch. D. eigene Diener, welche, wenn man Excesse bei 
ihnen geklaget, sie alles mit der Souveränität entschul- 
digt hätten, daß es dabei nicht anders sein könnte. Ich 
halte auch wohl davor, wenn man sich des Worts Sou- 
verän nie, sondern Supremi et Directi Domini gebrauchet, 
die Sache würde lange so schwer nicht gefallen sein.“ 
Durch alle derartigen Remonstrationen ließ sich 
indessen der Große Kurfürst nicht beirren. Nicht ohne 
die Mittel der Einschüchterung setzte er schließlich 
1663 durch, daß auch die preußischen Stände „ein- 
mütiglich mit unterthänigster Submission* sein Sou- 
veränitätsrecht am Herzogtum anerkannten und ihm
	        
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