Full text: Preußisches Staatsrecht.

8 6. Die drei Gewalten der preußischen Verfassung. 123 
sich bloß „auf Stoff und Form derselben“ beschränken 
müsse. 
Für das richtige Verständnis der drei Gewalten der 
preußischen Verfassung sind sodann noch die Ausführungen 
von C. Th. Welcker wichtig (Art, Gesetz, Staatslexikon 
VI 1838). Sein Ausgangspunkt ist das Grund- oder Ver- 
fassungsgesetz, welches nur von den konstituierenden 
Gewalten, nur durch Grundverträge der Bürger unter 
sich und mit der Regierung, geschaffen werden könne. 
Dieser Verfassung steht egenü er die „Staatsverwaltung 
im weiteren Sinne“, welche „durch verfassungsmäßiges 
Regieren (oder Vollziehen), Gesetze-Geben und Richten 
den Staatszweck im Leben verwirklichen soll. Die 
Regierung in diesem engeren Sinne soll zugleich mit der 
freien Tätigkeit der Bürger jeder besonderen Lage des 
Lebens gemäß die Mittel für den Staatszweck ergreifen 
und ausführen; die Gesetzgebung dagegen soll (in harmoni- 
scher Übereinstimmung der Regierung und der Bürger 
und beider mit der Verfassung) die rechtlichen und sonst 
notwendigen festen Normen für dieses Vollziehen der 
Regierung und der Bürger, sowie die Ausnahmen und 
Veränderungen ihrer eigenen und der Verfassungsnormen 
esetzlich aussprechen. Die richterliche Funktion oder 
Gowalt endlich hat die Streitigkeiten über Widersprüche 
jenes Vollziehens mit der Verfassung und den Gesetzen 
parteilos zu schlichten“. Die Definition des Gesetzes als 
einer „Bestimmung in abstracto, nach Begriffen“ ver- 
wirft Welcker. „Überhaupt eine auch nur temporäre 
und konkrete Ausnahme von den gesetzlichen Rechten 
und Freiheiten der Bürger, die besonderen Gesetze selbst 
für individuelle Orte, physische und moralische Personen 
müßten ebensogut, wie die bleibenden, allgemeinen, 
abstrakten Regeln, durch die gesetzgebende Gewalt be- 
stimmt werden.“ 
Zwischen diesen Ausführungen Welckers und 
zwischen der notorischen Entstehungsart und dem 
positiven Text der preußischen Verfassung ist eine 
große Ähnlichkeit unverkennbar. Erwägt man zunächst, 
wie das Wahlgesetz vom 8. April 1848 „die künftige 
Staatsverfassung durch Vereinbarung“ der N.V. mit 
der Krone entstehen lassen wollte, und wie auch der 
Eingang der rev. V. verkündet, daß der König, „nach- 
dem die von ihm unterm 5. Dezember 1848 vorbehaltlich 
der Revision im ordentlichen Wege der Gesetzgebung 
verkündigte und von beiden Kammern des Königreichs
	        
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