$ 6. Die drei Gewalten der preußischen Verfassung. 129
nun der Regierungsverfassungsentwurf vom 20. Mai 1848
einerseits $ 21 dem König „den Befehl der Verkündigung
der Gesetze“ zuwies, andererseits im $ 62 S. 3 der
„unabhängigen richterlichen Gewalt“ das „Ausfertigen
und Vollstrecken der Urteile im Namen des Königs“
gegenüberstellte, rechnete er zweifellos den „Befehl
der Verkündigung der Gesetze“ zu der Sphäre der
vollziehenden Gewalt, die ebenfalls nach $ 21 „dem
König allein zustehen“ sollte. Sein über die Aus-
übung der gesetzgebenden Gewalt handelnder, mit
Art. 62 S. 1,2 rev. V. wörtlich übereinstimmender $ 36
aber modifizierte das nach $$ 6, 7, II 13 A.L.R. dem
Könige zustehende „Geben“ der Gesetze nur nach der
Seite der Feststellung der Gesetzesfassung durch
einemitbeschließende Stimme der beiden Kammern,
während dem König die Sanktion, der Gesetzesbefehl,
nach $$ 6, 7, II 13 weiter verbleiben sollte. In der
Verfassungskommission der N.V. wurde alsdann freilich
versucht, des Elementes der „Sanktion“ positiv bei der
Norm über die Ausübung der gesetzgebenden Gewalt
zu gedenken. Zwar der Antrag Berends-Zenker:
„Der König bestätigt die Gesetze. Nimmt der
König ein Gesetz nicht an, so löst er die Kammern auf
und kann die Bestätigung nicht verweigern, wenn der
Beschluß der neuen Kammern mit dem der aufgelösten
Kammern übereinstimmt,“
wurde abgelehnt. Aber der Vorschlag der Verfassungs-
kommission (Art. 55, S. 2, 3):
„Die Übereinstimmung des Königs und beider Kammern
ist zu jedem Gesetze erforderlich. Wird jedoch ein Ge-
setzesvorschlag unverändert von beiden Kammern zum
dritten Mal angenommen, so erhält er durch die dritte
Annahme Gesetzeskraft,“
befand sich unzweifelhaft auf dem Standpunkte, daß
regelmäßig die nach erzielter Übereinstimmung der
Kammern über einen Gesetzesvorschlag eintretende
Übereinstimmungserklärung des Königs die Bedeutung
Hubrich, Preußen. 9